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ZUM BGH-URTEIL ÜBER SITZBLOCKADEN VOM MAI 1988

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe hat am 5. Mai dieses Jahres unter dem Aktenzeichen 1 StR 5/88 entschieden, daß Sitzblockaden strafbar sind. Billigenswerte „politische Fernziele“ sollen nur noch beim Strafmaß Berücksichtigung finden.

1. Zur Einordnung der Entscheidung

Teilnehmer an Sitzblockaden werden verurteilt, weil sie sich nach Ansicht der Gerichte wegen Nötigung strafbar gemacht haben. Nach dieser Vorschrift, 240 StGB, ist es untersagt, einen anderen rechtswidrig mit Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. In Absatz 2) wird der Begriff „rechtswidrig“ näher erläutert: Die Anwendung der Gewalt muß in Relation zu dem angestrebten Zweck als verwerflich angesehen werden. ZUM BGH-URTEIL ÜBER SITZBLOCKADEN VOM MAI 1988 weiterlesen