Der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion „DIE LINKE“ im Bundestag können einige Hinweise auf die Bedeutung der §§ 129 (kriminelle Vereinigung), 129a (terroristische Vereinigung) und 129b (terroristische Vereinigung mit Sitz im Ausland) Strafgesetzbuch (StGB) entnommen werden.[1]
Die Angaben der Bundesregierung beziehen sich auf die beim Generalbundesanwalt geführten Verfahren und geben die dort elektronisch erfassten Informationen wieder. Wegen der damit verbundenen Arbeitsbelastung sah sich die Regierung nicht in der Lage, weitergehende Fragen zu beantworten. So bleibt unbekannt, ob in den Verfahren V-Leute eingesetzt oder Kronzeugenregelungen angewandt wurden. Auch lassen die Zahlen weder eine Unterscheidung nach § 129, § 129a oder 129b StGB zu, noch kann zwischen den Alternativen „Mitgliedschaft“, „Unterstützung“ und „Werbung“ unterschieden werden.
Einige Angaben sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst; dabei ist zu berücksichtigen, dass der § 129b erst am 30.8.2002 in Kraft getreten ist.
Verfahren | §§ 129, 129a, 129b |
davon nur § 129a |
einge-stellt | Anklageerhebung | Beschuldigte (gesamt) |
davon in U-Haft |
Angeschuldigte |
2000 | 73 | 51 | 43 | 12 | 66 | 11 | 19 |
2001 | 93 | 79 | 49 | 8 | 85 | 5 | 12 |
2002 | 89 | 74 | 40 | 7 | 148 | 9 | 9 |
2003 | 78 | 47 | 36 | 8 | 154 | 2 | 13 |
2004 | 71 | 18 | 19 | 2 | 56 | 12 | 3 |
Auch wenn die Angaben innerhalb eines Jahres nicht vergleichbar sind, etwa weil Einleitung und Einstellung des Verfahrens in verschiedene Jahre fielen, so zeigt die geringe Zahl der Anklageerhebungen und Angeschuldigten, dass die Paragrafen vor allem der Legitimierung polizeilicher Ermittlungen und nicht der Strafverfolgung dienen.
In den fünf Jahren schwankte die Zahl der Verfahren, in denen die Telekommunikation überwacht wurde, zwischen 24 und 39.
(Norbert Pütter)