Novelle des Verfassungsschutzgesetzes verabschiedet

Am 25. September 2015 beriet der Bundesrat über die Novelle des Bundesverfassungsschutzgesetzes, verzichtete aber entgegen der Empfehlung seines Rechtsausschusses und trotz erheblicher Kritik an der Ausweitung der operativen Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz in den Ländern auf die Einschaltung des Vermittlungsausschusses. Damit tritt das Gesetz noch im Herbst in Kraft.

Zuvor hatte der Bundestag auf Empfehlung des Innenausschusses noch einige Änderungen am Regierungsentwurf vorgenommen: So soll die Bundesregierung dem Parlamentarischen Kontrollgremium künftig mindestens einmal im Jahr einen „Lagebericht“ zum Einsatz von V-Leuten vorlegen. Der Bericht, so der Innenausschuss, soll „eine politische Bewertung ermöglichen“, dass nicht „ein stasihaftes Überwachungsnetz entsteht“. Allerdings misstraut die Legislative ihrer geheim tagenden und zum Schweigen verurteilten Kontrolle derart, dass zwar der V-Leute-Einsatz in einzelnen „Phänomenbereichen“ dargestellt, aber nicht nach Diensten aufgeschlüsselt werden soll. Eine solche „Darstellungsgranularität“ sei ausreichend; eine weitergehende Differenzierung würde „für den gebotenen Geheimschutz nicht erforderliche Risiken begründen“.[1]

Entgegen dem Regierungsentwurf soll bei der Rekrutierung von V-Leuten nun auch großzügiger über Vorstrafen hinweggesehen werden können: Ursprünglich hieß es noch, dass eine Anwerbung von V-Leuten grundsätzlich auszuschließen sei, wenn diese als verurteilte Verbrecher im Bundeszentralregister erfasst seien. Stattdessen sollen nun Ausnahmen möglich sein bei all jenen potenziellen Spitzeln, die kein Tötungsdelikt oder andere mit lebenslanger Haft bedrohte Straftaten auf dem Kerbholz haben.

(Eric Töpfer)

[1]      BT-Drs. 18/5415 v. 1.7.2015, S. 10

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