Landtag NRW beschließt Polizeibeauftragten-Gesetz

Wer schlechte Erfahrungen mit der Polizei gemacht hat, hat oft das Bedürfnis, sich über die jeweiligen Beamt*innen zu beschweren, aber nicht unbedingt das Vertrauen, damit bei der Polizei an der richtigen Adresse zu sein. Insbesondere an der unvoreingenommenen Bearbeitung von Anzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden bestehen erhebliche Zweifel. Aus diesem Grund haben seit 2014 sieben Bundesländer und der Bund unabhängige Polizeibeauftragte bei den Parlamenten geschaffen, am 25. März 2025 auch Nordrhein-Westfalen durch den Beschluss eines Polizeibeauftragtengesetzes.

Der oder die Polizeibeauftragte soll „das partnerschaftliche Verhältnis zwischen Gesellschaft und Polizei stärken“ und begründeten Beschwerden über die Landespolizei abhelfen (§ 1 Abs. 1). Dafür kann das Amt Auskünfte verlangen, Akteneinsicht nehmen, Stellungnahmen anfordern und nach vorheriger Anmeldung Polizeidienststellen betreten (§ 5). Eingaben können aus der allgemeinen Bevölkerung oder von Polizeibediensteten gemacht werden (§ 2), sie müssen den Namen und die vollständige Anschrift der einsendenden Person enthalten (§ 3 Abs. 1), sind also nicht anonym möglich. Fehlt es an diesen persönlichen Angaben oder liegt der der Eingabe zugrunde liegende Sachverhalt über zwei Monate zurück, kann der oder die Beauftragte von der Bearbeitung absehen; liegt das Ereignis mehr als ein Jahr zurück, soll eine Untersuchung nicht mehr erfolgen (§ 4 Abs. 3).

Derartigen Einschränkungen des Eingaberechts liegt ein Misstrauen gegenüber Bürger*innen und kritischen Polizeibeamt*innen zugrunde, die guten Gründe haben können, ihre Anonymität nicht preisgeben zu wollen. Auch die Frist von nur zwei Monaten kann den Zugang erschweren, wenn Betroffene nicht über ihr Beschwerderecht Bescheid wissen oder zunächst Rücksprache mit Anwält*innen und Beratungsstellen halten wollen. Auch fehlt es dem nordrhein-westfälischen Amt an einem Beirat mit Vertreter*innen aus Wissenschaft, Zivilgesellschaft und Personalräten, wie es das Bremer Landesgesetz vorsieht (§ 19 BremPolBG). Welche Person das Amt ausfüllen wird, ist noch nicht bekannt. Es überrascht jedoch, dass der- oder diejenige über die Befähigung zum Richter*innenamt oder den höheren Verwaltungsdienst verfügen muss – obwohl Nichtjurist*innen und verwaltungsfremde Personen durchaus wichtige Fähigkeiten und eine kritische Perspektive mitbringen würden.

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