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Berliner Polizei verlängert Taser-Pilotprojekt

Andere Bundesländer setzen „Distanzelektroimpulsgeräte“ bereits im Streifendienst ein, bundesweit sind mindestens sechs Menschen nach deren Einsatz gestorben.

Seit vier Jahren testet die Polizei in Berlin die Nutzung von Tasern auch für die alltägliche Arbeit, bis dahin war dies lediglich Spezialeinheiten vorbehalten. Das Projekt geht auf eine Idee des früheren CDU-Innensenators Frank Henkel zurück, umgesetzt wurde es ab 2015 durch seinen SPD-Nachfolger Andreas Geisel.

Die Polizeiabschnitte 53 (Kreuzberg) und 57 (Mitte) sind dafür mit jeweils zehn der „Distanzelektroimpulsgeräte“ (DEIG) ausgestattet, über weitere acht Geräte verfügt die „Brennpunkt-und Präsenzeinheit“ der Polizeidirektion 5 (City). Das schreibt die Innenverwaltung in der Antwort auf eine Anfrage des innenpolitischen Sprechers der Linksfraktion, Niklas Schrader. Insgesamt seien für das Projekt 40 Taser beschafft worden. Zahlen für das SEK werden „aus einsatztaktischen Gründen“ nicht genannt. Berliner Polizei verlängert Taser-Pilotprojekt weiterlesen

Der elektrifizierte Gesetzesarm: Distanzelektroimpulsgeräte in deutschen Polizeigesetzen

von Volker Eick[1]

Bundes- und Landespolizeien setzen seit Jahren die umgangssprachlich Taser genannten Distanzelektroimpulsgeräte (DEIG) ein. Den Gesetzen mangelt es anhaltend an Normenklarheit. Der Bürgerrechtsbewegung ist es dennoch nicht gelungen, dem Staat in seinen elektrifizierten Arm zu greifen.

In Deutschland werden Taser seit einer Empfehlung des AK II der Innenministerkonferenz von 2001 eingesetzt.[2] Wo Taser zur Ausrüstung von Polizeivollzugsbeamt*innen (PVZB) gehören, werden diese wahlweise als „Waffen“ betrachtet, als „Hilfsmittel körperlicher Gewalt“ verortet oder gar nicht erwähnt.[3] Zur ersten Gruppe gehören etwa Berlin[4] und seit 2021 auch Schleswig-Holstein, der Bund[5] und Sachsen[6] bilden die zweite Gruppe. In der dritten Gruppe lässt sich zwischen Baden-Württemberg[7] und Hessen[8] einerseits, dem Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen[9] andererseits unterscheiden. Gemeinsam ist der zweiten und dritten Gruppe, dass sie keine erforderliche Rechtsgrundlage für den Einsatz von Taser-Geräten (nachfolgend: DEIG) darstellen.[10] Der elektrifizierte Gesetzesarm: Distanzelektroimpulsgeräte in deutschen Polizeigesetzen weiterlesen