Fürst, Martin:
Grundlagen und Grenzen der 129, 129a StGB: Zu Umfang und Notwendigkeit der Vorverlagerung des Strafrechtsschutzes bei der Bekämpfung krimineller und terroristischer Vereinigungen, Frankfurt/M. Bern, New York, Paris 1989
Wie bei Dissertationen üblich, gibt diese Arbeit einen gründlichen Überblick über das bisherige Schrifttum zur Gesetzgebungsgeschichte, zur Anwendung und rechtsdogmatischen Kritik dieser Paragraphen, deren Ursprünge weit ins 19. Jh. rückverfolgbar sind. In seiner Kritik an der herrschenden Auslegung des 129a insbesondere in bezug auf den Symapthisantenbegriff und den Begriff der Werbung, mit dem „in bedenklicher Weise in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung“ eingegriffen werde, geht der Autor durchaus auch mit dem BGH ins Gericht. Nicht entgangen ist dem Autor, daß der 129a, wie zuvor der 129 aus dem Jahre 1951 im Rahmen der Kommunistenverfolung, seine zentrale Bedeutung vor allem als Ermittlungsparagraph hat, d.h., daß unter dem Deckmantel von strafrechtlichen Ermittlungen politische Repression betrieben wird (S. 266 ff.).
Fürst plädiert dafür, den 129a als „rechtspolitisch schädlich“ und „überflüssig“ ersatzlos abzuschaffen, da für Gewaltdelikte auch dann noch hinreichendes juristisches Werkzeug zur Verfügung stehe, um sie strafrechtlich zu bekämpfen. In Übereinstimmung mit Autoren unterschiedlichster politischer Coleur und beruflicher Positionen bis in den Innenhof vollziehender Gewalt, so u.a. Hamburgs Verfassungschef Lochte und Vertreter des BKA, betont Fürst die kontraproduktiven Effekte des 129a (S.274 ff.). Zur ersatzlosen Streichung des 129 kann sich der Autor hingegen nicht entschließen. Vielmehr endet die Arbeit mit einem Vorschlag zur einengenden Neufassung des 129 als Rechtsgrundlage zur Kriminalisierung der „konkreten Planung schwerer Verbrechen“.
Dies wirkt, gerade angesichts der vom Autor vorgetragenen Hinweise zur Geschichte des 129 als dezidiert politisch genutztes Instrument zur Ver-folgung von Oppositionsbewegungen, inskonsequent. Zu erwarten wäre, daß nach einer Streichung des 129a die Justiz auf ihre alte Waffe zurückgreifen würde.
Gleichwohl bleibt es eine Studie, die für jeden, der noch argumentatatives Material gegen den 129a sucht, zu lesen lohnenswert ist. Nur,in der Ju-risprudenz wird der wissenschaftliche Streit nicht durch Argumente, sondern durch den den BGH und das BverfG entschieden.
(FW)
Gössner, Rolf:
Widerstand gegen die Staatsgewalt, Hamburg 1989, 302 S.
Der Autor legt ein „Handbuch zur Verteidigung der Bürgerrechte“ vor. Es will konkrete Handlungshilfen geben und ist gut lesbar geschrieben.
In einem eher analytisch angelegten Einleitungsteil werden – insbesondere am Beispiel der bereits verabschiedeten und noch geplanten Sicherheitsgesetze – der Strukturwandel des Sicherheitssystems und die damit verbundenen neuartigen Gefahren für Menschen- und Bürgerrechte herausgearbeitet. Nicht mehr Repression, sondern präventive Überwachung und Kontrolle, die „Vorverlagerung des Staatsschutzes weit hinein in die Gesellschaft“ (S. 23) sollen den staatlichen Instanzen zur Gefahrenabwehr dienen. Dies hat einschneidende Aus-wirkungen auf Organisation und Struktur der Sicherheitsorgane. Zentrale Kategorie des Verfassers ist der „präventive Sicherheitsstaates“
Im zweiten Teil geht es um eine Geschichte der Bürgerrechtsbewegung. In verschiedenen Beiträgen werden wichtige Kampagnen von verschiedenen Autoren dargestellt. Die Qualität ist durchwachsen. Informativen und lesenswerten Aufsätzen (z.B. Gössner über die Opposition gegen die Kommunistenverfolgung in den 50er Jahren, das Gespräch mit Jürgen Seifert über die Anti-Notstandsbewe-gung) stehen ausgesprochen einseitige und dogmatisch linksradikale Artikel gegenüber: So liest sich Tolmeins Darstellung über das Russell-Tribunal wie eine Zusammenfassung der Halbwahrheiten und Verdrehungen aus den damaligen Artikeln der Zeitung des KB „Arbeiterkampf“.
Eigentlichen Handbuchcharakter trägt der letzte Teil. Er enthält einen Ka-talog von kurz- und mittelfristigen Forderungen, eine Aufzählung mögli-cher Aktionen, Kurzporträts und Adressen von Bürgerrechtsgruppen und eine Literaturliste. Hervorzuheben ist der knapp vierzig Seiten starke, ganz ausgezeichnete Rechtsratgeber. Bis auf wenige Ausreißer (die Einspruchsfrist gegen Strafbefehl und Bußgeldbescheid beträgt zwei Wochen und nicht sieben Tage) findet man hier verständlich, komprimiert und zuverlässig Informationen.
Insgesamt hätte das Buch gewonnen, wenn auf die etwas penetrant militante Pose verzichtet worden wäre. Nach den Erfahrungen mit Gewalttätigkeit in der politischen Auseinandersetzung, die seit der Hausbesetzerbewegung in erschreckender Weise eben nicht mehr nur von der Seite der Polizei ausgeht, mutet es seltsam an, wenn davon die Rede ist, daß Prominente eine „zweifelhafte Rolle“ spielen würden, weil sie sich für Gewaltfreiheit in offenen Briefen eingesetzt haben (S. 164) oder wenn von der „unsäglichen Gewaltdebatte“ innerhalb der Bürgerrechtsbewegung gesprochen wird. Endgültig ins Abstruse Abseits begibt sich der Autor mit der Einschätzung, daß der Terrorismus „sich nach entsprechender Entmystifizierung letztlich als der Kampfbegriff derer „entpuppe, die von den herrschenden (a)sozialen Zu- und Mißständen, von ihren eigenen politischen Schandtaten ablenken wollen, indem sie den Widerstand gerade dagegen zu kriminalisieren versuchen“ (S. 202).
(KD)
Nogala, Detlev: Polizei, avancierte Technik und soziale Kontrolle, Ham-burger Studien zur Kriminologie, Band 6, Pfaffenweiler 1989, 203 S.
In der Debatte um die Gesetzesflut der letzten Jahre haben wir Polizeikritike-rInnen oft genug aus den Augen verloren, was denn eigentlich die Bezugspunkte unserer Kritik sind. Häufig genug rennen wir den neuesten Entwicklungen hinterher, versuchen sie zu verstehen und politischen Widerstand zu mobilisieren. Zum Nachdenken darüber hinaus bleibt meist nur wenig Zeit, und so sind denn auch die meisten Analysen sehr kurzatmig.
Vor diesem Hintergrund unserer aller Schwächen gibt das Buch von Detlev Nogala zwar keine abschließenden Erklärungen, aber eine gute Übersicht:
– über die verschiedenen Arten von Kontrolltechnologien,
– über die verschiedenen Erwartungen in der Polizei hinsichtlich der präven-tiven Wirkung von Kontrolltechnologien (von Herold über Kube, Stümper bis hin zu Boge und den Vertretern des mittleren Managements bei der Polizei),
– über die verschiedenen Ansätze der Kritik an den neuen technisierten Kontrollstrategien der Polizei und die Einschätzungen der Reichweite und Erfolgschancen der technikbesetzten Kontrollstrategien, die Nogala enteilt in skandalisierende, rechtliche, strukturbezogene und abwiegelnde Kritikfiguren.
Dabei bekommen auch wir Cilip-Redakteure unser Fett weg: wir werden eingeordnet unter die abwiegelnden Kritiker. Haben wir doch häufig genug die Skandalisierer und Alarmisten kritisiert, ohne daß wir ausreichende theoretische Gegenvorschläge für eine angemessene Kritik der neuen technischen Polizei aufgezeigt hätten. Viel zu oft sind wir in den Details der Empirie der polizeilichen Aufrüstung ersoffen.
Nogala kann zwar auch kein fertiges Konzept anbieten. Wer könnte das schon angesichts der Tatsache, daß die Entwicklung der „neuen“ Polizei noch relativ jung ist und auch die tradierten Konzepte linker Kritik der bestehenden Gesellschaft am Schwimmen sind. Immerhin greift er aber in Kapitel 3 und 4 seiner Arbeit relevante Begrifflichkeiten auf und versucht sie für die Analyse der technisierten Polizei nutzbar zu machen, als da sind: Kontrolle, Disziplinierung, Macht, Herrschaft, Staat, Gesellschaft, Klassen, Krise, Ideologie, Rationalisierung.
Sicherlich sind diese Erwägungen zu ergänzen um eine ganze Serie empirischer Elemente. Gerade aber der Versuch, theoretische Begriffe aufzugreifen, macht das Buch zu einem Steinbruch für eine weiterzuführende Debatte. Und das ist eine ganze Menge.
(HB)
Rachor, Frederic:
Vorbeugende Verbrechensbekämpfung und Kriminalakten, Baden-Baden 1989
Wo – wie in Deutschland – der Kern-bereich des Staates, seine gewalt-bewährte Exekutive, seine Beschrän-kungen in einer außergewöhnlich dif-ferenzierten Entwicklung eines um-fänglichen Polizeirechts und einer dieselbe kontrollierenden Verwaltungsgerichtsbarkeit im letzten Jahrhundert bis heute gefunden hat, da haben andere Länder die Exekutivgewalt zu Gunsten der Justiz verschmälert. Idealtypisch formuliert heißt das: die Sicherheit des Staates und seiner Bürger wird durch das Strafverfahrensrecht gewährleistet und nicht durch eine staatssicherheitliche, sich selbst genügende Polizeigewalt.
Hier ist die Arbeit von Rachor einzuordnen als Versuch, Terrain, das die polizeiliche Exekutive seit Anbeginn für sich reklamiert hat und das in fort-schreitender Ausdehnung befindlich ist, der Justiz, dem Strafverfahrensrecht und dessen Handlungskriterien zuzuführen. Rachor geht von dem Befund aus, daß vorbeugende Verbrechensbekämpfung in erster Linie Datenverarbeitung bedeutet. Er dröselt den Begriff der Verbrechensbekämpfung in seiner Entwicklung auf, zeigt dessen frühere Erscheinung als Werbung der Polizei für mehr Sicher-heitsbewußtsein der Bürger ohne jede Eingriffskomponente. Heute ist der Begriff der „Vorbeugung“ zum Vehikel der Vereinnahmung des Strafver-fahrensrechts durch die Polizei geworden. Gegen diese Entwicklung schreibt Rachor an. Ausgangspunkt ist die rechtliche Verortung polizeilicher Datenverarbeitung, der Kriminalak-ten, als Teil des Strafverfahrensrechts. Polizeiliche Informationsverarbeitung dient in erster Linie der Erleichterung zukünftiger Ermittlungsarbeit, dem erleichterten Auffinden eines Täters, und nicht der präventiven Verhinde-rung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der Vorbeu-gung von Straftaten, wie dies die poli-zeirechtliche Konzeption ist.
Rachor zeigt vermittels einer äußerst informativen Darstellung der in jeder Hinsicht herrschenden Auffassung von der polizeirechtlichen Situierung der Datenverarbeitung in Literatur und Rechtsprechung, daß die polizeirechtliche Konzeption nur dazu herhält, der polizeilichen Informationsverarbeitung möglichst wenig Beschränkungen aufzuerlegen. Dagegen stellt Rachor, daß eine dem Strafverfahrensrecht und ihren Zielen unterworfene polizeiliche Datenverarbeitung überhaupt erst zulässig sei, brauchbare Kriterien etwa für die Weitergabe oder Speicherungsfristen bzw. die Löschung von gespeicherten Informationen zu liefern. Einige Konsequenzen seien genannt: regelmäßig dürfte sich die Speicherung erstmaliger Verdächtigung verbieten; die gesamte Bagatellkriminalität sollte von der Speicherung ausgeschlossen sein; Kriminalakten seien zu vernichten, wenn der Straftatbestand entfallen ist.
Vorbehalte sind gegenüber weiteren von Rachor unter Berufung auf die bisherigen Wortführer solcher Entwicklung (insbesondere Schoreit) gemachten Vorschläge anzubringen: die Staatsanwaltschaften sollen die Spei-cherungsfristen vorgeben und die entsprechenden Prognosen treffen. Da man Staatsanwälten nicht von vornherein eine weniger informationshungrige Haltung unterstellen sollte, so besteht der Vorzug einer solchen Lösung darin, daß die polizeiliche Exekutive nicht mehr das Monopol über die Kriminalakten hat und partieller Transparenz, d.h. zu Legitimation nach außen, verpflichtet wird.
Wenig erstrebenswert scheint die weitere Konsequenz, daß fortan die Oberlandesgerichte (Strafgerichte) gemäß 23 EGGVG für die gerichtliche Kontrolle der Datenverarbeitung der Polizei zuständig würden. Hier haben die Verwaltungsgerichte ungleich mehr Sensibilität entwickelt als es diese Strafgerichte jemals gezeigt haben.
Arbeiten wie die Rachors sind wichtig, weil sie gegen den Monopolanspruch der Polizei auf die ‚polizeiliche‘ Datenverarbeitung argumentatives Rüstzeug liefern.
(UK)
Robbers, Gerhard:
Sicherheit als Menschenrecht, Baden-Baden 1987, 292 S.
Rechtswissenschaft ist in weiten Teilen Dogmatik und in diesem Sinne hat der Autor eine ganz zeitgemäße Habilitation vorgelegt. Es ist der Versuch, ein Grundrecht auf Sicherheit zu begründen und für die Rechtsauslegung zu nutzen.
Eine Frage- oder Problemstellung benötigt Robbers deshalb auch gar nicht, ja noch nicht einmal eine differenzierte Analyse der unterschiedlichen Konnotationen und widersprüchlichen Verwendungsweisen des Begriffs Sicherheit. Wo immer in Vergangenheit und Gegenwart von Sicherheit gesprochen wurde – ob als Rechtssicherheit, als Schutz vor staatlicher Willkür, als Sicherung etc.-, es dient ihm allemal zur Fundierung eines Menschenrechts auf Sicherheit (Kap. 1 bis 4). Für eine solche Vereinnahmung der englischen Diskussion um Habeas corpus, um die französische Menschenrechtserklärungen oder um die Staatszwecke in Deutsch-land muß man der Geschichte aber schon einigen Zwang antun (Kap.2 bis 4). In Deutschland mit seiner fehlenden Grundrechtstradition ging es zwar um den Versuch, die staatliche Gewalt zu beschränken, aber weder im 18. noch im 19. Jh. um den Versuch, dem Bürger Grund- oder Menschenrechte einzuräumen. Und in Frankreich wurde eben nicht ein allgemeines Menschenrecht auf Sicherheit im Staate deklariert, sondern „sureté“ wurde gerade durch die „liberté publique“ definiert. Das zentrale Problem der angerissenen Debatten, wie denn die individuelle Freiheit im Rahmen eines herrschaftlichen Staats gesichert werden kann, geht auf diese Weise völlig verloren.
Es wird deshalb auch im 3. Teil der Arbeit, der sich mit dem Recht auf Schutz, insbesondere auch dem polizeilichen Schutz befaßt, nicht angesprochen. Im Gegenteil, weil der einzelne Bürger ein Recht auf Sicherheit hat, ist auch „die vorbeugende, gefahrenvorsorgende Tätigkeit der Polizei zum Schutze der Bevölkerung unverzichtbar“ (S. 231). Sicher, hat man den Bürger erst einmal zum staatlichen Schutzgut erklärt, indem man ein nicht konkretisiertes, aber substantielles Menschenrecht auf Sicherheit kreiert, dann ist dies schlüssig und unverzichtbar. Diese Logik hat Robbers en detail demonstriert, mehr aber auch nicht.
(AF)
Weßlau, Edda:
Vorfeldermittlungen. Probleme der Legalisierung „vorbeugender Verbre-chensbekämpfung“ aus strafprozeß-rechtlicher Sicht. Strafrechtliche Ab-handlungen – Neue Folge, Bd.65, Berlin 1989, 364 S.
Dieses Buch hat einen ganz zentralen Nachteil: seinen Preis (DM 148,-). Er wird mit Sicherheit verhindern, daß diese Arbeit einer breiteren juristischen und an den Bürgerrechten orientierten Öffentlichkeit zugänglich wird, so sehr es lohnend ist, diese Arbeit zu lesen.
Mit der Einbeziehung der EDV in die polizeiliche Arbeit seit den 70er Jahren hat die Tendenz der Polizei jenseits der Abwehr von konkreten Gefahren und jenseits konkreten Tatverdachts in die Freiheitsrechte der BürgerInnen einzugreifen, die Chance einer grundsätzlichen quantitativen und qualitativen Ausdehnung erhalten. Die Grenzen räumlicher und zeitlicher Bindungen und die Einschränkungen büromäßiger Bearbeitbarkeit wurden überwunden. Neue Handlungsformen der Informationsgewinnung entstanden, die wie Herold bereits in den 70er Jahren prognostizierte, den Rahmen des bestehenden Rechts sprengen würden. In ihrer vollen Kraft kommt diese Sprengladung erst jetzt zum explodieren. Spätestens seit dem Volkszählungsurteil mußte auch der letzte Vertreter der h.M. in Politik und Recht zugeben, daß es für die Rasterfahndung, die polizeiliche Beobachtung, die Observation und erst recht für den Einsatz von V-Leuten und verdeckten Ermittlern eigenständiger gesetzlicher Regelungen bedarf.
Wie aber sollen diese Regelungen aussehen? Wo sollen sie hin? Welche Grenzen des Eingriffs kann es geben, angesichts von Verfahrensweisen, deren Kennzeichen es gerade ist, daß die alten Grenzen – konkrete Gefahr und konkreter Verdacht – aufgebrochen werden?
Diese Fragen versucht die Autorin zu beantworten, indem sie zunächst die operativen Methoden selbst, die da-hinter stehenden polizeilichen Konzepte und den rechtlichen Status dieser Methoden der ‚Vorfeldermitt-lungen‘ qualifiziert.
Der Bereich der operativen Methoden, der vorverlegten Repression oder „an-tizipierten Strafverfolgung“ juristisch weder im Bereich des Polizeirechts (wie derzeit unter dem Stichwort „vorbeugende Verbrechensbekämp-fung“ geplant) noch in dem der Straf-verfolgung unterzubringen. Es bedür-fe also einer neuen Aufgaben und es spezieller Befugnisnormen.
Die im traditionellen Polizeirecht und der StPO verankerten Voraussetzungen des Eingriffs setzten an Kriterien an, die allesamt dann verloren gehen, wenn wie bei den operativen Maßnahmen nicht mehr Tatsachen und Handlungen von Personen, sondern Prognosen über mögliches Verhalten von „Risikopersonen“ und damit letztlich die Zielprojektionen der Polizei für die Zulässigkeit von Eingriffen maßgebend sein sollen. Verhältnismäßigkeit, Erforderlichkeit u.a. seien nicht mehr zu beurteilen, da es kein Verhältnis zu einer konkreten Handlung gebe.
Andere Versuche der Eingrenzung von Eingriffsvoraussetzungen durch die Zweckbindung der Datenverarbei-tung an die Erhebungszwecke, durch personen- oder ortsgebundene Merk-male schieden ebenfalls für den größten Teil der operativen Methoden aus. Zu der Bindung des Ermittlungseingriffes an konkrete Straftatverdächte bliebe also kaum eine Alternative.
Vor dem Hintergrund der von der Autorin vorgetragenen Analyse kann die aktuelle Verrechtlichungswelle der „vorbeugenden Verbrechensbekäm-pfung“ nur als der Versuch des sym-bolischen Gebrauchs von Recht ge-kennzeichnet werden. Die Folgerung müßte deshalb sein, andere Polizei-konzepte zu entwickeln, die auf derar-tige Methoden verzichten, die darüber hinaus, wie die Autorin an vielen Punkten anmerkt, in ihrer Effektivität mehr als zweifelhaft sind.
(HB)
Kasten, Jürgen u.a.:
Fünf Fälle für Fachleute, Hilden 1989, 185 S.
Warnatsch, Horst:
Tödlicher Hinweis, Hilden 1989,
204 S.
Huber, Jan:
Leiser Tod, Hilden 1989, 154 S.
Daß Kriminalromane auschließlich als Produkte der Massenkultur angesehen werden müssen, denen das Odium des Trivalen anhaftet, ist eine Einschätzung, die in ihrer Indifferenz diesem literarischen Genre nicht mehr gerecht zu werden vermag. Zwar gibt es immer noch viele mittelmäßige Kriminalromane, aber mittelmäßig sind überhaupt viele Bücher gleich welcher Art. Der GdP-eigene „Verlag Deut-sche Polizeiliteratur“ (VDP) – sonst eher bekannt als Verleger von po-lizeilicher Fachliteratur – hat im letzten Jahr mit der Herausgabe einer belletristischen Reihe „DAS KRIMI ARCHIV“ den Versuch unternom-men, schreibenden Polizisten ein Fo-rum in diesem Genre zu bieten. Der Verlag kündigt den Einstieg in eine „neue Generation“ von Kriminalro-manen und -erzählungen an, die sich durch „Authentizität und detailgetreue Darstellung des polizeilichen Alltags“ auszeichnen. Das „KRIMI ARCHIV“ verzichte „auf ab-gegriffene Kli-schees…, Brutalität und vordergrün-dige Effekthascherei.“ Gleichwohl sollen die Liebhaber von „spannenden Stories mit verblüffenden Überra-schungsmomenten voll auf ihre Ko-sten kommen“.
Die oben genannten Bände sind die ersten Veröffentlichungen in dieser Reihe.
Der Sammelband von Kasten u.a., Fünf Fälle für Fachleute, enthält Kriminalerzählungen, die bei einem Krimi-Wettbewerb des VDP prämiert wurden. Die Autoren schildern einen Fall von Umweltvergiftung, die Schwierigkeiten der polizeilichen Ermittlungen nach einem Mord an einem Jugendlichen, einen Bankraub, der schließlich mit einer Geiselnahme endet, einen Schußwechsel an der deutsch-holländischen Grenze und schließlich einen Selbstmord in einer Lagerhalle.
In Jan Hubers Leiser Tod glaubt der Kriminalkommissar der Züricher Poli-zei nicht an einen natürlichen Tod und ermittelt auf eigene Faust und entge-gen den Anweisungen seines Vorge-setzten weiter.
Ein nicht ernst genommener Hinweis eines V-Manns erweist sich in H. Warnatsch Tödlicher Hinweis erst bei den Ermittlungen in einem Mordfall als wichtig.
Als exemplarisch für die Qualität die-ser Kriminalromane und -erzählungen haben wir den Sammelband ausge-wählt, da alle Bücher in dieser Reihe nach einem ähnlichen Schema aufge-baut sind.
Jürgen Kasten beschreibt beispielsweise in seiner Geschichte „Forellen in Öl“ die Arbeit eines Umweltsachbearbeiters bei der Polizei, der eine größere Ölverschmutzung aufzuklären hat. Die Indizien sprechen dafür, daß ein nahegelegenes Stahlwerk für die Umweltverschmutzung verantwortlich ist. Nach umfangreichen Ermittlungen, die sich nach einiger Zeit im Netz der kooperativ-kommunalen Strukturen aus Politik, Wirtschaft und Verwaltung verfangen, wird schließlich der Industrielle zu einer kleinen Geldstrafe wegen Gewässerverunreini-gung verurteilt. Die Moral von der Geschichte, die großen läßt man laufen und ein kleiner Sachbearbeiter hat mit dem Abschluß dieser Fälle nur sehr wenig zu tun. Vielmehr muß er sich wieder mit unzulässigen Ölwechseln und anderen „Bagatellen“ beschäftigen, die sich auf seine Arbeits-zufriedenheit negativ auswirken.
Jürgen Kasten ist leider nicht in der Lage zu begreifen, daß Kriminalge-schichten nach anderen inhaltlichen und formalen Gesichtspunkten aufgebaut werden müssen als Polizeiakten, Protokolle, Aktennotizen und Arbeitsberichte.
Die Geschichte bleibt daher spannungslos und ist ohne Überraschungsmomente, man spürt förmlich das Umblättern der Aktenblätter und wie sich der Autor nebenbei noch in der Polizeilichen Dienstverordnung über den Handlungsablauf vergewissert. Die Milieuschilderungen, die eigentlich eine gewisse Atmosphäre schaffen sollten, haben etwas rührendes und erinnern in ihrer Problemdar-stellung und -lösung sehr stark an eine „soap opera“. Dementsprechend fallen auch die „Personen- und Milieubeschreibungen“ aus.
„Er sieht aus wie ein pensionierter Intellektueller, mit ausgefranster Wolljacke und ausgebeulten Cordjeans, mit Halbglatze und Nickelbrille“(S.25). Auch in den anderen Geschichten herrscht dieses „Lindenstraßen-Niveau“. Hier fährt der Student 2CV (Ente); der Bankräuber trägt eine ausgewaschene Jeans, Parka und Kapuze; der Informant trägt schulterlanges Haar und Sonnenbrille usw.usf. Wenn sich der Protagonist in „Forellen in Öl“ im alternativen Milieu bewegt, fällt Jürgen Kasten nichts besseres ein als: „Holger, der in verschiedenen Alternativprojekten tätig ist, meinte mir gegenüber, daß Steffen ein angenehmer Typ sei;“ (S.10) oder: „Mit den engagierten Umwelt- und Naturschützern unterhalte ich mich ganz gerne, wenn ich sporadisch zu deren Arbeitstreffen gehe“ (S.13). In der schriftstellerische Phantasie von Heinz Reiner können etwa die auslösenden Momente für einen Bankraub nur in der amerikanischen Hochzinspolitik und hochkomplexen Weltmarktzusammenhängen begründet liegen. Diesen inhaltlichen Überfrachtungen stehen dann die stereotypen Personen- und Handlungsbeschreibungen gegenüber.
Zu diesen inhaltlichen und formalen Schwächen im Aufbau der Geschichten kommen dann häufig noch die Mängel in der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit hinzu, die dann Stilblüten wie diese entstehen lassen, „Geht nicht, erkärt drei Tage später ein Herr Soundso“(S.17), die das Lesen dieser Geschichten einfach zum Ärgernis werden lassen.
Die bisher vorliegenden 3 Bände aus der Reihe „KRIMI-ARCHIV“ können die vom Verlag geweckten Erwartun-gen in keiner Weise erfüllen. Sie be-sitzen allenfalls einen gewissen so-zialpsychologischen Wert, um sich über die Bewußtseinsstrukturen von schreibenden Polizeibeamten zu infor-mieren. Die Tatsache, daß sich Poli-zeibeamte fast täglich, in unter-schiedlicher Intensität, mit Verbre-chen beschäftigen, prädestiniert sie noch nicht per se für die Kriminalschriftstellerei. Eine Geschichte ist deshalb noch kein Kriminalroman weil ein Mord geschieht, vielmehr sollte die „Story“ einen eigenen erzählerischen Wert haben, der über die bloße Beschreibung des eigentlichen Verbrechens hinausgeht und hierzu fehlt den schreibenden Beamten oder verbeamteten Schreibern offensichtlich die nötige erzählerische Potenz.
Den Liebhabern von Kriminalliteratur kann nur von diesem „bürokratischen Naturalismus“ abgeraten werden. Stattdessen sind ohne Vorbehalt die Krimis von
Doris Gehrke,
– Weinschröter, Du mußt hängen,
– Nachsaison
– Moskau, meine Liebe,
zu empfehlen (Galgenberg-Verlag Hamburg). Hier schreibt zwar keine Polizeibeamtin, aber man gewinnt den Eindruck, daß Doris Gehrke neben ihrem schriftstellerischen Fähigkeiten genau weiß, worüber sie schreibt.
(MW)
Interessante Neuerscheinungen
Baldwin, Robert; Kinsey, Richard:
Police Powers and Politics, London 1982, 308 pp.
Die Autoren analysieren die Bedingungen und Entwicklungen für die strukturellen Veränderungen innerhalb des englischen Polizeisystems, die sich 1981 in den gewaltsamen Auseinandersetzungen in verschiedenen englischen Städten entladen haben.
Ellersieck, Christa; Becker, Wolfgang:
Das Celler Loch, Hmbg. 1987, 140 S.
Das Buch vom Celler Loch dokumentiert die Ereignisse der Geheimdienstaffäre in chronologischer Reihenfolge aus journalistischer Sicht.
Hammer, Jalna; Radford, Jill; Stanko, Elizabeth A. (eds.):
Women Policing and Male Violence. International Perspectives, London 1989, 221 pp.
Der Titel spricht für sich selbst. Zentrales Thema der verschiedenen Aufsätze sind die private männliche Gewalt gegenüber Frauen und ihre polizeiliche Ver- und Bearbeitung im allgemeinen und die sexuellen Übergriffe von Polizeibeamten im besonderen. Die Rolle der Frauen in der Polizei wird gleichfalls unter-sucht.
Hanak, Gerhard; Stehr, Johannes; Steinert, Heinz:
Ärgernisse und Lebenskatastrophen. Über den alltäglichen Umgang mit Kriminalität, Bielefeld 1989, 222 S.
Zentrales Thema ist die formelle und informelle Bearbeitung von Krimina-lität, sowie die verschiedenen Strate-gien von polizeilicher und ziviler Problem- und Konfliktbearbeitung.
Kaiser, Günther u.a. (Hg.):
Kriminologische Forschung in den 80er Jahren – Projektberichte aus der Bundesrepublik Deutschland, Kriminologische Forschungsberichte aus dem Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Band 35 – I und II, Freiburg 1988, 509 S. – Interessant vor ist allem Kapitel 2 des 1. Halbbandes: Polizei-forschung, u.a. die Aufsätze von:
Dölling, Dieter:
Determinanten und Strukturen polizeilicher Ermittlungstätigkeit, S. 95-124
Der Beitrag zeigt, wie sehr die poli-zeiliche Ermittlung von den durch die Bürger gelieferten Informationen am Anfang des Ermittlungsverfahrens, al-so bei der Anzeige, abhängig ist, wie wenig die Polizei also selbst aus eigener Kraft zur Aufklärung von Straftaten beiträgt.
Feltes, Thomas:
Polizeiliches Alltagshandeln. Konsequenzen für eine „neue Polizei“ aus einer Analyse von Notrufen und Funkstreifeneinsätzen in der Bundesrepublik Deutschland, S. 125-156
Der Autor zeigt die Zunahme der Notrufe in den letzten Jahren und räumt darüber hinaus mit dem Mythos der Polizei als „Crime Fighter“ auf.
Punch, Maurice (ed.):
Control in the Police Organisation, London Cambridge (USA)1983 346 pp.
In diesem Sammelband sind verschiedene organisationssoziologische Aufsätze versammelt, die sich sowohl mit den internen organisatorischen Zwängen als auch mit den externen Anforderungen an die polizeiliche Arbeit beschäftigen.
Punch, Maurice:
Conduct Unbecoming. Social Construction of Police Deviance, London/New York 1985 249 pp.
Punch analysiert Korruptionsfälle in der Polizei von New York, London und Amsterdam.
Schwegmann, Friedrich Gerhard (Hg.):
Die Wiederherstellung des Berufsbeamtentums nach 1945. Geburtsfehler oder Stützpfeiler der Demokratisie-rung in Westdeutschland?, Düsseldorf 1986, 168 S.
Verschiedene Aufsätze zur Restauration der öffentlichen Verwaltung sowie ein Aufsatz zum Wiederaufbau der Polizei in Nordrhein-Westfalen.
Uglow, Steve:
Policing Liberal Society, Oxford 1988, 165 pp.
Uglow analysiert die Verschiebungen in der polizeilichen Aufgabenerfüllung. Das Primat der Kriminali-tätsbekämpfung ist seit den 70er Jah-ren hinter die staatliche Sicherheits- und Ordnungsfunktion der Polizei zu-rückgetreten – so sein Befund.
Interessantes aus Zeitschriften
Gössner, Rolf:
Der letzte Schrei nach dem „finalen Rettungsschuß“. Kurzer Prozeß oder Scharfschützenmentalität, in: Geheim, 4/89 S. 15 ff.
Gössner untersucht die Vorschläge zur Unterbringung der Todesschußregelung im Bundes-Gesetz über den unmittelbaren Zwang, vorgelegt im „Bonner Sommertheater“ des Jahres 1989.
Weichert, Thilo:
Die deutsch-türkische Sicherheits-Connection und der PKK-Prozeß, in: Geheim Nr. 4/89-1/90, S. 7 ff.
Der Autor untersucht die Zusammenarbeit bundesdeutscher und türkischer „Sicherheitsorgane“: von der Ausrüstungs- und Ausbildungshilfe über den Informationsaustausch bis hin zur Zusammenarbeit mit türkischen Geheimdiensten und ihre Duldung in der BRD.
Flormann, Willi:
Die Narco-Mafia von Medellin
in: Der Kriminalist 3/1990, S. 97 ff.
und
Wilhelms, Uwe:
Meinungsforum: Rauschgift, in: Der Kriminalist 3/1990, S.103 ff.
Neben einigen durchaus interessanten Daten – meist aus Quellen der US-amerikanischen DEA – gibt Flormann die vorgestanzte Position des BDK wieder. Wilhelms stellt zwar die einzelnen Ansätze zur Legalisierung oder teilweisen Entkriminalisierung von Drogen dar, verwirft diese Ansätze aber von vornher-ein.
Jaworski, Schünemann u.a.:
Schwerpunkt mit mehreren Artikeln zur Frage der „Lügendetektoren“, in: Kriminalistik 3/1990, S.123 ff.
Die Autoren befürworten eine begrenzte „Entformalisierung“ des Strafprozesses und die schrittweise Zulassung des bisher als Beweismittel verbotenen Polygraphen.
Stümper, Alfred:
Sicherheit in Europa – Ein Aufruf zur Besinnung, in: Kriminalistik 2/1990, S.2 ff.
Ausgleichsmaßnahmen für den durch die Grenzöffnung angeblich entstehenden Sicherheitsverlust müßten geschaffen werden, um insbesondere gegen die organisierte Kriminalität ein brauchbares Instrumentarium zu haben.
Schertz, Georg:
Das immer noch aktuelle Thema: Zur Problematik des finalen Rettungsschusses, in: Die Kriminalpolizei (Organ der GdP für die Kripo in Baden-Würtemberg und Berlin) Nr. 1/90, S. 157 ff.
Der Polizeipräsident Berlins optiert für eine gesetzliche Regelung des polizeilichen Todesschusses. Das Notwehr- und Nothilferecht reiche nicht zu.
Behr, Rafael:
Polizeiforschung: eine Chance für die Polizei (?), in: Die Polizei, Heft 3/1990, S. 64 ff.
Der Autor plädiert für mehr Offenheit der Polizei gegenüber der krimino-logischen Polizeiforschung.
Braun, Karl-Heinz:
Videografieren bei Demonstrationen – endlich gesetzlich geregelt?, in: Die Polizei 3/1990, S. 49 ff.
Die Gesetzesregelung aus dem Artikelgesetz vom 9. Juni 1989 ist dem Autor zu eng, weil sie den Videoeinsatz bei Demonstrationen nicht weit genug in den präventiven Bereich ausdehne.
Schuster, Leo:
Organisierte Kriminalität – eine Bestandsaufnahme, in: Die Polizei 2/1990, S. 25 ff.
Schuster (derzeit PFA, früher BKA) wendet sich gegen die Kritik, die Beschwörung der OK sei nur ein neuer Versuch der Legitimation neuer polizeilicher Strategien und Instrumente.
Sperner, Walter:
Nachrichten- und Informationsbeschaffung zur Euro(pameisterschaft im Fußball) 1988, in: Die Polizei Nr. 11/1989, S. 302 ff.
Von besonderem Interesse: der Informationsaustausch im Rahmen von TREVI und die Funktion der TREVI-Korrespondenten.
Schwerpunkt:
Grenzöffnung in der Europäischen Gemeinschaft – Perspektiven für die Innere Sicherheit, Schriftenreihe der PFA Nr. 3-4/1989
Mit Beiträgen von u.a. Rupprecht und Schattenberg (BMI), Lenhard (Präs. des Bayr. LKA) sowie einer Studie „Die Grenzöffnung in Europa aus der Sicht unserer Nachbarn“.
Sellier, Karl:
Gutachten über die biomechanische Wirkung von Wasserstrahlen aus Wasserwerfern, erstellt im Auftrag der IMK, nachgedruckt in: Straßenmedizin Nr. 35, März 1990, S. 32 ff.
Baumann, Jürgen:
Ergebnisse der (Anti-) Gewaltkom-mission der Bundesregierung, in: Zeitschrift für Rechtspolitik Nr. 3/1990, S. 103 ff.
Der Autor, einer der Vorsitzenden der Kommission, stellt deren Vorschläge und Thesen dar.
Lisken, Hans:
Über Aufgaben und Befugnisse der Polizei im Staat des Grundgesetzes, Zeitschrift für Rechtspolitik 1/1990, S. 15 ff.
Geharnischte Kritik des Düsseldorfer Polizei-Präsidenten am neuen Polizei-recht.