Der Mordfall Schmücker – Ein Verfahren ohne Ende

In der Nacht des 04. Juni 1974 wurde im Berliner Grunewald der Student Ulrich Schmücker als mutmaßlicher Verfassungsschutzspitzel erschossen. Seit nunmehr 16 Jahren wird dieser Fall seither von der Berliner Justiz verhandelt – mittlerweile im vierten Durchgang. Damit ist der Schmücker-Prozeß der längste und teuerste Prozeß in der deutschen Justizgeschichte.

Wesentlichen Anteil an der Verfahrensdauer hat dabei das Berliner Landesamt für Verfassungsschutz (LfV), das über seine V-Leute unmittelbar in das engere Tatgeschehen involviert ist.

Die immer neuen Versuche des LfV, seine Rolle in diesem Mordfall zu verschleiern, haben das Strafverfahren nahezu ins Unendliche verlängert, so daß ein rechtsstaatlicher Abschluß heute kaum noch zu gewährleisten ist. Den ganzen Vorgang völlig zu unterdrücken, dies vermochte der Verfassungsschutz indes nicht. Auch CILIP hat bereits mehrfach darüber berichtet (vgl. Nr. 28 und 34).

Während sich in der Vergangenheit die Enthüllungen von Verteidigung und Presse zunächst in erster Linie auf die Machenschaften des Berliner Amtes selbst sowie dessen Zusammenwirken mit der Staatsschutzabteilung der Berliner Polizei konzentrierten, sind unterdessen längst auch die ermittelnden Staatsanwälte ins Blickfeld geraten.

Durch die Arbeit eines vom Berliner Abgeordnetenhauses im Oktober 1989 eingesetzten Untersuchungsausschusses hat die Vergangenheit nunmehr auch die gesamte Berliner Justizverwaltung und selbst einige frühere Richter dieses Verfahrens eingeholt.
CILIP dokumentiert die entsprechenden Passagen dieses Berichtes sowie einen bisher unveröffentlichten Vermerk des LfV Berlin.

Auszug aus dem Untersuchungsbericht:

3.6 Komplex I, Frage 4 Satz 3:
Wurde das Landesamt für Verfassungsschutz an den strafprozessualen Ermittlungen beteiligt; wenn ja, auf welcher Grundlage?

Hier ist zunächst einmal auf die Rechtslage zu verweisen. Die „Projektgruppe Verfassungsschutz“ (1989 von Innensenator Pätzold eingesetzte fünfköpfige Arbeitsgruppe zur Aufarbeitung der sog. Fehlentwicklungen beim Berliner Verfassungsschutz – Anm.d.R.) führt in ihrem Bericht hinsichtlich der Be-wertung des operativen Vorgehens des Berliner Landesamtes für Verfassungschutz aus:

“  2 Bln VSG bestimmt u.a. als Aufgabe des LfV die Sammlung und Auswertung von Auskünften, Nachrichten und sonstigen Unterlagen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.

(…) Dabei ist vorliegend ergänzend zu berücksichtigen, daß mit dem V-Mann „Wien“ ein geheimer Mitarbeiter des LfV von der terroristischen Gruppierung zu der Mordtat an Schmücker in Beziehung gesetzt worden ist. Die vom LfV ursprünglich gehegte naheliegende Vermutung (…), der V-Mann sei einer ge-zielten Verstrickung zu Lasten des Amtes aufgesessen, rechtfertigt für sich allein betrachtet schon die weitere Befassung des LfV. Die nachrichtendienstliche Abklärung und gegebenenfalls Neutralisierung dieser vermuteten „Gegenoperation“ einer terroristischen Gruppierung ist zumindest auch Sache desjenigen Verfassungsschutzamtes, das zum Ziel einer solchen Aktion auszuerkoren sein könnte.
Der rechtlichen Zulässigkeit einer weiteren nachrichtendienstlichen Befassung steht nicht entgegen, daß mit Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen neben dem LfV auch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamtenim wesentlichen mit gleichgerichteter Aufklärungszielsetzung, jedoch mit jeweils andersartigem Gesetzesauftrag deren Aufgaben nachzukommen hatten. Diese Aufgabenüber-schneidung ist bei sich gegen die Verfassung richtenden terroristischen Ka-pitaldelikten zwangsläufig und unvermeidbar. Dies macht scharfe Zuständig-keitsabgrenzungen im Sinne eines „entweder Verfassungsschutz oder Polizei“ häufig – wie auch hier – unmöglich (Borgs, das Recht der Geheimdienste,   3 Randnote 120). Sie führt damit nicht zur Ausgrenzung und zur Unzulässigkeit gleichzeitiger nachrichtendienstlicher Arbeit.
Etwas anderes läßt sich auch nicht aus dem sog. Trennungsgebot herleiten. Dieses in Berlin nicht ausdrücklich normierte Gebot ist nach jedenfalls herr-schender Meinung ausschließlich organisatorischen Inhalts und verbietet le-diglich die Vermischung von Polizei- und Verfassungsschutzbehörden (Roewer, Nachrichtendienstrecht der Bundesrepublik Deutschland, Randnote 187 ff.; Borgs, Das Recht der Geheimdienste,   3 Randnote 130).“(…)

Um diesen Komplex stärker von der bereits abgehandelten Frage nach einer et-waigen „Zusammenarbeit“ (…) der einschlägigen Behörden abgrenzen zu kön-nen, wurde die Frage nach einer „Beteiligung“ konsequenterweise um den As-pekt der Einflußnahme ergänzt, so daß die Zeugen in der Tendenz eindeutig Stellung zu nehmen vermochten.

Der Zeuge Natusch (seinerzeit Referatsleiter der Zentralen Auswertung; wegen Abwesenheit des Amtsleiters und längerer Krankheit des zuständigen Unter-abteilungsleiters mit der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte beauftragt; von 1975-86 Amtsleiter – Anm.d.R.) sah für das LfV hier durchaus Möglichkeiten:

„Wenn im Terrorismusbereich diese drei Institutionen nicht ganz eng zusam-menarbeiten, dann läßt sich ein V-Mann in einer terroristischen Gruppe über-haupt nicht führen. (…) Das läuft dann natürlich nicht so, daß man sagt: Wir haben da einen V-Mann, und nun macht dies oder macht jenes! Aber die nach-richtendienstlichen Behörden bringen durchaus in diesem und jenem Fall – na, der Ausdruck heißt so – operatives Interesse zum Ausdruck.“

und meinte abschließend:

„Wenn die Zusammenarbeit gut ist, dann wird das ausreichen.“ (…)

Die weiteren Betrachtungen dieses Komplexes müssen somit auch stets unter diesem Blickwinkel betrachtet werden.

Angeschnitten wurde die Frage eines eventuellen weiteren Tätigwerdens des LfV nach der Tötung des Ulrich Schmücker (Anarchist, unter dem Tarnnahmen „Kette“ zeitweilig Informant des Berliner Verfassungsschutzes – Anm.d.R.), auch während der „Bürgermeisterbesprechungen“. Ein Vermerk vom 24.07.1974 hält (…) hierzu fest:

„In Anwesenheit von J. Grimmig fand eine Besprechung zwischen Herrn Bür-germeister, Leiter Unterabteilung (2) und Unterzeichner statt, ob Abteilung IV beim derzeitigen Erkenntnisstand bezüglich des Fememordes an Schmücker in der bisherigen Form weiter operativ arbeiten kann oder ob wegen der möglichen Gefährdung des Lebens weiterer Personen der operativen Tätigkeit der Quelle eine Grenze gesetzt werden muß. Herr Bürgermeister Neubauer erhielt einen schriftlichen Bericht über den derzeitigen Stand der Erkenntnisse und wollte sich die Angelegenheit über das Wochenende reiflich überlegen. Von allen Besprechungsteilnehmern wurde die Frage geprüft, ob der Rat irgendeiner dritten Person eingeholt werden könnte. Es wurde dabei an Herrn Derge von Justiz und an Herrn Kittlaus gedacht. Entscheidend für die Hinzuziehung einer dritten Person ist es nach Meinung der Besprechungsteilnehmer, daß diese dritte Person, selbst wenn sie an das Legalitätsprinzip gebunden ist, sich mit einer lediglichen Kenntnisnahme des Ermittlungsstandes begnügt. Da beide in Frage kommenden Herren sich noch im Urlaub befinden, sind zur Zeit keine Möglichkeiten in dieser Richtung gegeben.“ (…)

Ob zu einem späteren Zeitpunkt diese Frage hier noch einmal aufgegriffen wurde, ist nicht feststellbar. Der Zeuge Kittlaus hat in seiner Vernehmung eine solche, nicht zulässige Absprache bestritten:

„Ich kann mich daran nicht erinnern. Ich war an dieser Verabredung nicht be-teiligt.“ (…)

Unstreitig und vielfach bestätigt ist der Umstand, daß die Ermittlungstätigkeit der Polizei durch Hinweise des LfV bereits kurz nach der Tat auf die „Wolfsburger Kommune“ konzentriert worden ist. Die Frage, wie denn die „Wolfsburger Kommune“ in Verdacht geraten sei und inwieweit die Ermittlun-gen durch Hinweise des LfV in eine bestimmte Richtung gelenkt worden seien, antwortete der Zeuge Jäger (Mitglied der polizeilichen Sonderkommission zur Aufklärung des Mordes an Schmücker – Anm.d.R.):

„Durch dieses Schreiben (des LfV) haben wir natürlich erst erfahren von dieser Wolfsburger Gruppe, so wie ich mich erinnern kann, sonst wären wir ja gar nicht mit dieser Sache weitergekommen überhaupt. Also, wenn man das als Beeinflussung nehmen will, dann war das schon eine Beeinflussung gewesen. Aber natürlich war das ja sachdienlich gewesen in meinen Augen, es war ja nicht irgendwie — “ (…)

Auch der ehemalige Staatsschutzbeamte Warias (Mitglied der Sonderkommission – Anm.d.R.) meinte auf die Frage des Vorsitzenden, ob die Ermittlungstätigkeit durch die Schreiben des LfV in konkrete Richtungen gelenkt worden seien:

„Ja, mit Sicherheit, denn wir waren ja praktisch auf diese Quellen angewiesen. Uns stand ja im Grunde genommen nur nachher das Hintergrundwissen über die Leute, die uns benannt wurden, zur Verfügung, und ansonsten war diese Quelle für uns etwas Unverzichtbares.“ (…)

Ebenso äußerte sich der Zeuge Müllenbrock (Mitarbeiter des ermittelnden Staatsanwaltes Przytarski während des 1. Prozesses; Anklagevertreter im 2. Durchgang; danach in der Justizverwaltung tätig; von 1985-89 Innenstaatsse-kretär – Anm.d.R.):

„Es gab ganz gezielte Hinweise auf eine vermeintliche Tätergruppe aus dem Raum Wolfsburg um Ilse Jandt – damals hieß sie so. Ich meine, mich daran zu erinnern, daß unmittelbar nach Durchführung dieses Mordes das Landes-amt für Verfassungsschutz entweder an die Polizei, Abt. Staatsschutz oder aber an die Staatsanwaltschaft verschiedene Briefe geschrieben hatte, die sich eigentlich in den Akten befinden müßten.“ (…)

Gleichwohl ist dieses Vorgehen bis zu diesem Punkt nicht zu beanstanden. Die Projektgruppe Verfassungsschutz erklärt hierzu:

Keine Vermischung bzw. Angliederung, sondern ein Fall von Amtshilfe liegt daher vor, wenn Polizei und Verfassungsschutz einen gemeinsamen Einsatz (z.B. bei einer Observation) bestreiten (vgl. Borgs). Zu beachten ist dabei le-diglich, daß Polizeikräfte nicht einer vom Verfassungsschutz gebildeten Ein-satzleitung unterstellt werden. Dies folgt aus   2 Abs. 4 Satz Bln VSG, wonach ein Weisungsrecht gegenüber Polizeibehörden dem LfV nicht zusteht. Desgleichen sind polizeiliche Befugnisse dem LfV versagt. Im übrigen ist eine weitest-gehende Kooperation, mithin auch ein dementsprechender Informationsaustausch zwischen LfV und der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft zulässig. Dies folgt zum einen aus den Amtshilfegrundsätzen des Art. 35 GG und der “  4 ff.“ Verwaltungsverfahrensgesetz.“ (…)

Als rechtlich nicht unproblematisch muß hingegen die Übermittlung des anonymen Briefes an die Kölner Polizei, das der Identifizierung des Jürgen Bodeux („Kronzeuge“ der Anklage; ist in Verfassungsschutzakten an einigen Stellen auch mit dem Tarnnamen „Gasse“ erfaßt – Anm.d.R.) dienen sollte, die „Aktion Brücke“ angesehen werden. Zum gleichen Ergebnis kommt die Projektgruppe Verfassungsschutz (…).

Zur „Aktion Brücke“ äußerte sich der Zeuge Zachmann (von 1966-75 Amtsleiter des LfV Berlin – Anm.d.R.) hier in aller Deutlichkeit:

„Also, uns war vollkommen klar, die Staatsanwaltschaft … Die sagten im Juli, Beweise reichen nicht aus, wir können gegen die Gruppe nichts unternehmen. Da mußte ein anderer Weg gefunden werden, und das ist ja geschehen dann. Ich glaube, es war Ende August bei einem Unfall, den unser V-Mann-Führer hatte, mit einem Wagen, in dem also brisantes Material lag, (…)
Die niedersächsische Polizei hat dann den Wagen geöffnet und hat das Material gefunden, unter anderem auch – und das ist das Entscheidende – ein Sparbuch von Herrn Bodeux.“ (…)

Im Hinblick auf eine unmittelbare Einflußnahme auf die Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden wurde mehrfach die Frage diskutiert, ob aus taktischen Gründen – durch das Landesamt für Verfassungsschutz angeregt – trotz bereits bestehenden Tatverdachts die Mitglieder der „Wolfsburger Kom-mune“ lediglich als Zeugen behandelt worden seien, um unter Umgehung der stärkeren Beschuldigtenrechte im Ermittlungsverfahren die Betroffenen rechts-widrig zu benachteiligen.

Der Zeuge Zachmann hatte hierzu 1975 in seiner Rede erklärt:

„Diese Taktik der Staatsanwaltschaft, diesen Kreis nicht als Beschuldigte, sondern als Zeugen zu vernehmen, erwies sich sehr schnell als richtig.“ (…)

Sowohl der Zeuge Ribbeck, als Leiter der polizeilichen Sonderkommission, wie auch sein Dienstvorgesetzter, der Zeuge Kittlaus, wollten eine derartige Absprache nicht gelten lassen und schlossen eine Beteiligung daran für die ei-gene Person kategorisch aus (…).

Der damals in der Verantwortung stehende Polizeipräsident, der Zeuge Hübner, antwortete auf diese Frage differenzierter:

„Also, ich will nicht das Wort „Taktik“ vertiefen, das Herr Zachmann, wie sie eben sagten, in seinem Vortrag gebraucht hat – die man miteinander abgespro-chen hätte -, sondern ich würde sagen, ein im Sinne der Behördenteilung ar-beitsteiliges Vorgehen, das ist sicher des öfteren abgesprochen worden. Ich kann mir auch vorstellen, daß immer wieder an der Grenze der Strafprozeß-ordnung die Frage gestellt worden ist: Kann man nicht, insbesondere auch aus dem Aspekt des Quellenschutzes – hier meine ich jetzt der Verschüttung der Quelle, daß man sagt: Nun versucht doch erst einmal, die als Zeugen zu ver-nehmen. – Bloß, da muß natürlich der pflichtbewußte Kriminalbeamte sagen: Das kann ich nicht. (…)
Daß in solchen Gesprächen – und nichts ist ja auszuschließen, was man mitein-ander besprechen kann – solche Gedanken, ich nenne sie mal, der Arbeitsteilung und nicht so sehr der Taktik geführt wurden, halte ich für möglich. Das könnte sein auf der Ebene der Sonderkommission. (…)
Dort wird man, wenn das überhaupt zum Tragen gekommen wäre, sicherlich davon Kenntnis gehabt haben, aber die ersten Gespräche, um eine solche Ar-beitsteilung zu erreichen, die werden eben unter denen geführt worden sein – wenn sie geführt worden sind – die unmittelbar in der Arbeit standen, als die Kommissionsmitglieder, das Referat, das dafür zuständig gewesen ist. Aber wie gesagt, ich muß immer wieder darauf hinweisen – das ist mir sehr wichtig – daß der Kriminalbeamte dann eben genau auf der Linie der Strafprozeßordnung wußte, wo er Halt zu machen hat, …“ (…)

Neben der Erörterung der Vorgehensweise hinsichtlich der Einvernahme der „Wolfsburger Kommune“ spielte auch häufig die Frage eine Rolle, ob das LfV versucht hat, Einfluß darauf zu nehmen, ob, wann und gegen wen Haftbefehl zu erlassen sei.

Daß derartige Vorstöße durch den Berliner Verfassungsschutz unternommen wurden, belegt ein Vermerk aus der sog. Bürgermeisterbesprechung v. 22.10.1974, wo es heißt:

„Betr.: Weiterer Einsatz der Quelle „Wien“ (Tarnname des Volker von Weingraber, Edler von Grodeck; VM seit 1972 – Anm.d.R.).
SenDir wurde über den Besuch des GBA-Vertreters Dr. Wunder unterrichtet. Desgleichen darüber, daß GBA vorläufig die Fahndung in dieser Angelegenheit ausgesetzt hat.“ (…)

Dabei spielte es zwangsläufig eine nicht unbeträchtliche Rolle, ob und wann, Polizei und Staatsanwaltschaft davon informiert waren oder wurden, daß es sich bei der Persondes von Weingrabers um einen VM des Verfassungsschutzes handelte – der aus Sicht des LfV durch justitielles Handeln nicht enttarnt werden sollte. Diese Haltung wurde seinerzeit auch durch Innensenator Neubauer geteilt:

„Aber dieser Tatbestand, daß der V-Mann auf jeden Fall zu schützen ist, das war mehrfach Gegenstand der Unterredung. Das hat auch meine volle Billigung gefunden.“ (…)

Der Zeuge Ribbeck beantwortete die Frage, ob er bereits bei Aufnahme der Ermittlungen von der V-Mann-Eigenschaft des von Weingraber gewußt habe, mit einem eindeutigen „Ja“, denn

„Herr Weingraber hatte uns ursprünglich seine Dienste angedient und wir haben ihn dem Landesamt angedient – wenn ich das mal so bemerken darf.“

Die Ermittlungen habe das schon beeinflußt:

„Das ist ja dann nachher auch durch die Staatsanwaltschaft betrieben worden. Darauf hatte ich keinen Einfluß. Natürlich sind Informationen, die für uns er-kennbar aus genau diesem Hintergrund kamen, relevanter gewesen, weil sie von größerem Wissen getragen wurden als anderes, was einfach so daherkam.“ (…)

Allerdings schränkte der Zeuge Ribbeck bei der Frage nach dem Haftbefehl gegen von Weingraber ein:

„Das weiß ich nicht, inwieweit das Landgericht das beeinflußt hat.“ (…)

Der Zeuge Kittlaus vermochte sich dagegen an den Zeitpunkt seiner Kenntnis von der V-Mann-Tätigkeit des von Weingraber nicht zu erinnern. (…)

Der Zeuge Przytarski (seinerzeit ermittelnder Staatsanwalt und Anklagever-treter; von 1985-88 stellvertretender Amtsleiter des LfV Berlin – Anm.d.R.), auf diese Frage angesprochen, erklärte sinngemäß, er habe dies seinerzeit nicht gewußt. Über den Kenntnisstand der Polizei könne er allerdings nichts sagen, da er dies nicht wisse. Auch könne er den Zeitpunkt der Haftbefehle zeitlich nicht mehr konkret einordnen. Allerdings, so erklärte der Zeuge, sei es richtig, daß zu irgendeinem Zeitpunkt eine Unterredung bei der Staatsanwaltschaft stattgefunden habe, an der neben ranghohen Staatsanwälten auch die Verfassungsschutzbeamten Zachmann und Natusch teilgenommen hätten. In diesem Zusammenhang sei auch, so der Zeuge Przytarski, über den Erlaß von Haftbefehlen gesprochen worden; konkrete Erinnerungen habe er hieran jedoch nicht mehr (…).

Bewußt Kenntnis genommen habe er von der V-Mann-Tätigkeit von Weingrabers erst zu einem späteren Zeitpunkt, als bei der Staatsanwaltschaft im Frühsommer 1975 das anonyme Schreiben eingegangen sei (…).

Auch der Zeuge Müllenbrock, der neben dem Zeugen Przytarski im Schmücker-Verfahren die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen durchgeführt hat, ver-bindet seine diesbezüglichen Kenntnisse mit jenem Schreiben an die CDU (…).
Eine konkrete Erinnerung an Vorgänge, die darauf hindeuteten, daß das LfV auf die Ausstellung von Haftbefehlen Einfluß genommen hätte, hatte der Zeuge Müllenbrock jedoch nicht. (…)

In diesem Zusammenhang auch auf Anordnung der Fortdauer der Haft im Rahmen von Haftprüfungsterminen danach befragt, ob diese Entscheidung möglicherweise durch übermittelte Erkenntnisse des LfV geprägt worden sei, antwortete der Zeuge:

„Also, ich sag mal: nicht maßgeblich! – Sicherlich sind Einschätzungen aller Sicherheitsorgane von Bedeutung, die man dann zusammenfassen und subsummieren muß. Und wenn Erkenntnisse aus dem Bereich des Verfassungsschutzes in Bezug auf Fluchtgefahr auf einen Angeklagten oder mehrere Angeklagte von Relevanz gewesen wären, dann habe ich diese bestimmt mit in meine Entscheidungen einbezogen. Aber ob das nun konkret geschehen ist: Ich weiß es beim besten Willen nicht.“ (…)

Ähnlich äußerte sich auch der Zeuge Przytarski. Ausweislich der Aktenlage ist zumindest die Zusammenarbeit des Zeugen Przytarski mit dem Verfassungsschutz hier intensiver gewesen, als der Zeuge dies aus seiner Erinnerung wie-derzugeben vermochte (…).

Betreffend den V-Mann „Flach“ (Tarnname des Christian Hain; VM seit 1975 – Anm.d.R.) des Landesamtes für Verfassungsschutz gibt der Bericht der PG Verfassungsschutz einen Vermerk des Landesamtes vom Mai 1975 wieder, dessen Ausgangslage in Erörterungen zwischen LfV und dem V-Mann „Flach“ zu suchen ist, zur Verhinderung einer möglichen Enttarnung „Flachs“ durch fehlende Aussagen des Belastungszeugen Jürgen Bodeux. Auszugsweise wird dort folgendes vermerkt:

…“Ein Gespräch über diesen Komplex mit Staatsanwalt Przytarski ergab, daß er Anfang Mai 1975 Bodeux abschließend vernehmen und ihn über verschiedene Personen noch befragen werde, die im Zuge der Ermittlungen aufgetaucht seien. Bei dieser Gelegenheit würde er auch nach J. fragen können, dessen Telefonnummer bei Ilse Jandt gefunden worden sei.“

… Ich schlage vor, Herrn Przytarski zu bitten, den Bodeux bei der Abschluß-vernehmung nach J. zu fragen. Wenn der VM in dieser Frage aus seinem eigenen Sicherheitsgefühl hieraus dies für richtig hält, wobei er sich auch über mögliche Konsequenzen im klaren ist, sollte seinem Wunsch ent-
sprochen werden. Da VM Flach von der Tat selbst vorher nach eigenen Angaben des Bodeux offensichtlich nichts gewußt hat, wird ein Verfahren gegen ihn vermutlich nicht eingeleitet werden (so Herr Przytarski).“ (…)

Auch über Erkenntnisse des LfV über Verhalten und Absichten der Verteidigung im Mordfall Schmücker (…), die durch die Kontakte des VM „Flach“ in das Büro des Verteidigers der Hauptangeklagten Ilse Schwipper gewonnen wurden, erhielt die Staatsanwaltschaft des öfteren Kenntnis (…).

Der Zeuge Przytarski, hiernach befragt, bekundete, er habe über die Identität des VM „Flach“ seinerzeit keinerlei Kenntnisse besessen; soweit er Informa-tionen bezgl. der Verteidigerstrategien erhalten haben sollte, so sei dies für ihn ohne jeden Belang gewesen.

Hinsichtlich der Asservierung der mutmaßlichen Tatwaffe durch das LfV Berlin ist eine Einordnung der rechtlichen Zulässigkeit umstritten, da hiermit dem Strafprozeß zweifelsfrei ein wichtiges Beweismittel entzogen wurde.

Die zugrundeliegende Motivation des LfV, damit die Enttarnung des VM „Wien“ zu verhindern, wird von der Projektgruppe Verfassungsschutz als im Ursprung gerechtfertigt anerkannt:

„Eine denkbare sofortige Einschaltung der Kriminalpolizei war (…) nicht möglich. Als Alternative verblieb damit nur der ungesicherte Verbleib der Waffe beim V-Mann.
Berücksichtigt man bezogen auf die Waffe den noch relativ unpräzisen Er-kenntnisstand des LfV am 5. bzw. 6 Juni 1974, so ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Immerhin war es aus der damaligen Sicht keineswegs zwingend, daß es sich tatsächlich um die Tatwaffe und damit um ein Beweismittel handeln würde. Insoweit stellt sich die Inverwahrnahme ursprünglich als eine pro-phylaktische auf eine evtl. Beweissicherung abzielende Maßnahme dar.“ (…)

Gleichwohl kommt auch die Projektgruppe in ihren weiteren Betrachtungen zu dem Ergebnis:

„Die ursprünglich auf Sicherung eines möglichen Beweismittels abzielende Maßnahme des LfV wurde in dem Augenblick inhaltlich verändert, als für das LfV offenbar wurde, daß es sich bei der 80 Parabellum tatsächlich um die mutmaßliche Tatwaffe handelte, und damit eine Rückführung an den V-Mann ausgeschlossen war. Nunmehr stellt sich die weitere Verwahrung der Waffe als notwendige Folge der ursprünglichen Quellenschutzüberlegungen dar und ist insoweit grundsätzlich gerechtfertigt.
Zu beanstanden sind demgegenüber jedoch die oben bereits beschriebenen Unterlassungen im Bereich einer kriminaltechnischen Untersuchung. Diese hätten z.B. über das BfV und das BKA im Wege einer Amtshilfe erfolgen können, ohne daß es zu einer Gefährdung des V-Mannes hätte kommem müssen.“ (…)

und stellt abschließend hierzu fest:

„Ob diese nunmehr einsetzenden letztlich auch auf die Aufklärung eines Kri-minalfalles gerichteten Aktivitäten überhaupt durch den dem LfV gesetzlich zu-gewiesenen Aufgabenbereich (vgl.    1 und 2 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz Berlin – Bln VSG) abgedeckt wurde, ist ausweislich der Akten unerörtert geblieben. Das gleiche gilt für die Frage, ob sich die eine oder andere Einzelmaßnahme im Rahmen der sonstigen Rechtsordnung hält und damit rechtlich zulässig ist.“ (…)

Im Rahmen seiner Beweisaufnahme und Zeugenvernehmungen sind dem Un-tersuchungsausschuß drei Vorfälle aus der Justiz bekanntgeworden, die als un-mittelbare Versuche der Einflußnahme gewertet werden müssen. Hierbei handelt es sich zum einen um einen Vorgang aus dem Jahr 1980, betreffend die unzulässige Abklärung möglicher Revisionsgründe beim Bundesgerichtshof durch den damaligen Senatsdirektor im Berliner Justizsenat, Alexander von Stahl (während des gesamten in Frage stehenden Zeitraumes Senatsdirektor in der Justizverwaltung; seit 1990 Generalbundesanwalt – Anm.d.R.) (…).

Zum anderen einen ähnlich gelagerten Vorgang, datierend aus dem Oktober 1985. An den Rand eines Vermerkes betr. das Schmücker-Verfahren, der zur Vorlage an die „Hausspitze“ vorgesehen war, hatte der seinerzeitig zuständige Abteilungsleiter Spletzer notiert:

„Bei allem notwendigen Respekt vor der richterlichen Unabhängigkeit scheint mir ein Gespräch mit dem Präsidenten des Landgerichts und Generalstaatsan-waltschaft beim Landgericht mehr als sinnvoll zu sein. Die Taktik der Vertei-digung scheint mir so offenkundig, daß es möglich sein sollte, sie mit prozes-sual zulässigen Mitteln zu durchbrechen. Der Prozeß ist doch derzeit nur noch eine Farce.“ (…)

Dieser Vermerk wurde vom Senatsdirektor am 02.11.1985 kommentarlos ab-gezeichnetund damit zustimmend zur Kenntnis genommen. Daß ein Gespräch in diesem Sinne stattgefunden haben muß, wird durch einen weiteren Vermerk v. 15.11.1985 belegt (…).

Der Zeuge von Stahl, zu diesen Vorgängen befragt, stellte die Richtigkeit der Vermerke nicht in Abrede, hatte an die konkreten Abläufe jedoch keine Erin-nerungen mehr. Als einen Versuch der Einflußnahme auf das Strafverfahren wollte er dies allerdings nicht gewertet wissen. Da die Protokolle der Befra-gung des Zeugen von Stahl bei der Abfassung dieses Zwischenberichtes noch nicht vorliegen, kann seine Einlassung an dieser Stelle nur sinngemäß wieder-gegeben werden.

Der dritte Vorgang kann hier nur kurz erwähnt werden. Die Richtigkeit eines Vermerkes in der VM-Akte „Wien“ unterstellt, handelt es sich dabei um eine massive Unterdrückung von Beweismitteln. Da über die vom Ausschuß erbetene Aufhebung der „Geheim“-Einstufung dieses Vermerkes (…) zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entschieden ist, kann er in diesen Bericht inhaltlich nicht eingeführt werden.

Auf Drängen der Fraktion GRÜNE/ALTERNATIVE LISTE ist nunmehr auch dieser Vorgang öffentlich geworden. Am 29.10.90 hob Innensenator Pätzold die Geheimhaltung auf. Der nachfolgend wiedergegebene Vermerk des Berliner LfV schlug in der Justiz wie eine Bombe ein.

IV (2) F 1                                                     15. Dezember 1978
V e r m e r k

Betr.: VM WIEN

Staatsanwalt MÜLLENBROCK, der fernmündlich um meinen soforti-gen Besuch gebeten hatte, teilte mir am heutigen Tage nachfolgend aufgeführten Sachverhalt mit:

1. Am Vormittag des 14.12.1978 habe er erst mit dem Richter BARTHELDES (Richter am Landgericht und im SCHMÜCKER-Verfahren Ersatzrichter) und danach mit dem Vorsitzenden des Gerichts im SCHMÜCKER-Verfahren FITZNER gesprochen. Anlaß für beide Gespräche waren Differenzen zwischen den beiden genannten Richtern, in deren Verlauf in der vorigen Woche FITZNER innerhalb des Gerichts eine Abstimmungsniederlage erlitten hatte.

Herr BARTHELDES erzählte Staatsanwalt MÜLLENBROCK, daß er vor Wochen vom Vorsitzenden FITZNER den Auftrag erhalten habe, „inoffiziell“ herauszufinden, was in der dem Gericht nicht zugängli-chen VS-Akte stehen würde.

Anmerkung: Es handelt sich hierbei um die Akte, in der auch der CDU-Brief, der VM WIEN betrifft, enthalten ist.

BARTHELDES sei zufällig in eine Feier innerhalb der Abteilung P geraten und habe dabei gefragt, ob er nicht einmal in die Akte Einsicht nehmen könne. Da der Richter als äußerst zuverlässig bekannt sei, haben Staatsanwalt KIENBAUM und PRIESDORF nach Rückfrage bei Oberstaatsanwalt NAGEL Herrn BARTHELDES die Akte gezeigt. Herr NAGEL hatte Herrn KIENBAUM gefragt, ob es sich um die Akten handele, „wo die LfV-Sache oder die VM-Sache“ enthalten sei. Diese Bemerkung hatte Herr BARTHELDES gehört. Er las sich dann die Akte durch und erklärte in Bezug auf das CDU-Schreiben, das dies doch dem Gericht durchaus zur Kenntnis gebracht werden könnte. Hierbei haben Herr KIENBAUM bzw. Herr Oberstaatsanwalt NAGEL, genau ist das aus dem Gespräch des Herrn BARTHELDES nicht mehr rekonstruierbar, darauf hingewiesen, daß die Akte auf keinen Fall offengelegt werden dürfte, insbesondere das Schriftstück mit dem vermutlichen Hinweis „na, Sie können sich ja schon denken warum“.

Herr BARTHELDES habe sich verpflichtet gefühlt, den Vorsitzenden des Gerichts, Herrn FITZNER, sowie die beiden Beisitzer HANDKE und WEISS, „inoffiziell informell zu unterrichten“. Er habe aber auch darauf hingewiesen, daß dies auf jeden Fall vertraulich behandelt werden müßte. Dies hätten ihm auch die Herren zugesagt. Herr BARHTELDES erklärte Herrn MÜLLENBROCK in dem Gespräch ab-schließend, daß er sich in dieser Sache keine Sorgen zu machen brauche.

Danach führte Herr MÜLLENBROCK ein Gespräch mit dem Vorsitzenden, Herrn FITZNER. Im Verlaufe des Gesprächs erklärte der Richter von sich aus, daß er in den letzten Wochen schlaflose Nächte gehabt habe, und fragte Staatsanwalt MÜLLENBROCK direkt, ob die in dem CDU-Schreiben genannte Person VM des LfV Berlin sei. Herr MÜLLENBROCK erklärte dazu, daß er dies nicht wisse, er sei ja schließlich kein Mitarbeiter des LfV. FITZNER sagte dazu, daß für ihn ziemlich sicher sei, daß es sich um einen VM handele, denn sonst hätte die Begründung, warum die Akte in das Verfahren nicht eingeführt werden könne, kaum einen Sinn. Im übrigen sei der Inhalt des entsprechenden Schriftstückes doch gar nicht so brisant, er sähe es jedenfalls so nicht an. Herr MÜLLENBROCK wiederholte noch einmal, daß er kein Wissen über eine VM-Tätigkeit habe, gab jedoch zu bedenken, daß äuerste Vorsicht geboten sei, wenn doch etwas an der Hypothese des Herrn FITZNER dran sei. Denn dann sei dieser Mann au-ßerordentlich gefährdet. Im Verlaufe des Gespräches äußerte Herr FITZNER noch einmal seine Vermutung in bezug auf den VM mit dem Hinweis, „an dem Auto-Unfall war der doch auch beteiligt, das war doch der Fahrer“. Danach sagte er, „wenn das ein VM ist, dann würde es mich nicht wundern, wenn die auch die Mordwaffe haben“. Weiter erklärte FITZNER, daß ihm nun manches klar sei, denn für ihn hätte nie zur Debatte gestanden, daß es sich bei Bodeux um einen VM gehandelt hat.

Im weiteren Verlauf dieses Gespräches erklärte FITZNER, daß die in dem CDU-Schreiben genannte Person ja gesucht würde und man ihr kaum habhaft werden könne. Staatsanwalt MÜLLENBROCK bat Herrn FITZNER eindringlich, die ganze Angelegenheit im Interesse der Sicherheit dieser Person zu vergessen, denn er könne die Garantie für den Schutz eines solchen Mannes gar nicht übernehmen. FITZNER erwiderte daraufhin, daß seine schlaflosen Nächte vorbei seien und er an dieser Sache nicht mehr rühren werde.

In einem Gespräch zwischen Herrn MÜLLENBROCK und Herrn NAGEL stritt dieser den von Herrn BARTHELDES geschilderten Sachverhalt ab, räumte später jedoch ein, daß er sich an die ganze Sache nicht erinnern könne und es sich außerdem bei dem genannten Richter um einen außerordentlich zuverlässigen Mann handele.

Einschätzung: Herr MÜLLENBROCK erklärte mir gegenüber, daß er tatsächlich glaube, daß Herr FITZNER auf die Sache nicht mehr zu-rückkommen werde, zumal er die Nichteinführung des VS-Vorganges akzeptiert habe. Die anderen drei Richter seien zuverlässig. Die Ge-schworenen bzw. Schöffen hätten von dem Vorfall keine Kenntnis erhalten. Staatsanwalt MÜLLENBROCK glaubt deshalb, und diese Meinung teilt auch Herr KIENBAUM, daß diese Angelegenheit erledigt sei. Er hätte es aber als seine Pflicht angesehen, mich sofort von die-sem Sachverhalt zu unterrichten.

2. Staatsanwalt MÜLLENBROCK gab mir den in der Anlage beigefügten Be-weisantrag. Die Verteidiger im SCHMÜCKER-Verfahren wollen nachweisen, daß sich SCHMÜCKER am Tattage mit Angehörigen des LfV getroffen hätte. In diesem Zusammenhang ist auch wieder der Zeuge Peter RÜHL (…) geladen.

Anmerkung der Redaktion:
Bei „Peter Rühl“ handelt es sich um einen der zahlreichen Decknamen des Verfassungsschutzbeamten Michael Grünhagen. Grünhagen war u.a. V-Mann-Führer von Ulrich Schmücker (VM „Kette“), Volker von Weingraber (VM „Wien“) und Christian Hain (VM „Flach“).
Grünhagen ist ebenfalls der Verfasser des vorstehend wiedergegebenen Vermerkes.

Der Zwischenbericht des Untersuchungsausschusses (Drucksache 11/1224) ist über das Berliner Abgeordnetenhaus, John-F.-Kennedyplatz 2, 1000 Berlin 62 zu beziehen.