Im (Drogen)Rausch der Generalprävention – das LKA Bayern, sein V-Mann und ein Gericht

Scheinaufkäufe oder -angebote durch V-Leute und Verdeckte Ermittler der Polizei gehören inzwischen zum Standardrepertoire bei Ermittlungen im Drogenbereich. Dies gilt sowohl beim Handel innerhalb der Bundesrepublik wie auch für den grenzüberschreitenden Großhandel. Wird ein Scheinangebot im Ausland unterbreitet und/oder findet der Transport über die Grenzen hinweg unter den Augen der Polizei statt, so wird von „kontrollierter Lieferung“ ge-sprochen. Das bayerische Landeskriminalamt (LKA) organisierte 1988/89 unter Einsatz eines undurchsichtigen V-Mannes eine solche Lieferung von Kokain aus Lateinamerika in die BRD. Ergebnis: Beschlagnahme von 658 kg Kokain und Verurteilung einer kompletten Schiffsbesatzung. Den (mutmaßlichen) „Euro-Manager“ des Medellin-Kartells ließ man laufen. Ein Stück aus dem Tollhaus.

Die Akteure

– Peter Reichel, V-Mann des LKA Bayern, mehrfach verurteilt wg. Betruges;
– „Ulli“ und „Eddi“, Verdeckte Ermittler und Scheinaufkäufer des LKA;
– Juan Nistal Gonzales, spanischer Kaufmann, seit 1974 bekannt mit Reichel, soll das Geschäft ins Rollen gebracht haben;
– José Vicente Castaño Gil, mutmaßlicher „Euro-Manager“ des Kartells von Medellin, mutmaßliches Mitglied der Familie des Fidel Castaño (Groß-grundbesitzer und Drogenhändler), hat beste Beziehungen zum Militär, ver-antwortlich für Morde und Massaker;
– Iván Clark, Castaños Mittelsmann in Panamá, soll den Kontakt zu Castaño eingefädelt haben, sprach einen Kapitän an;
– Felipe Abadía Alvarado, panamesischer Kapitän eines Seelenverkäufers;
– 14 lateinamerikanische Besatzungsmitglieder der „Don Juan V“.

Die Handlung

(nach Darstellung der Neunten Strafkammer des Landgerichts München I)

Sommer `88. Am Anfang des Geschehens steht ein Telefongespräch zwischen Nistal Gonzales und Peter Reichel. Darin erbietet sich Nistal, eine für beide schwierige Finanzsituation durch größere Kokainlieferungen nach Europa zu beenden. Reichel, gegen den wieder einmal ein Betrugsverfahren läuft, nimmt Rücksprache mit dem Landeskriminalamt. Man rät ihm, zum Schein auf das Angebot einzugehen. Als er daraufhin „grünes Licht“ bekommt, wendet sich Nistal an Iván Clark, den Mittelsmann des José Vicente Castaño Gil in Panamá.

Weihnachten `88. Auf Einladung Reichels kommt Nistal nach München, um im Beisein Reichels mit „Ulli“ (bürgerlich Egon Zellner) und „Eddi“ (bür-gerlich unbekannt) in einem Münchner Nobelhotel zu verhandeln. Am 26./ 27. Dezember wird man sich einig: Lieferung jeder gewünschten Menge Ko-kain zum Kilopreis von 30.000 US-$ zuzüglich 5.000 US-$ Provision.
5. Januar `89. Treffen der angeblichen Kunden, Reichels und Nistals mit Ca-staño, um das Geschäft abzuschließen. Man vereinbart vierteljährliche Lie-ferungen in Höhe von 100 bis 120 Kilo, beginnend im Februar.
März `89. Da die Lieferung ausbleibt, reist Nistal nach Kolumbien.

Mai `89. Wegen eines Motorschadens muß die „Don Juan V“ – auf dem Weg ins Dock nach Rotterdam – den kolumbianischen Hafen Santa Marta anlaufen. Dort wird Felipe Abadía Alvarado, der Kapitän, – wie zuvor schon von Iván Clark im Hafen von Colón/ Panamá – von Castaño in eindeutiger Weise angesprochen. Er soll eine „kleine Menge“ Kokain nach Europa bringen. Abadía zögert erneut. Allerdings hat er neben seinem Seelenverkäufer noch ein weiteres Problem. Wegen einer Operation seiner krebskranken Frau ist er hoch verschuldet. Unter der Bedingung, daß die „Fracht“ vor der Küste und keinesfalls in einem Hafen gelöscht wird, willigt er schließlich ein.

30. Juni `89. Die „Don Juan V“ läuft aus und übernimmt in der Nacht vor der kolumbianischen Küste ihre Fracht: Die „kleine Menge“ von 658 Kilo. Nun erfährt auch die Mannschaft, welche Ladung sie nach Europa bringen soll. Bei einem Zwischenstop in Paramaribo/ Surinam verlangt die Besatzung geschlossen Heuer und Papiere, sie will abmustern. Beides wird verweigert. Wer von Bord will, muß dies ohne Papiere, ohne Geld und ohne jegliche Sprachkenntnisse tun. Außerdem warnt der Kapitän vor möglichen Repressalien der Drogenmafia. Man dürfe jetzt nicht nur an sich, sondern müsse auch an die Familien denken. Die Mannschaft bleibt und erhält dafür das Versprechen einer ordentlichen Zusatzheuer.
Anfang August `89. Die „Don Juan“ dümpelt vor der spanischen Küste, ohne daß jedoch die geplante Übernahme erfolgt. Schließlich erzwingt Castaño die Weiterfahrt nach Rotterdam.

10. August `89. Man erreicht Rotterdam.

16. August `89. In München treffen sich „Ulli“ und V-Mann Reichel wieder mit Castaño. Der Mann vom Kartell will die gesamte Ladung zum Vorzugspreis von 22.000 US-$ pro Kilo losschlagen. „Ulli“ willigt ein. Voraussetzung: das Schiff soll einen deutschen Hafen anlaufen. Davon sind Kapitän Abadía und sein Zweiter Offizier allerdings gar nicht begeistert, als sie sich kurz darauf mit ihrem Auftraggeber in Amsterdam treffen. Castaño gibt zu bedenken, „der Kapitän solle sich genau überlegen, was er tue, er habe doch eine Familie zu Hause“ . Die Warnung fruchtet. Die „Don Juan“ legt ab.
21. August `89. Der Frachter erreicht Bremerhaven. Noch in der Nacht wird das Kokain umgeladen. Castaño, der ursprünglich persönlich dabei sein wollte, entschuldigt sich kurzfristig per Telefon, auf ihn warten dringende Geschäfte in Kalifornien. Es geht auch so. Begleitet vom Zweiten Offizier chauffiert „Ulli“ den wertvollen Stoff umgehend nach München. Kaum angekommen, kassiert das LKA die bestellte Ware, samt ihrem panamesischen Überbringer, bezahlt allerdings wird nicht. Gleichzeitig wird in Bremerhaven der Rest der Mannschaft festgenommen.
5. Oktober `90: Vor der Neunten Strafkammer des Landgerichtes München beginnt der Prozeß gegen Kapitän und Mannschaft. Er endet am 5. März 1991.

(Der Kaufmann Nistal Gonzales war zwischenzeitlich auch ins Netz des baye-rischen LKA gegangen. Im Juni 1990 lief auch er in eine Falle des Duos „Ulli“/Reichel. Es ging um 120 Kilo. Sein Verfahren wurde von dem der Seeleute abgetrennt und steht derzeit an.)
Damit ist in diesem „Erfolgsstück“ zur Zeit der Vorhang gefallen. Das LKA war zufrieden, die Presse anfangs begeistert. Große Mengen Rauschgiftes schienen dem Markt entzogen, die Täter hinter Gittern und den kolumbianischen Kartellen eine Schlappe beigebracht. Schon der Verlauf des Prozesses ließ daran erhebliche Zweifel aufkommen; der entscheidende Punkt allerdings, die Rolle des LKA und seines V-Mannes, war dabei von vornherein ausgeklammert worden.

Der V-Mann

Peter Reichel ist kein unbeschriebenes Blatt. Bereits mehrfach wurde er wegen Betruges und anderer Wirtschaftsstraftaten rechtskräftig verurteilt. Dem ersten Urteil 1967 in Berlin folgten weitere in Berlin und München. Das letzte, vom 25. April 1989, ist auffällig: wegen zweier Betrugsdelikte erhält er vom Landgericht München eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Diese ungewöhnliche Strafzumessung für einen mehrfach vorbestraften Rückfalltäter hatte seinen Grund. Bereits seit November des Vorjahres war Reichel für das bayerische LKA tätig. „Als Gegenleistung für seine Zusammenarbeit mit dem LKA (hatte er sich) Vorteile finanzieller Art sowie im Hinblick auf die anhängigen Straf- und Ermittlungsverfahren eine milde Ahndung“ versprochen. Daß die zuständigen Beamten beim Landeskriminalamt vom Vorleben ihres V-Mannes nichts gewußt haben sollten, ist undenkbar. Ein Blick ins Strafregister gehört zu den Mindestvoraussetzungen bei der Anwerbung von V-Personen. Eher kann wohl davon ausgegangen werden, daß es just eben diese Vorgeschichte war, die ihn für eine Anwerbung interessant machte, denn was eine V-Person braucht wie ein Fisch das Wasser, sind Zugänge zum jeweiligen „Milieu“. Die hatte Peter Reichel offenkundig. Als das oben genannte Urteil gegen ihn gesprochen wurde, waren die entscheidenden Kontakte mit Castaño bereits geknüpft. Reichels Rechnung ist demnach aufgegangen.

Den späteren Angaben Nistal Gonzales zufolge beschäftigte sich Reichel eine Zeit lang damit, LKWs nach Lateinamerika zu importieren. Geschäftsführer der in Costa Rica ansässigen Firma war Nistal Gonzales, der dabei ein recht be-quemes Leben geführt haben will und für die örtlichen Verhältnisse geradezu fürstlich entlohnt wurde. So vermutete er denn auch immer, daß die Firma im Grunde dazu diente, „Waffenverkauf an die Contras von Nicaragua und betrügerisches Anwerben von Geldgebern für eine Goldmine zu verschleiern“.

Folgt man Nistal weiterhin, so hat nicht er das Kokaingeschäft einfädeln wollen, sondern ist von Reichel zum Ausgleich einer alten Dankesschuld mehr oder weniger gezwungen worden. Das Landeskriminalamt in München habe ihn, so soll Reichel ihm eingestanden haben, wegen seiner Betrügereien unter Druck gesetzt, „seine guten Mittelamerikakontakte zu nutzen, um an Großdealer heranzukommen, die damals verstärkt auf den deutschen Markt drängten.“ Reichel soll dabei „von Anfang an vorgehabt haben, `die Bullen‘ zu linken und um eine `schöne Menge Geld‘ zu erleichtern, nur dafür sei er, Nistal Gonzales, benötigt worden. Er sollte sich angeblich als `knallharter‘ Dealer ausgeben und nicht zu erkennen geben, daß er um die Polizeizugehörigkeit seiner Geschäftspartner wußte. Von ihnen könne er dann die Vermittlungsprovision verlangen, die (Reichel) in seiner gefährdeten Position zu fordern nicht wagte.“ Auch die Reise Nistals nach Kolumbien, um die ausbleibende Lieferung zu reklamieren, sei in Reichels Auftrag erfolgt. „Daß der Schmuggel doch noch zustande kam, habe ihm (Reichel) bei späteren Telefonaten verschwiegen, er habe davon erst bei seiner Festnahme im Juni erfahren.“ Reichel soll denn auch Castaño den entscheidenden Tip gegeben haben, der diesen kurz vor der Festnahmeaktion in Bremerhaven so flugs außer Landes trieb.

Nun müssen die Anschuldigungen des Spaniers nicht unbedingt alle zutreffen, schließlich hat er selbst ausreichend Grund, die eigene Rolle herunterzu-spielen. Möglich immerhin könnte es sein, denn außer den Scheinaufkäufern des LKA war Reichel der einzige, der zum fraglichen Zeitpunkt sowohl zu den Verdeckten Ermittlern als auch zu dem Mann vom Medellín-Kartell Kontakt besaß. Das Gericht hätte somit allen Grund gehabt, die Rolle des V-Mannes näher zu beleuchten.

Das Gericht

Weder die Scheinaufkäufer noch der V-Mann sollten in dem Prozeß vernommen werden. LKA und Innenministerium belegten sie mit einer Aussagesperre. Ihr „weiterer Einsatz bei der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität“ sollte möglich bleiben, desweiteren bestünde bei einer Enttarnung „Gefahr für Leib und Leben“. Doch selbst als die Identität des „Ulli“ (Egon Zellner) und Reichels feststanden, stand der enttarnte V-Mann als Zeuge nicht zur Verfügung. „Sein Aufenthalt ist unbekannt. Die Aufenthaltsermittlungen sind ergebnislos verlaufen“, gab der Kriminalkommissar van den Berg in der Hauptverhandlung an . Was er jedoch nicht sagte, war, daß sich Reichel im Zeugenschutzprogramm des LKA befand. So mag Reichel rein rechtlich betrachtet durchaus ein „unerreichbarer Zeuge“ gewesen sein, tatsächlich allerdings wurde er dem Gericht von der Polizei vorenthalten. Das Gericht allerdings war an Aussagen der Beamten und ihres Lockvogels auch gar nicht sonderlich interessiert. Anträge der Verteidigung, zumindest Nistal Gonzales zu vernehmen, wurden abgeschmettert. Nachfragen an die als Ersatzzeugen zur Verfügung gestellten Vernehmungsbeamten – etwa nach der Zuverlässigkeit des V-Mannes – wurden gar nicht erst zugelassen.

„Die Tatprovokation durch den V-Mann Peter Reichel, den anderweitig verfolgten Nistal Gonzales oder der Scheinaufkäufer ist kein Verfahrenshindernis; sie kann deshalb nicht zur Einstellung des Verfahrens führen. Selbst bei Überschreiten der zulässigen Tatprovokation liegt nach der BGH-Rechtssprechung ein Verfahrenshindernis nicht vor, sondern lediglich ein Umstand, der bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus hätte sogar eine unzulässige Tatprovokation keine Fernwirkung. Weder der V-Mann Reichel noch Nistal Gonzales noch einer der Scheinaufkäufer hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jemals selbst mit einem Besatzungsmitglied (…) vor dem Einlaufen der `Don Juan V‘ in Bremerhaven persönlich gesprochen.“ Zwar erkannte das Gericht noch als Tatsache an, daß „das Rauschgiftgeschäft auf Initiative und unter Aufsicht und Kontrolle des LKA stattfand“ , an einer weiteren Aufklärung der Hintergründe oder einer Überprüfung der polizeilichen Aktion hatte es kein Interesse.

Die Verurteilten

Verurteilt wurden letztlich jene, die in nicht unerheblichem Maße zu Instru-menten der polizeilichen Provokation geworden waren, die Seeleute der „Don Juan V“, wobei sich das Gericht rühmt, deren Notsituation bei der Strafzumessung entsprechend berücksichtigt zu haben. Die finanzielle Notlage des Kapitäns aufgrund der schweren Krebserkrankung seiner Frau wurde nicht in Zweifel gezogen. Auch hinsichtlich der Mannschaft stellte die Kammer eine u.U. lebensgefährliche Bedrohung nicht in Abrede: „Dennoch hatte jedes einzelne Besatzungsmitglied (…) im Hafen von Paramaribo vier Tage lang die Möglichkeit, auch ohne Paß und Heuer von Bord zu gehen und sich abzusetzen. (…) nicht ausschließbar bestand eine solche Todesdrohung tatsächlich. Und es ist auch nicht ausgeschlossen, daß jeder der Angeklagten diese Todesdrohung ernst nahm. Dennoch war es jedem Besatzungsmitglied (…) zumutbar, und auch von jedem zu verlangen, angesichts des ungewöhnlich großen Umfangs der Kokainfracht, der von einer derartigen Menge Kokain ausgehenden Gefahr für die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen und des damit gegebenen hohen Unrechtsgehalts ihrer Tat, das Schiff in Paramaribo endgültig zu verlassen, um sich vom Kokaintransport zu distanzieren.“ Da im vorliegenden Falle das Interesse einer „Wahrung allgemeiner Rechtsgüter und Rechtsprinzipien (internationale Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität)“ wichtiger sei als die „an sich ungleich größere Schutzwürdigkeit des geretteten Gutes“ (sprich Leben und Sicherheit der Seeleute), kam die Kammer aus „generalpräventiven Gesichtspunkten“ zu folgenden Urteilen: Wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen: Kapitän Felipe Abadía Alvarado, zwölfeinhalb Jahre; Alfonso Bolivar Castillo Osorio, Zweiter Offizier, neuneinhalb Jahre; Mannschaft wegen Beihilfe jeweils zwischen drei und vierdreiviertel Jahre. Das „Verständnis“ bayerischer Richter kann somit nicht allzu ausgeprägt sein, liegen die verhängten Strafen doch durchgängig im oberen Drittel des möglichen Strafrahmens. Dieser liegt bei „Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringem Umfang“ bei zwei bis fünfzehn Jahren und bei der als minderschwerem Fall gewerteten Beihilfe zwischen drei Monaten und fünf Jahren. Selbst zwei Besatzungsmitgliedern, denen man den Kronzeugensta-tus einräumte, wurden keine nennenswerte Strafreduzierung gewährt.

Die Polizei

Kontrollierte Lieferungen sind keine bayerische Erfindung, nicht einmal deren Spezialität. Führend sind da eher die Kollegen im benachbarten Baden-Württemberg. Doch solche Hitlisten aufzustellen ist müßig, Tatprovokationen vergleichbarer Art sind allgemein verbreitet und von den Gerichten weitgehend anerkannt. Gerechtfertigt werden sie in der Regel damit, „die Hintermänner unschädlich zu machen“, wie LKA-Chef Hermann Ziegenaus erst unlängst wieder verlautbarte. Unter diesem Aspekt betrachtet, wird das Vorgehen der Münchner Drogenfahnder allerdings delikat. Dreimal hätte man beim LKA die Möglichkeit gehabt, des mutmaßlichen „Euro-Manager“ des Medellinkartells José Vicente Castaño Gil habhaft zu werden. Dreimal hat man diese Chance bewußt nicht genutzt, nicht bei den ersten Verkaufsverhandlungen im Januar 1989 in München (was man mit etwas gutem Willen evtl. noch nachvollziehen könnte) und auch nicht im August (Mün-chen/Amsterdam), als die „Don Juan V“ bereits in Rotterdam festgemacht hatte und einem Zugriff der niederländischen Polizei nicht hätte entkommen können. Stattdessen lotste man die Ladung risikoreich weiter bis nach München, um die Ernte publicity-trächtig selbst einfahren zu können. Zusätzliches Motiv mag gewesen sein, damit auch die Täter der bekanntermaßen harten bayerischen Justiz zu unterwerfen, doch darf dieser Aspekt gut und gern als nachrangig beurteilt werden. Auch mit den Regeln des Zeugenschutzes scheinen es die Bayern nicht all zu genau zu nehmen, anders läßt sich die Erklärung des Beamten van den Berg kaum deuten (vgl. Beitrag in diesem Heft).

Mit Fußnoten im PDF der Gesamtausgabe.