von Otto Diederichs
In Zeiten, da noch ehrlicher mit den Begriffen der deutschen Sprache umgegangen wurde, hießen jene Abteilungen der Polizei, die heute als „Staatsschutz“ bezeichnet werden und sich hinter schlichten dienstinternen Kürzeln wie „14. K“ (Nordrhein-Westfa-len), „FD 7“ (Hamburg) oder „Dir VBc“ (Berlin) verbergen, noch ganz offen Politische Polizei – und jede/r wußte, woran sie oder er war. Das ist heute nicht mehr ganz so einfach. Im Deutschland (West) der Nachkriegszeit hat es hier, dem Trennungsgebot des ‚Polizeibriefes‘ von 1949 folgend, einige Veränderungen gegeben, durch die im Bereich der sog. Staatsschutzkriminalität z.T. Dop-pelzuständigkeiten zwischen polizeilichem Staatsschutz und ge-heimdienstlichem Verfassungsschutz entstan-den sind.
Föderal strukturiert wie das gesamte deutsche Polizeiwesen, finden sich ge-sonderte Staatsschutzabteilungen vom Bundeskriminalamt über die Lan-deskriminalämter bis hin zur örtlichen Kripo der Polizeipräsidien. „Eine Sonderstellung nehmen die Staatsschutzkommissariate und -dezernate insofern ein, als sie nicht der allgemeinen Kriminalpolizei, sondern direkt dem Behördenleiter unterstellt sind. In den Ländern wurde für die Mitwirkung bei den Staatsschutzaufgaben je eine zentrale Polizeidienststelle bestimmt, die in der Regel das Landeskriminalamt ist“. Diese Aussage für Nordrhein-Westfalen läßt sich im großen und ganzen auf alle Bundesländer übertragen.
Aus ihrer Allzuständigkeit für ‚alles Politische‘ sowie die Spionageabwehr und den Personenschutz ergeben sich schon naturgemäß sehr enge Kontakte zu den Geheimdiensten, in erster Linie zum Verfassungsschutz (VfS). In zunehmendem Maße kommt es dabei zu Kompetenzgerangel und ‚Grenzüber-schreitungen‘ (siehe Seite 37).
Am Beispiel des Bundeskriminalamtes und der Berliner Staatsschutzabteilung soll zunächst exemplarisch Entwicklung und organisatorischer Aufbau solcher Dienststellen nachgezeichnet werden, bevor auf die unmittelbare Arbeit näher eingegangen wird.
Das Bundeskriminalamt
Am 15. März 1951 wurde mit dem „Gesetz über die Einrichtung eines Bun-deskriminalpolizeiamtes“ die rechtliche Grundlage für das Bundeskriminal-amt (BKA) in Kraft gesetzt. Kaum zwei Monate später erhielt das Amt die erste politische Polizeiabteilung. Aufgrund einer „strengen Weisung“ des damaligen Bundeskanzlers Konrad Adenauer (CDU) wurde eine „Sicherungs-gruppe Bonn“ (SG Bonn) ins Leben gerufen und dem BKA angegliedert. Die Zuständigkeit dieser 30 Mann starken Gruppe mit Sitz in Bonn-Bad Godesberg beschränkte sich zunächst allerdings auf unmittelbare Schutz- und Sicherungsaufgaben. Schon bald jedoch erhielt die „Sicherungsgruppe“ auch die Ermittlungszuständigkeit für sog. politisch motivierte Straftaten, so daß die „SG Bonn“ 1952 erstmals umstrukturiert werden mußte.
Die nächste wichtige Neugliederung erfolgte 1974, als die bisherigen Unter-abteilungen der „Sicherungsgruppe Bonn“ in den Rang eigenständiger Abteilungen gehoben wurden. Die Abteilung „Staatsschutz“ (ST) erhielt die alleinige Zuständigkeit für Ermittlungsaufgaben, während für Schutz- und Begleitdienste weiterhin eine Abteilung SG bestand. Personell hatte sich die vorherige „SG Bonn“ zu diesem Zeitpunkt bereits stark vergrößert, aus den ursprünglich 30 Beamten waren ca. 300 geworden. Im Mai 1975 schließlich wurde mit einem Personalstamm von 144 Beamten und einem Budget von ca. 7,2 Mio DM die Abteilung „Terrorismus“ (TE) geschaffen, die im Juli 1978 in die BKA-Zentrale nach Wiesbaden verlegt wurde. Im Herbst desselben Jahres wurden die verbliebenen Abteilungen SG und ST gemeinsam mit der neugebildeten Abteilung „Technische Dienste“ (TD) zur „Hauptabtei-lung Bonn“ zusammengefaßt, die seit 1981 als „Hauptabteilung Mecken-heim“ in Meckenheim-Merl bei Bonn ihren Sitz hat. (siehe S. 36)
Die Staatsschutzabteilung der Berliner Polizei: Dir VBc
Am 14. Januar 1952 richtete die Berliner Polizei mit 26 Beamten ein Sonder-dezernat zur „Abwehr von Gefahren, die der verfassungsmäßigen Ordnung drohen“ ein. Das neue Dezernat wurde aus der Zuständigkeit des Kripo-Chefs herausgelöst und der Abteilung V des Polizeipräsidiums unterstellt. Über den weiteren Weg ist kaum etwas bekannt. 1973 tauchte das Dezernat unter dem Namen „Polizeiabteilung I“ in der Presse wieder auf. Die verstrichenen 20 Jahre waren gut genutzt worden. Über 20.000 „Merkblätter“ mit Angaben über ihre ‚Klientel‘ hatten die Beamten inzwischen angelegt.
Heute ist der Staatsschutz als dritter Strang der „Direktion Verbrechensbe-kämpfung“ (Dir VB) zugeordnet, woraus sich das Dienststellenkürzel „VBc“ ableitet. Die nachgeordneten Ebenen der Inspektionen und Kommissariate sind in ihrer Struktur den Mordkommissionen nachgebildet.
Insgesamt besteht die Dir VBc aus zwei Referaten. Dem ordnungsbehördlichen Staatsschutz,“Ref P“, und dem kriminalpolizeilichen „Ref S“.
Ref P ist zuständig für Aufgaben des Vereins- und Versammlungswesens (z.B. Demonstrationsanmeldungen) sowie das Pressewesen (z.B. werden Schriften auf Straftatbestände wie Volksverhetzung – 130 StGB oder Verherrlichung von Gewalt – 131 StGB u.ä. geprüft).
Im Ref S findet die klassische Arbeit der StaatsschutzbeamtInnen statt, die nachstehend ausführlicher beschrieben wird.
Nach offizieller Lesart sind Staatsschutzkommissariate Polizeiabteilungen wie andere auch. Dementsprechend rekrutiert sich die Mehrzahl der dort einge-setzten Beamten aus dem allgemeinen Polizeidienst. Die Beamten können ebenso aus einer Mordkommission oder dem Einbruchsdezernat wie auch der Bereitschaftspolizei oder der allgemeinen Schutzpolizei kommen – und u.U. nach einiger Zeit auch wieder dorthin zurückversetzt werden. So kann denn auch – zumeist auf der nachgeordneten Länderebene und je nach aktueller Si-cherheitslage – die Anzahl der im Staatsschutz eingesetzten BeamtInnen u.U. von Jahr zu Jahr z.T. erheblichen Schwankungen unterliegen, während auf Bundesebene steigende Tendenzen zu beobachten sind (siehe Tabellen).
Grundsätzlich zuständig wird der Polizeiliche Staatsschutz bei allen Strafta-ten, die sich gegen den Staat und seine Einrichtungen richten. Originäre Staatsschutz-Paragraphen sind damit die 80, 80a StGB (Friedensverrat); 81-83 StGB (Hochverrat); 93-101 StGB (Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit); 102-104 StGB (Straftaten gegen ausländischen Staaten); 105-108c (Straftaten gegen Verfassungsorgane); 123-131 (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung) und 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen).
Daß die Zuständigkeiten damit jedoch nicht abschließend aufgezählt sind, verdeutlicht eine Aussage des langjährigen Leiters der Berliner Staatsschutz-abteilung, Manfred Ganschow, der als einer der wenigen die Aufgaben des ‚Staatsschutzes‘ auf einen kurzen, klaren Nenner gebracht hat: „Für Diebstahl, Betrug oder Urkundenfälschung sind wir im Grunde genommen nicht zuständig. Und auch nicht für Hausfriedensbruch. Aber: Wenn dies aus politischer Überzeugung geschieht, dann sind wir für alle Delikte, die das Strafgesetzbuch sanktioniert, zuständig. Auch für Diebstahl.“
Als polizeiliches Fachgebiet ist der polizeiliche Staatsschutz damit zuständig für die Verfolgung aller als „politisch motiviert“ eingestuften Straftaten und die Abwehr sog. Verfassungsfeinde, den Schutz hochrangiger Personen aus Politik und Wirtschaft sowie für die Spionageabwehr.
Verfolgung politisch motivierter Straftaten
Auf Bundesebene liegt das Hauptgewicht eindeutig im Bereich der Terroris-musfahndung. Anders ist dies auf Landesebene, wo der polizeiliche Staatsschutz nahezu eine Allzuständigkeit erlangen kann. Da über den Bereich der Terrorismusbekämpfung, als einem der ‚Schwungräder‘ des Staatsschutzes, in nahezu allen Artikeln dieses Schwerpunktes eingegangen werden muß, soll er an dieser Stelle unberücksichtigt bleiben, um statt dessen den Komplex der übrigen „politisch motivierten Straftaten“ etwas genauer zu beleuchten, etwa am Beispiel einer Demonstration. Zwar gilt ihre Planung und Durchführung oder die Teilnahme daran nicht als Straftat, gleichwohl beginnt der Kontakt mit dem polizeilichen Staatschutz bereits bei der vorschriftsmäßigen Anmeldung. Sie ist beim „ordnungsbehördlichen Staatsschutz“ vorzunehmen, wobei sich die Prüfung zur Erteilung der Durchführungsgenehmigung nur auf die formalen Voraussetzungen des Versammlungsrechtes sowie allgemeine polizeiliche Aspekte zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und/oder verkehrstechnische Belange beziehen darf. Politische Inhalte müssen unberücksichtigt bleiben. (Ordnungsbehördliche Zweige finden sich nur auf der Länderebene und sind dort bei den Kommissiariaten der Polizeipräsidien angesiedelt, während sich die LKÄ und das BKA ausschließlich der kriminalpolizeilichen Seite widmen.) Ist die Genehmigung erteilt, beginnt im Rahmen der polizeilichen Vorbereitungen auch die Arbeit des „kriminal-polizeilichen Staatsschutzes“. In Beratungen mit der Einsatzleitung der Schutzpolizei (und ggfs. dem Verfassungsschutz) wird versucht, die zu erwartenden Teilnehmer sowohl zahlenmäßig wie in ihrer politischen Zu-sammensetzung zu beurteilen, um so zu einer Lageeinschätzung des Demon-strationsverlaufs zu kommen (Fragestellung: mit wie vielen „gewalttätigen Störern“ ist zu rechnen?), damit der sog. Kräfteansatz und die Einsatzkon-zeption darauf entsprechend abgestellt werden können.
Kommt es zu Ausschreitungen mit Festnahmen, landen Strafanzeigen, da es nun sich um eine „politisch motivierte Straftat“ (zumeist wegen Landfriedensbruch und Widerstand gegen die Staatsgewalt) handelt, auf den Schreibtischen des Staatsschutzes, der jetzt die weiteren Ermittlungen durchführt (siehe S. 52).
Ähnliches gilt im Falle von Hausbesetzungen, sog. Farbschmierereien, An-schlägen jeder Art usw. (Nicht eingegangen wird an dieser Stelle auf die Datenverarbeitung im Staatsschutzbereich; siehe hierzu Bürgerrechte & Poli-zei/CILIP 41 (1/92): Schwerpunkt: Polizeiliche Datenverarbeitung, insb. S. 29-54)
Personen-/Objektschutz
Im Personen- und/oder Objektschutz eingesetzte BeamtInnen sind zuständig für den Schutz von als gefährdet eingestuften Persönlichkeiten aus Politik und Wirtschaft bzw. Bundeseinrichtungen wie Ministerien u.ä. (siehe S. 33).
Generelle Grundlage für Personenschutzmaßnahmen bildet die in allen Bun-desländern gültige „Polizeidienstvorschrift (PDV) 100“. Sie kennt drei Si-cherheitsstufen:
– Stufe 1: „Die Person oder das Objekt ist erheblich gefährdet, mit einem
Anschlag ist zu rechnen“;
– Stufe 2: „Die Person oder das Objekt ist gefährdet, ein Anschlag ist nicht
auszuschließen“ und
– Stufe 3: „Eine Gefährdung der Person oder des Objekts ist nicht auszu-
schließen“.
Hat die Polizei eine Einstufung in eine dieser Kategorien vorgenommen, kommen sechs Schutzmaßnahmen in Betracht, von der „ständigen Begleitung der gefährdeten Person“ bis zur „Bestreifung des Objekts zu unregelmäßigen Zeiten im Rahmen des Streifendienstes“.
Für Personen der Gefährdungsstufe 1 wurden dabei spezielle Schutzkonzepte entwickelt, wie z.B. das gegenwärtige „Fahndungskonzept 106“ (K 106), benannt nach der 106. Tagung der „Arbeitsgruppe Kripo“ (AG Kripo) vom August 1986.
Zentraler Kern des „K 106“ ist die Beobachtung von Häusern und Fahrtstrekken der gefährdeten Personen, mit dem Ziel, eventuelle Anschlagsvorbereitungen frühzeitig zu erkennen. Nach dem Sprengstoffanschlag auf den Chef der Deutschen Bank, Alfred Herrhausen im November 1989, wird an einer weiteren Ausgestaltung dieses Konzeptes gearbeitet. U.a. sollen alle „gefährdungsrelevanten Erkenntnisse“, auch aus dem „Polizeilichen Obser-vationssystem“ (POS), in einer neuen Datei verarbeitet werden, um auf diese Weise auch länderübergreifende Ausspähungen erkennen zu können. Des weiteren ist geplant, künftig auch Verfassungsschutzbeamte verstärkt im Rahmen des „K 106“ einzusetzen.
Spionageabwehr
Besonders augenfällig ist die Doppelzuständigkeit von polizeilichem Staats-schutz und Verfassungsschutz bei der Spionageabwehr. Zunächst einmal ist der Staatsschutz hier zuständig für die Ausermittlung und strafrechtliche Auf-arbeitung von Spionagefällen, die ihm von seiten der Nachrichtendienste übergeben werden. Das Bundeskriminalamt übernimmt dabei im langjährigen Durchschnitt ca. 20-30% der vom Generalbundesanwalt eingeleiteten Er-mittlungsverfahren, während der überwiegende Anteil von 70-80% von den Länderpolizeien bearbeitet wird. In der Vergangenheit lag der Schwerpunkt dabei in Berlin.
Allerdings handelt es sich bei diesen Zahlen eher um einen Bruchteil der von den Nachrichtendiensten tatsächlich bearbeiteten Vorgänge, da diese ihre Fälle im wesentlichen nur dann an die Strafverfolgungsbehörden abgeben, wenn sie selbst keine Chancen sehen, enttarnte Agenten „umzudrehen“ und im Rahmen einer sog. Counter-Operation als Doppelagenten einzusetzen; sie sicher sein können, daß im Rahmen eines Strafverfahrens eigene „Quellen“ nicht offenbar werden oder – und dies gilt für die Mehrzahl der Fälle – dem gegnerischen Agenten zuvor keine Straffreiheit für seine Aussagen versprochen wurde. Ein Verfassungsschützer mit über zehnjähriger Erfahrung in der Spionageabwehr bezifferte die Zahl der Fälle, die er im Laufe seiner Tätigkeit an den Staatsschutz abgegeben habe, mit „lediglich einen“.
Des weiteren wachsen dem Staatsschutz Spionagefälle durch Anzeigen aus der Bevölkerung zu oder über die eigene Verdachtsschöpfung, z.B. durch Hinweise in anderen Verfahren u.ä., sowie über die sog. Selbstgestellung von Agenten. Anders als der Verfassungsschutz muß der Staatsschutz in solchen Fällen ein Strafverfahren einleiten (lassen). Das geschieht jedoch nicht unbedingt in al-len Fällen. So soll es vorkommen, daß Selbstgesteller zunächst dem VfS für „Counter-Operationen“ angeboten werden. Gelingt die Anwerbung durch den VfS, wird das eingeleitete Ermittlungsverfahren – in Absprache mit der Staatsanwaltschaft – „wegen Geringfügigkeit“ eingestellt.
V-Leute und Verdeckte Ermittler
Eigene V-Leute zu werben und/oder zu führen, ist dem Staatsschutz im Gegensatz zu anderen polizeilichen Fachsparten untersagt. Bietet sich jemand für diese Zwecke an, so muß dies abgelehnt, bzw. die Person muß an den Verfassungsschutz weitergereicht werden. Gestattet hingegen ist die Entgegennahme von Mitteilungen, die durch sog. Informanten oder Gewährspersonen bekannt werden.
Unter einem Informanten versteht man dabei eine Person, „die im Einzelfall bereit ist, gegen Zusicherung der Vertraulichkeit (…) Informationen zu ge-ben“ , während eine Gewährsperson (z.B. auch ein Kontaktbereichsbeamter) „gelegentlich und grundsätzlich vertraulich sachdienliche Hinweise zur Verhütung und Aufklärung von Straftaten sowie zur Fahndung nach Straftätern“ macht. Im Unterschied zu V-Leuten werden diese Personen jedoch nicht mit eigenen Aufträgen versehen und entlohnt.
Allzu heftig dürfte das Verbot des Führens von eigenen V-Leuten die Staats-schützer der Polizei nicht treffen. Steht ihnen doch ein aus polizeilicher Sicht sehr viel zuverlässigeres Mittel zur Verfügung, der „Verdeckte Ermittler“ (VE); ein unter einer Legende (u.U. auch mit Tarnpapieren u.ä. versehen) arbeitender Kriminalbeamter. Bekanntgeworden sind derartige Fälle in den vergangenen Jahren immer wieder einmal, wobei es sich dabei lediglich um die berühmte Spitze des Eisberges handeln dürfte, denn dem Vernehmen nach wird vom Mittel des VE gern und „reichlich Gebrauch“ gemacht.
Dankenswerte Klarheit
Trotz ihrer unbestrittenen Allzuständigkeit für alle strafrechtlich sanktionierten Taten mit politischem Bezug, wird die Bezeichnung ‚Politische Polizei‘ in Staatsschutzkreisen nicht gern gehört: „Diese Bezeichnung wird von den Gegnern unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung ständig ge-braucht. Sie wollen damit den Eindruck erwecken, als ob die 14. K. die poli-tische Gesinnung der Bevölkerung prüfen und politisch Andersdenkende al-lein wegen ihrer Gesinnung verfolgen. (…) Mit der Bezeichnung ‚politische Polizei‘ werden deshalb die Angehörigen der polizeilichen Staatsschutz-dienststellen bewußt als ‚Spitzel‘ und ‚Schnüffler‘ des Verfassungsschutzes diffamiert. Zudem ist der Begriff ‚politische Polizei‘ durch die Tätigkeit der Gestapo im Dritten Reich in unseliger Weise belastet. Der Ausdruck sollte deshalb in unserem Sprachschatz verschwinden.“ 23
Diesem Wunsche nachzukommen, wird jedoch zumindest solange nicht möglich sein, wie sich in Büchern zur Staatsschutzthematik (siehe auch S. 86), die zudem noch ausdrücklich als „Hilfsmittel besonders für Auszubildende in der Polizei“24 empfohlen werden, Sätze finden wie dieser: „So ist es für die Polizei ohne Schwierigkeit möglich, einen Verdacht, der nur wegen einer allgemeinen Aversion gegen bestimmte Gruppen gehegt wird, zum Anlaß von durchaus belästigenden Ermittlungen zu machen, indem z.B. wiederholte Identitätsüberprüfungen und Befragungen durchgeführt werden.“25