Parlamentarische Untersuchungsausschüsse – Aufgaben und Befugnisse

von Martina Kant

Meist werden ‚Parlamentarische Untersuchungsausschüsse‘ im Sinne sog. Skandal-Enquêten von der parlamentarischen Opposition beantragt, um Mißstände und Versagen der Regierung zu untersuchen. Für den Bereich der Polizei und der Geheimdienste erlauben sie neben den originär zuständigen Kontrollgremien eine nachträgliche Kontrolle von Vorfällen, die im Rahmen der normalen parlamentarischen Kontrollen, z.B. durch Anfragen, nicht geklärt werden können.

Aufgabe eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses (PUA) ist es, Sachverhalte, die im öffentlichen Interesse liegen, aufzuklären und dem Par-lament darüber Bericht zu erstatten. Zur Einsetzung eines PUA bedarf es eines Einsetzungsantrags der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments. Bei Minderheiten-Untersuchungsausschüssen bedarf es zur Einsetzung im Bundestag und in den Länderparlamenten von Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein eines Viertels der Mitglieder; Bayern, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen verlangen ein Fünftel und das Saarland das Votum eines Drittels der Abgeordneten. Untersuchungsgegenstand dürfen nur Angelegenheiten sein, die auch in den Kompetenzbereich des jeweiligen Parlaments fallen. Der Auftrag eines Un-tersuchungsausschusses erlischt mit dem Ende der jeweiligen Wahlperiode.

Zusammensetzung

Ausschußmitglieder können stets nur Abgeordnete des Parlaments sein. Ihre Anzahl beträgt im Bundestag und in den Länderparlamenten im Regelfall zwischen sieben und dreizehn Mitgliedern (und der gleichen Anzahl Stell-vertreterInnen), die vom Parlament im Verhältnis der Fraktionsstärke gewählt werden. Da die Parlamentsmehrheit so stets die Ausschußmehrheit innehat, müssen wenigstens der/die Vorsitzende und der/die StellvertreterIn ver-schiedenen Fraktionen angehören. Den Vorsitz in einem PUA regelt ein par-lamentsinternes Rotationssystem. So wird sichergestellt, daß alle in einem Parlament vertretenen Fraktionen die Möglichkeit bekommen können, Vorsitzende zu stellen.

Untersuchungsrechte

Die Rechte eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses gehen über die des Parlaments hinaus. Dem PUA steht im Rahmen des Untersuchungsauftrages ein Beweiserhebungsrecht zu, auf das die Vorschriften der StPO und z.T. auch des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß Anwendung finden. Auch hat er einen Anspruch auf Rechts- und Amtshilfe gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden. In seiner Arbeit ist er unabhängig und Weisungen der Regierung nicht unterworfen. Die Rechte sind im einzelnen nicht ganz unumstritten, da es auf Bundesebene und in einigen Bundesländern bislang kein Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen gibt. Man behilft sich daher mit den Geschäftsordnungen der Parlamente und dem Entwurf der ‚Interparlamentarischen Arbeitsgemeinschaft‘ (IPA) des Bundestages.
Zur Sachverhaltsaufklärung bzw. Beweiserhebung stehen dem PUA alle im Strafprozeß zugelassenen Beweismittel zur Verfügung: Vorladung und Anhörung von ZeugInnen und Sachverständigen, Prüfung durch Augenschein und insbesondere Aktenvorlage und -einsicht. Die Aktenvorlage ist wohl das wichtigste und dementsprechend umstrittenste Beweismittel, ist sie doch ein Instrument der Selbstinformation des PUA. Im sog. ‚Flick-Urteil‘ des Bun-desverfassungsgerichts wurde klargestellt, daß die Herausgabe von Akten und Unterlagen nur verweigert werden kann, wenn durch die Bekanntgabe des Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile entstehen würden. Werden aber wirksame Maßnahmen zum Geheimschutz getroffen, kann die Aktenvorlage nicht verweigert werden. Die Geheimschutzordnung des Bundestages erfüllt diese Anforderung. Die Situation in den Landtagen ist unterschiedlich.
Ähnliches gilt für die Vernehmung von Zeugen. Vor dem Ausschuß werden hauptsächlich Regierungsmitglieder und Angehörige des Öffentlichen Dien-stes vernommen, die zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet sind. Grundsätzlich muß die Exekutive eine Aussagegenehmigung vor dem PUA erteilen, es sei denn, die Sicherheit des Staates wäre hierdurch gefährdet. Maßgebend sind auch hier die Vorkehrungen zum Geheimschutz. Der PUA kann im Falle der Verweigerung sein Beweiserzwingungsrecht auch gerichtlich durchsetzen. In einigen Bundesländern (Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt) hat der PUA das Recht auf Zutritt zu allen von der Regierung und den Behörden des Landes verwalteten öffentlichen Einrichtungen (z.B. Verfassungsschutzbehörde).

Öffentlichkeit

Die Beweisaufnahme findet von Verfassungs wegen in öffentlicher Verhandlung statt. In bestimmten Fällen allerdings kann die Öffentlichkeit durch (2/3-)Mehrheitsbeschluß ausgeschlossen werden. Einzelne Sitzungen können auch für geheim oder vertraulich erklärt werden. Die Beratungen des PUA hingegen sind stets nichtöffentlich. Am Ende legt der PUA dem Parlament einen Abschlußbericht vor. Häufig jedoch sind es zwei Berichte, da sich Ausschußmehrheit und -minderheit in der politischen Bewertung der festge-stellten Tatsachen höchst selten einig werden. Im Prinzip kann jedes Aus-schußmitglied dem Parlament auch seinen eigenen Bericht vorlegen. Dem Parlament bleibt es anschließend überlassen, daraus Konsequenzen zu ziehen und sich bestimmten Empfehlungen des PUA anzuschließen.

Mit Fußnoten im PDF der Gesamtausgabe.