Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes

Im Juni veröffentlichte das Bundesinnenministerium den Entwurf eines „Informationsfreiheitsgesetzes“ (IFG), das in der Koalitionsvereinbarung für diese Legislaturperiode vereinbart worden war. Das Gesetz postuliert in § 1 einen Grundsatz, der mit dem hergebrachten Prinzip der Amtsverschwiegenheit endlich bricht: „Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes ein Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen.“ Wie bei allen derartigen Gesetzen entscheiden die Ausnahmen von diesem Grundsatz über die tatsächliche Reichweite der Informationsfreiheit. Der Entwurf enthält Bestimmungen über vier Ausnahmen, die den Schutz von „Gemeinwohlinteressen“, von „Verwaltungsabläufen“, von „Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ und den Schutz „personenbezogener Daten“ betreffen. Besonders großzügig werden die Ausnahmen hinsichtlich des Schutzes von „Gemeinwohlinteressen“ formuliert. So besteht kein Zugangsrecht, wenn eine Information „die internationalen Beziehungen, die Landesverteidigung oder Belange des Staatsschutzes berührt“. Für diese Politikbereiche wird die Informationsfreiheit außer Kraft gesetzt. Sofern der Zugang zu Dokumenten „eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann“, muss der Zugang auch verweigert werden. Diese Formulierung erlaubt, weite Bereiche der Polizei und der Justiz weiterhin vor öffentlichem Einblick zu schützen. Wie sehr das staats-schützerische Bemühen den Entwurf dominiert, zeigt auch die Vorschrift über die Vertraulichkeit behördlicher Beratungen: Ausweislich der Begründung sollen Gesetzentwürfe erst dann zugänglich sein, wenn sie vom Kabinett beschlossen worden sind – d.h. der jetzige Entwurf, da noch nicht von der Bundesregierung beschlossen, wäre nach den IFG-Bestimmungen nicht zugänglich! Erheblicher Nachbesserungsbedarf ist angesagt. Informationen zum Stand der IFG-Gesetzgebung (auch in den Bundesländern) sind zu finden unter: http://www.transparente-verwaltung.de

(Norbert Pütter)