von Falco Werkentin
Das besiegte Deutschland zur Demokratie zurückzuführen, das faschistische Herrschaftssystem zu zerschlagen und durch einen konsequenten Elitenaustausch die Voraussetzungen für einen demokratischen Neuanfang zu schaffen – dies waren die Vereinbarungen der Anti-Hitler-Koalition, als ihre Truppen in Deutschland einmarschierten. Dementsprechend wurden mit dem Kontrollrats-Gesetz Nr. 1 vom 20. September ’45 zentrale Straftatbestimmungen des faschistischen Strafrechts aufgehoben, mit Gesetz Nr. 2 vom 10. Oktober ’45 über die „Auflösung von Naziorganisationen“ u.a. die Gestapo als aufgelöst erklärt, mit Gesetz Nr. 11 vom 30. Januar ’46 das Strafrecht von allen politischen Straftatbeständen (vom Hoch- bis Landesverrat) bereinigt und schließlich mit dem Gesetz Nr. 31 vom 1. Juli ’46 alle „Polizeibüros und Agenturen politischen Charakters“ verboten.
Über die negatorische Behandlung der Überbleibsel des Nazi-Regimes hinaus kam es zwischen den Siegermächten – abgesehen von der Kontrollrats-Direktive Nr. 16 zur Bewaffnung der Deutschen Polizei vom 6. November ’45 – jedoch zu keinerlei gemeinsamen Regelungen über den künftigen Status einer deutschen Polizei. Jede Besatzungsmacht ging ihren eigenen Weg. Gleichwohl, die Zeiten einer politischen Polizei in deutscher Verantwortung schienen vorbei zu sein.