Schlagwort-Archive: Notstandsgesetze

Notstand und soziale Bewegungen: Der Ausnahmezustand in Frankreich 2015-2017

von Fabian Jobard

Von November 2015 bis November 2017 befand sich Frankreich im Ausnahmezustand. Die Notstandsgesetze erlaubten der Polizei u.a., Wohnungen von Aktivist*innen zu durchsuchen und Hausarreste zu verhängen. Wie ist die Staatsgewalt mit den Notstandsbefugnissen umgegangen? Eine Bilanz. 

„Frankreich ist das Land des Ausnahmezustands und der Polizeiwillkür, der Islamophobie und des Rechtsnationalismus, der Ausländerghettos und der Massenarbeitslosigkeit“, hieß es 2016 in einem Leitartikel der taz.[1] Nach den von IS-Terroristen verübten Massakern in Paris und Saint-Denis im November 2015 hatte der damalige Staatspräsident François Hollande den Ausnahmezustand ausgerufen, der dann vom Parlament mehrmals verlängert wurde und erst im November 2017 außer Kraft trat. Ein Jahr später, am ersten Dezember-Wochenende 2018 forderten mehrere französische Polizeiorganisationen, den Ausnahmezustand wiedereinzuführen – diesmal vor dem Hintergrund der Demonstrationen der „gilets jaunes“ (Gelbwesten). Notstand und soziale Bewegungen: Der Ausnahmezustand in Frankreich 2015-2017 weiterlesen

Kein Notstand.  Verschiebungen im Verhältnis von Polizei und Militär

Fünfzig Jahre nach Verabschiedung der Notstandsgesetze steht der innere Einsatz des Militärs erneut auf der politischen Agenda und die Terrorismusbekämpfung soll die Aufrüstung der Polizei mit neuen Waffen legitimieren.

Zwei Entwicklungen, die nichts Gutes verheißen. Erstens: Im Januar 2017, zwei Wochen nach dem Anschlag auf den Weihnachtsmarkt an der Berliner Gedächtniskirche, gab der damalige Bundesinnenminister Thomas de Maizière in der FAZ „Leitlinien für einen starken Staat“ aus und warb darin unter anderem für den Einsatz der Bundeswehr in „nationalen Katastrophenfällen“.[1] Zwei Monate später fand eine erste gemeinsame Terrorabwehr-Übung von Polizei und Militär statt. Zweitens: Seit 2017 schwappt eine Welle neuer Polizeigesetze durchs Land. Baden-Württemberg und Bayern gingen voran und bescherten ihrer Polizei nicht nur neue Überwachungsbefugnisse, sondern auch „Explosivmittel“ für die Sondereinheiten.[2] Stehen wir also pünktlich zum 50. Jubiläum der Notstandsgesetze vor einer neuen Militarisierung im Innern? Kein Notstand.  Verschiebungen im Verhältnis von Polizei und Militär weiterlesen

Der liberale Rechtsstaat als Fassade – Bürgerrechte im Schatten polizeilicher Gewalt

Im März 1978 erschien die Nullnummer von „Bürgerrechte & Polizei/CILIP“. Hundert Ausgaben der Zeitschrift dokumentieren die Entwicklung dessen, was damals als „Polizei der Zukunft“ propagiert wurde.

Wie alles anfing: 1969, bald nach seiner Amtsübernahme, machte sich Bundespräsident Gustav Heinemann zum emphatischen Sprecher der schon hier und dort knospenden Friedensforschung. In deren Umkreis gründete der Physiker und Erfinder Georg Zundel die Berghofstiftung für Friedens- und Konfliktforschung. Deren Konzepteschmiede, Dieter Senghaas an der Spitze, hatten eine umfassende Vorstellung von den Voraussetzungen und Geltungsbedingungen des Friedens und entsprechend dessen Bedrohungen.

Also wurde neben der üblichen vor allem außenpolitisch und international akzentuierten Friedensforschung über Rüstung, Abrüstung, Kriege und Kriegsursachen ein rarer Forschungszweig „Studien zur inneren Gewalt“ aufgepfropft. Die Untersuchungen der kleinen Berghof-geförderten Forschungsgruppe rückten die Institutionen und Wirkungen des staatlichen Gewaltmonopols in den Mittelpunkt. Der Forschungszusammenhang erhielt darum das Namenskürzel „Polizeiprojekt.“[1] Der liberale Rechtsstaat als Fassade – Bürgerrechte im Schatten polizeilicher Gewalt weiterlesen

Bandenkampf und blinde Flecken – Der Gebrauch von „Geschichte“ in der Polizei

von Michael Sturm

Die polizeiliche Historiografie war während Jahrzehnten eine biedere Hausgeschichtsschreibung, die mehr verschleierte als erhellte. Diese Haltung scheint heute einer neuen Offenheit zu weichen. Für das gegenwärtige Selbstverständnis, die Handlungsmuster und Einsatzkonzepte bleibt die Auseinandersetzung vor allem mit der NS-Vergangenheit jedoch folgenlos.

„Vorbehaltlos“ aber weitgehend inhaltsleer waren die Bekenntnisse zur parlamentarischen Demokratie, die die Polizei nach 1949 in Fachzeitschriften, Präambeln von Ausbildungshandbüchern oder Ansprachen bei der Vereidigung von Bereitschaftspolizeieinheiten ablegte. Die Spuren der kommunalen und nicht-militarisierten Polizeikonzepte, die die britischen und amerikanischen Besatzungsmächte – wenn auch vielfach nur halbherzig – zu installieren versucht hatten, waren schnell beseitigt. Nachdem die Polizeigewalt wieder in deutschen Händen war, bemühte man sich um eine Restauration des preußisch-deutschen Polizeimodells. Bandenkampf und blinde Flecken – Der Gebrauch von „Geschichte“ in der Polizei weiterlesen

Verpolizeilichung des Strafverfahrens – Eine Gesetzgebungsbilanz

von Heiner Busch

In den vergangenen zwei Jahrzehnten war das Strafverfahrensrecht einer Serie von Veränderungen unterworfen, die vor allem der Polizei einen Machtzuwachs im Ermittlungsverfahren brachten. Die Strafprozessordnung, die einst als Magna Charta der Beschuldigtenrechte galt, wurde ins Recht der Inneren Sicherheit eingemeindet.

Wer die ersten Seiten des Kommentars von Meyer-Goßner zur Strafprozessordnung (StPO) aufschlägt, wird sich die Augen reiben.[1] Hier findet man eine Übersichtstabelle über die Änderungen der StPO seit ihrer Einführung 1877: Von den insgesamt 149 Änderungsgesetzen fallen 120 in die Geschichte der Bundesrepublik. Von denen wiederum wurden 91 seit der Strafprozessreform von 1974 und 74 seit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von Dezember 1983 verabschiedet.

Welp konstatierte schon 1994, die StPO habe mittlerweile nur noch die Stabilität einer „Ausführungsverordnung zum Einkommenssteuergesetz“.[2] Dass ein Gesetzeswerk wie dieses in relativ kurzer Zeit so oft geändert wurde, ist eines. Etwas anderes ist, dass es sich bei den Veränderungen keineswegs nur um irgendwelche Detailanpassungen gehandelt hat, sondern zum Teil um tiefe Einschnitte. Verpolizeilichung des Strafverfahrens – Eine Gesetzgebungsbilanz weiterlesen

Militär, Polizei und die „neuen“ Kriege – Eine Einleitung

von Albrecht Funk

Die Ausrufung des Notstandes und der Einsatz militärischer Gewalt im Innern der westeuropäischen und nordamerikanischen Staaten ist nicht wahrscheinlich. Dennoch: der „Krieg gegen den Terrorismus“ hat die Grenzen von innerer und äußerer Sicherheit, von Polizei und Militär verwischt.

Vor 35 Jahren strömten Hunderttausende auf bundesdeutsche Straßen, um gegen die Verabschiedung der Notstandsgesetze zu demonstrieren. Das Militär sollte, so die Forderung der Demonstrierenden, auch im Krisenfall der Regierung nicht als überlegene Gewaltressource zur Verfügung stehen; im Staatsinneren sollte es seine logistischen Fähigkeiten allenfalls in Katastrophenfällen zum Einsatz bringen. Die Notstandsgesetze waren dem Denken des Kalten Kriegs verhaftet: Sie lebten von der Erwartung des gewaltsamen Aufstandes einer fünften Kolonne Ulbrichts. Von 1989, vom definitiven Ende des Kalten Krieges her betrachtet, erhält die Notstandsdebatte von 1968 fast surreale Züge. Selbst die zugrunde gehende Regierung der DDR verzichtete darauf, das Militär gegen jene Demonstrationen einzusetzen, die ihr Ende herbeiführten. Militär, Polizei und die „neuen“ Kriege – Eine Einleitung weiterlesen

Zwischen Imagepflege und Gewalt – Polizeistrategien gegen Demonstrationen

von Michael Sturm und Christoph Ellinghaus

Die Zeiten, da Bundesgrenzschutz und Bereitschaftspolizeien mit schweren Waffen in quasi-militärische Manöver zogen, sind längst vorbei. Polizeiliche Einsätze bei Demonstrationen folgen heute dem Prinzip der „deeskalativen Stärke“.

Spätestens die Erfahrungen mit den Demonstrationen der Studentenbewegung am Ende der 60er Jahre verdeutlichten der Polizei, dass ihre Feindbilder, Einsatztaktiken und Ausrüstungsstandards den Wirklichkeiten der Bundesrepublik nicht gerecht wurden. Sie sah sich nicht mit bewaffneten kommunistischen Umsturzversuchen konfrontiert, die seit den 50er Jahren den Bezugspunkt für Manöver von Bereitschaftspolizeien und Bundesgrenzschutz bildeten, sondern mit zivilen Protesten von Jugendlichen und Studierenden. Sie musste zur Kenntnis nehmen, dass die Öffentlichkeit zunehmend sensibler und kritischer auf ihre Maßnahmen reagierte. Zwischen Imagepflege und Gewalt – Polizeistrategien gegen Demonstrationen weiterlesen

Bundeswehr im Innern – Die Union rüstet erneut zum Kampf

von Stefan Gose

Die Ruinen des World Trade Centers loderten noch, da rüsteten Konservative bereits zum militärischen Kampf im eigenen Lande. Diese Notstandsträume sind nicht neu.

13. September: Bayerns Ministerpräsident Edmund Stoiber (CSU) fordert Bundeswehrsoldaten zur Flughafensicherung und einen Nationalen Sicherheitsrat. 14. September: Der ehemalige Verteidigungsminister Rupert Scholz (CDU) wiederholt seinen langjährigen Wunsch, die Bundeswehr im Innern einzusetzen. 25. September: Berlins Innensenator Erhart Körting (SPD) wähnt den inneren Notstand und will Soldaten für den Objektschutz in der Hauptstadt. 4. Oktober: Christian Schmidt (CSU) wiederholt die Scholz-Forderung von 1997, die Bundeswehr solle nach dem Vorbild der US-Nationalgarde zu einer internen Eingreiftruppe umgestaltet werden. Die CDU-Vorsitzende Angela Merkel fordert ein „Bundessicherheitsamt“ unter Beteiligung von Bundeswehr, Polizei und Geheimdiensten. 9. Oktober: Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion formuliert einen Antrag zur Grundgesetzänderung, der „in besonderen Gefährdungslagen“ den zivilen Objektschutz durch Soldaten vorsieht. Wolfgang Bosbach, stellvertretender Vorsitzender der Unionsfraktion, nennt als solche Objekte: Chemiewerke, Atomanlagen, Trinkwasser-Talsperren oder Tankstellen.[1] Bundeswehr im Innern – Die Union rüstet erneut zum Kampf weiterlesen

Parlamentarische Kontrolle der ‚Dienste‘ – Einige thesenförmige Erwägungen

Die Frage, wer kontrolliert die Kontrolleure, begleitet alle Herrschaften von Anfang an. Quis custodiet custodem – wer soll denn wie über die Wächter wachen – fragten schon die verfassungskundigen Römer. Für den modernen Staat gilt diese alte Frage in besonderem Maße. Er, dieser moderne Staat beansprucht das „Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit“ (Max Weber) als ureigenes Instrument; er empfängt aus der inneren und äußeren Sicherheitsleistung seine hauptsächliche Legitimation. Handelt es sich bei diesem Staat auch noch um einen demokratischen Verfassungsstaat, muß er die dringliche Frage in seiner Verfassung normativ und verfassungswirklich klar und deutlich beantworten.

Dieses Erfordernis wächst, wenn der Schutz, den der Staat seinen Bürgerinnen und Bürgern angedeihen läßt, im Dunkeln geschieht. Wie kann gewährleistet werden, daß aus solchem Dunkel nicht staatlich selbstproduzierte Gefahren für bürgerliche Rechte und bürgerliche Sicherheit erwachsen, das Instrument der Sicherung selbst zur Gefahr für das zu Sichernde wird? Parlamentarische Kontrolle der ‚Dienste‘ – Einige thesenförmige Erwägungen weiterlesen

Notizen zur Geschichte der Bürgerrechtsgruppen im Nachkriegsdeutschland

Ungeachtet ihres rinnsalartigen Begleitens des mächtig etablierten Stroms alt- und neubundesdeutscher und ehemals auch DDR-licher Politik hat es Bürgerrechtsgruppen immer gegeben. Die von dem Politologen und Theologen Alfred Roos getroffene Feststellung, „(…) wenn es sich schon um Bürgerrechtsthemen handelt, dann stehen die Menschen- und Bürgerrechtsbewegten im größeren Deutschland mit dem Rücken zur Wand“ kennzeichnet die randständige Rolle aller Bürgerrechtsgruppierungen in den beiden kleineren Deutschlands, BRD und DDR, von Anfang an. Freilich, es handelt sich um einen oszillierenden Zustand: Phasen nahezu völligen Schweigens folgen auf Phasen erheblicher Aktivitäten. Nur einmal allerdings schienen Bürgerrechte und entsprechende Gruppierungen eine entscheidende Rolle zu spielen, in der besonderen Konstellation 1989/90. Ansonsten wirkten alle Aktivitäten bestenfalls als Nadelstiche oder leisteten einzelne Personen nützliche, zuweilen sogar existentielle Hilfe. Insgesamt betrachtet und gewertet, vermochten die Bürgerrechtsgruppen nicht mehr, aber auch nicht weniger, als Sand ins Getriebe einer politischen Maschinerie zu werfen, die allzusehr nach dem Motto funktionierte, daß Bürger- und Menschenrechte nur dann zu beachten seien, wenn sie dem etablierten System herrschender Interessen nützten. Notizen zur Geschichte der Bürgerrechtsgruppen im Nachkriegsdeutschland weiterlesen