#Blockupy 2012 Day 1: Eschborn verboten. www.montecruzfoto.org

Frankfurt im Ausnahmezustand? Staatliche Reaktionen auf die Blockupy-Proteste

von Peer Stolle

Für den 16. bis 19. Mai 2012 hatte ein breites Bündnis unter dem Namen „Blockupy Frankfurt“ zu Europäischen Aktionstagen gegen das Spardiktat von Troika und Regierung und für internationale Solidarität und die Demokratisierung aller Lebensbereiche aufgerufen. Die Stadt reagierte mit einem kompletten Verbot der Proteste.[1]

Während für Mittwoch, den 16. Mai 2012, lediglich die Anreise, eine Aktion bei der Sitzung des Rats der Europäischen Zentralbank (EZB) und ein abendlicher Rave geplant waren, sollten am Donnerstag in der Innenstadt im Sinne der Occupy-Bewegung Plätze besetzt und für kultur-politische Protestveranstaltungen und Assambleas angeeignet werden. Für Freitag war geplant, die Zugänge zur EZB mit dem Ziel zu blockieren, den Bankenstandort Frankfurt am Main für einen Tag lahmzulegen. Angekündigt waren Menschenblockaden. Bei den Aktionen sollten Gegenstände mitgeführt werden, die thematisch den Widerstand und Protest gegen die Auswirkungen der Krisenpolitik zum Ausdruck bringen. Den Abschluss der Aktionstage sollte eine internationale Großdemonstration am Samstag bilden, zu der zunächst 30.000 bis 40.000, später dann 20.000 TeilnehmerInnen erwartet wurden.[2]

Die Frankfurter Stadtverwaltung reagierte auf diese Ankündigungen von zivilem Ungehorsam mit einem vollständigen Versammlungsverbot über vier Tage. Betroffen davon waren neben dem Rave am Mittwochabend mehr als ein Dutzend Kundgebungen und die Großdemonstration am Samstag. Die Verbote wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die gesamten Aktionstage durch Blockaden und Besetzungen geprägt seien, wodurch andere Personen genötigt und in ihren eigenen Grundrechten eingeschränkt würden. Außerdem müsste gerade in Zeiten der Krise die Arbeitsfähigkeit der EZB gewährleistet werden. Dabei wurden die geplanten Aktionen durch die Versammlungsbehörde mit der Begehung von Gewalttätigkeiten im Sinne eines Landfriedensbruchs gleichgesetzt.

Betroffen von diesem Versammlungsverbot waren auch eine Gedenkveranstaltung der Jusos an die homosexuellen Opfer der NS-Diktatur, die in keinerlei Bezug zu den Blockupy-Veranstaltungen stand, und eine vom Komitee für Grundrechte und Demokratie für den 17. Mai 2012 auf dem Paulsplatz angemeldete Kundgebung gegen das Versammlungsverbot. Einzelfallentscheidungen wurden seitens der Versammlungsbehörde nicht mehr getroffen. Ausdrückliches und erklärtes Ziel war es, während der Tage keinerlei Versammlungen in Frankfurt/Main zuzulassen.

Eine derart umfassende und weit reichende Aufhebung der Versammlungsfreiheit ist in der jüngeren Geschichte der Bundesrepublik einmalig. Zwar finden sich auch in der Vergangenheit ähnlich grundrechtswidrige Maßnahmen seitens der Ordnungs- und Sicherheitsbehörden. Allerdings wurde dabei zumindest der Anschein gewahrt, dass das betroffene Versammlungsgrundrecht nicht gänzlich aus den Augen verloren werde. So wurde beispielsweise beim G8-Gipfel 2007 ein weiträumiges Versammlungsverbot um den Tagungsort Heiligendamm erlassen, dessen Geltungsbereich sich über mehrere Quadratkilometer erstreckte. Zumindest aber außerhalb dieser „roten Zone“ konnten Versammlungen stattfinden – wenn auch nicht alle und nur mit erheblichen Beeinträchtigungen.[3] Auch bei den jährlichen Nazi-Aufmärschen in Dresden hat es die Versammlungsbehörde unterlassen, angemeldete Versammlungen von AntifaschistInnen de jure zu verbieten, sondern bediente sich „nur“ eines faktischen Verbotes, indem sie sämtliche angemeldete Versammlungen auf die jeweils andere Elbseite und damit weit weg von dem Nazi-Aufmarsch verlegte. Damit wurde das Ziel der Versammlungen, Protest gegen den Nazi-Aufmarsch in Hör- und Sichtweite zu artikulieren, vereitelt. Demgegenüber wurde in Frankfurt/Main von der Versammlungsbehörde nicht einmal ernsthaft erwogen, durch örtliche Verlegungen, Reduzierung der Anzahl der Versammlungen oder Beauflagungen einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen.

Der behauptete Zweck des Versammlungsverbotes, die Arbeitsfähigkeit der EZB und die Bewegungsfreiheit der Frankfurter BürgerInnen und PendlerInnen zu gewährleisten, erwies sich als vorgeschoben. Während der Aktionstage war das Bankenviertel durch die Polizei so weiträumig und dermaßen hermetisch „blockiert“, wie es das „Blockupy“-Bündnis wohl nicht hätte erreichen können. Offenbar ging es eher darum, deutlich zu machen, dass größere Proteste gegen die Krisenpolitik der Troika in Frankfurt nicht erwünscht sind und die OrganisatorInnen und TeilnehmerInnen mit allen Möglichkeiten staatlicher Repression zu rechnen haben. So wurde beispielsweise das Verbot der für den Samstag geplanten Großdemonstration damit begründet, dass es allein aufgrund der Größe des Demonstrationszuges zu einer Lahmlegung des Verkehrs im Versammlungszeitraum und damit zu einer „Blockade“ der Innenstadt kommen würde. Mit dieser Argumentation müsste jede Großdemonstration im städtischen Raum verboten werden. Zwar wurde das Verbot der Großdemonstration durch das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main aufgehoben und diese Entscheidung auch durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt. Allerdings haben die Gerichte zum großen Teil in ihren Entscheidungen auch deutlich gemacht, dass sie mit den weiteren Versammlungsverboten keinerlei Probleme haben.[4]

Den Verboten war eine Desinformationskampagne seitens der Stadtverwaltung und der Sicherheitsbehörden vorausgegangen. Das – nicht weiter durch Tatsachen belegte – Schreckgespenst von bis zu 2.000 anreisenden GewalttäterInnen bildete die Grundlage für eine öffentlich inszenierte Hysterie, in der dann die sehr umfassenden Maßnahmen der Sicherheitsbehörden gegen die Proteste Zustimmung finden sollten. In den Verbotsverfügungen tauchten diese 2.000 GewalttäterInnen allerdings nicht auf. Wahrscheinlich war der Versammlungsbehörde selbst bewusst, dass es dafür keine hinreichende Erkenntnisgrundlage gab. Eine ähnliche Strategie wurde auch von der Polizeiführung während des G8-Gipfels in Heiligendamm angewandt, wo durch das bewusste Streuen von Unwahrheiten der Boden für Versammlungsverbote bereitet wurde.[5]

Überhaupt war auffallend, dass sich in den Verbotsverfügungen – abgesehen von derjenigen zu der Großdemonstration – keinerlei Angaben über die Anzahl der zu erwartenden TeilnehmerInnen fanden. Dabei wäre eine solche Schätzung zentral für die seriöse Erstellung einer Gefahrenprognose. Dieses Manko wurde augenscheinlich auch von den Verwaltungsgerichten nicht bemängelt.[6] Selbst Ausschreitungen und die Begehung von Gewalttaten wurden für die Verbotsbegründung nicht herangezogen.[7] Die über vier Tage lang verhängte Suspendierung von politischen Grundrechten wurde allein damit begründet, dass es während der Aktionstage zu Behinderungen und Beeinträchtigungen im Straßenverkehr und der Bewegungsfreiheit in der Innenstadt Frankfurts kommen könnte.

Aufenthaltsverbotszone Frankfurt

Die Ordnungsbehörden beließen es aber nicht bei einem weit reichenden Versammlungsverbot, sondern wollten in jeder Hinsicht auf „Nummer sicher“ gehen. So verhängte die Polizei schon im Vorfeld gegen mehr als 400 Personen Aufenthaltsverbote für die gesamte Frankfurter Innenstadt während der Zeit der Aktionstage. Bei den Betroffenen handelte es sich um TeilnehmerInnen einer Demonstration am 31. März 2012 in Frankfurt/Main,[8] die schon damals von der Polizei rechtswidrig eingekesselt worden waren, und um PassantInnen, die am Rande der Demonstration standen. Die Aufenthaltsverbote wurden zwar, nachdem die Betroffenen Eilanträge beim Verwaltungsgericht gestellt hatten und das Gericht anlässlich einer Anhörung massive Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verbote äußerte, von der Polizei zurückgenommen. Dieses Vorgehen bot aber schon einmal einen Vorgeschmack darauf, was die AktivistInnen bei den Aktionstagen erwarten sollten.

Diejenigen, die beispielsweise mit Bussen aus Berlin und Hamburg anreisten, wurden schon kurz vor Frankfurt/Main auf Parkplätzen von Autobahnmeistereien festgesetzt und dort über mehrere Stunden festgehalten. Sämtliche BusinsassInnen wurden nebst ihrem Gepäck penibel durchsucht. Sie wurden mittels einer Videokamera und unter Vorzeigen ihres Personalausweises abgefilmt, wobei sie auch noch aufgefordert wurden, ihren Namen zu nennen. Im Anschluss wurde ihnen ein Stadtplan von Frankfurt/Main überreicht, in dem ein als Aufenthaltsverbotszone deklariertes Gebiet eingezeichnet war. Mündlich wurde ihnen ein Aufenthaltsverbot erteilt. Der angegebene Zeitraum war dabei variabel.[9] So erhielten InsassInnen der Berliner Busse ein Aufenthaltsverbot bis zum 20. Mai 2012, 0.00 Uhr bzw. 20. Mai 2012, 24.00 Uhr; die InsassInnen der Hamburger Busse „lediglich“ bis zum 18. Mai 2012, 17.00 Uhr. Eine Begründung enthielten die Zettel mit den Stadtplänen nicht. Den Betroffenen wurde – wenn überhaupt – mitgeteilt, dass sie auf dem Weg zu einer verbotenen Versammlung seien. Auf den Hinweis, dass diese Aufenthaltsverbote doch offensichtlich rechtswidrig[10] und erst vor ein paar Tagen ähnlich lautende Verfügungen seitens der Polizei nach Hinweis des Verwaltungsgerichts zurückgenommen worden seien, teilte der Polizeibeamte mitgeteilt, dass dies egal sei, man könne ja dagegen gerichtlich vorgehen.

Obwohl die InsassInnen der Berliner Busse bis zu sechs Stunden festgehalten wurden, wobei sie teilweise für die Dauer von vier Stunden noch nicht einmal den Bus verlassen durften, wurde kein Richter davon unterrichtet. Seitens des Einsatzleiters vor Ort wurde die offensichtliche Tatsache einer Ingewahrsamnahme mit der Begründung verneint, es gäbe doch Toiletten und Getränke. Obwohl verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben, wurde die Notwendigkeit einer richterlichen Vorführung schlicht negiert. Damit hatte die Reihe von Rechtsbrüchen allerdings noch nicht ihr Ende gefunden. Die AktivistInnen wurden auch mit dem Hinweis bedacht, dass jeder Versuch, eine S- oder U-Bahn zu betreten,[11] als Versuch eines Verstoßes gegen das Aufenthaltsverbot gewertet und mit einer Ingewahrsamnahme beantwortet würde. Ein Teil der AktivistInnen beschloss daraufhin, in Eschborn – einem Vorort von Frankfurt – zu bleiben und meldete dort eine Versammlung an. Sie wurden daraufhin wieder in Gewahrsam genommen und bis nach Mitternacht in Gefangenensammelstellen in Gießen, Wiesbaden und Frankfurt rechtswidrig festgehalten.

Die Liste der offensichtlich rechtswidrigen Maßnahmen, die gegen Protestierende während der Aktionstage seitens der Frankfurter Polizei ergriffen wurden, ließe sich beliebig fortsetzen. Das Geschehen vom Anreisetag setzte sich in ähnlicher Weise den gesamten Freitag über fort – obwohl schon am Donnerstagabend ein Richter der Polizeiführung gegenüber deutlich gemacht hatte, dass richterliche Gewahrsamsanordnungen nur bei konkretem Verdacht, dass Straftaten begangen werden sollten, getroffen würden.

Betroffen von den Ingewahrsamnahmen waren vor allem diejenigen, die trotz Verbotes ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit am Donnerstag und Freitag in Frankfurt/Main wahrgenommen haben. Eine Vielzahl der TeilnehmerInnen der Spontan-Demonstrationen wurde eingekesselt und in die Gefangenensammelstellen gebracht. Insgesamt kam es zu über 1.400 Ingewahrsamnahmen.[12]

Prototyp für eine Regulierung von Krisenprotesten?

Der Polizei fiel während der Aktionstage die Aufgabe zu, den Alltag im Bankenviertel durch weit reichende Absperrungsmaßnahmen vollständig zum Erliegen zu bringen und einige tausend Menschen an der Ausübung ihres Demonstrationsrechts zu hindern. Die Verhinderung von Gewalttaten, Ausschreitungen o.ä. gehörte dagegen faktisch nicht zu ihrem Aufgabenrepertoire. Für das Ordnungsamt und die Polizeiführung stellt der Ablauf der Aktionstage eine totale Blamage dar. Das von ihnen herbei halluzinierte Horror-Szenario ist vollständig ausgeblieben. Dies lag aber keineswegs an dem Ausnahmezustand, der durch die Sicherheitsbehörden über Frankfurt verhängt worden war, sondern schlicht daran, dass ein solches Szenario zu keinem Zeitpunkt bevorstand. Aus den Erfahrungen mit ähnlichen Massenprotesten – G8, Wendland, Dresden – dürfte auch bekannt sein, dass staatliche Repression und Versammlungsverbote in der Regel nicht zu einer Demobilisierung bei den AktivistInnen führen.

Obwohl die Medien die staatlichen Maßnahmen meist als überzogen kritisierten, dürfen diese Reaktionen nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Kalkül von Versammlungsbehörde und Polizeiführung weitgehend aufgegangen ist. Die Gerichte haben die Verbotsverfügungen zum größten Teil bestätigt; eine dezidierte Auseinandersetzung mit der Gefahrenprognose hat nicht stattgefunden.

Die Gefahr, dass sich eine solche weitgehende Suspendierung von Grundrechten wiederholen wird, steht daher im Raum. Zwar darf auch bei der Analyse nicht außer Betracht bleiben, dass der Ablauf der Demonstration am 31. Mai 2012, bei der es zu Sachbeschädigungen gekommen ist, zu einer gewissen Eigendynamik bei den Frankfurter Sicherheitsbehörden geführt hat. Der Polizeieinsatz anlässlich von Blockupy ist aber kein singuläres Ereignis, sondern die Fortsetzung der Einsätze in Heiligendamm, im Wendland, in Stuttgart und in Dresden.

In der Gesamtschau wird deutlich, dass die von den Sicherheitsbehörden ergriffenen Maßnahmen einem ähnlichen Muster folgen – gezielte Desinformation im Vorfeld, um den Protest zu delegitimieren und das eigene Vorgehen zu rechtfertigen, umfassende Versammlungsverbote, weiträumige Absperrungen, Bewegungseinschränkungen, Datenerhebungen und Masseningewahrsamnahmen.

Dieser Form der präventiven Sicherheitspolitik[13] geht es nicht um konkretre Gefahrenabwehr, sondern darum, Fakten zu schaffen; den Protest zu verhindern bzw. zu erschweren und – im Fall von Blockupy – dadurch Frankfurt/Main als Bankenstandort zu schützen. Dass eine Vielzahl dieser Maßnahmen rechtswidrig ist, spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle, da dies in der Regel erst nachträglich gerichtlich festgestellt werden wird. Das Recht auf Versammlung und Protest kann daher nicht nur gerichtlich erstritten werden, sondern muss auch vor Ort durchgesetzt werden. Das ist den AktivistInnen von Blockupy trotz der Einschränkungen gelungen.

Nachtrag

Am 10. Oktober 2012 hat die 5. Kammer des Frankfurter Verwaltungsgerichts über die Klage des Komitees für Grundrechte und Demokratie entschieden.[14] Entgegen der Entscheidung im Eilverfahren urteilte das Gericht nun, dass das Verbot der vom Komitee angemeldeten Versammlung auf dem Paulsplatz rechtswidrig gewesen sei, weil die Versammlungsbehörde „ihrer Pflicht zur Kooperation nicht hinreichend nachgekommen ist“. Sie hätte dem Komitee nicht nur die Verschiebung auf die Zeit nach dem 20. Mai anbieten müssen, „was die Klägerin aus nachvollziehbaren Gründen ablehnte“. Sie sei auch verpflichtet gewesen, „eine örtliche Verlegung … zu erörtern“. Dieses Versäumnis sei „wohl dem Zeitdruck geschuldet, gleichwohl aber fehlerhaft“ gewesen.

Außerhalb des Bankenviertels hätte „auch unter Sicherheitsgesichtspunkten … die konkrete Versammlung der Klägerin ermöglicht werden können“ – aber eben nur die. „Die Kammer sieht keine Veranlassung von ihrer damals getroffenen Gefahrenprognose, die das Vollverbot der Blockupy-Veranstaltung begründete, abzurücken.“ Das Verwaltungsgericht bestätigt damit nicht nur die Repressionspolitik der Stadt, sondern auch seine eigene traurige Rolle in diesem Spiel.

Im kommenden Frühjahr wird es ein Rückspiel geben. Das Blockupy-Bündnis will erneut Aktionstage in Frankfurt veranstalten und hat bereits jetzt Demonstrationen und Aktionen des zivilen Ungehorsams angekündigt.[15]

[1] ergänzte Version eines Beitrages aus Blätter für deutsche und internationale Politik 2012, H. 8 (www.blaetter.de); Nachdruck mit freundlicher Genehmigung
[2] Näheres auf der Homepage des Bündnisses http://blockupy-frankfurt.org/
[3] Eine Auswertung und Analyse des Polizeieinsatzes anlässlich des G8-Gipfels 2007 in Heiligendamm ist zu finden in: Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein; Legal Team (Hg.): Feindbild Demonstrant. Polizeigewalt, Militäreinsatz, Medienmanipulation. Der G8-Gipfel aus Sicht des anwaltlichen Notdienstes, Berlin 2007
[4] Des Weiteren wurde das Verbot des mittwochabendlichen Raves und einer Kundgebung im Bankenviertel zunächst durch das Verwaltungsgericht suspendiert; auf die Beschwerde der Versammlungsbehörde hin wurde das Verbot durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof aber wieder in Kraft gesetzt.
[5] s. Donat, U.; Backmund, M; Ullmann, K.: Gipfel der Lügen, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 88 (3/2007), S. 10-17
[6] Verwaltungsgericht Frankfurt/M.: Beschluss v. 14.05.2012; Az..: 5 L 1655/12 F. (1)
[7] Die Versammlungsbehörde behauptet allerdings, dass es sich bei den Blockaden und Besetzungen selbst um Gewalt(tätigkeiten) handeln würde.
[8] Am 31. März 2012 fand in Frankfurt/Main bereits eine Demonstration im Rahmen eines europäischen Aktionstages gegen den Kapitalismus statt, in dessen Verlauf es zu Sachbeschädigungen an Bankhäusern gekommen ist.
[9] Auch anderen Personen wurden diese Aufenthaltsverbote erteilt, wobei auch die Größe des von dem Verbot betroffenen Gebietes variierte.
[10] Aufenthaltsverbote sind nach § 31 Abs. 3 Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz nur zur Verhinderung von Straftaten zulässig; die Teilnahme an einer verbotenen Versammlung ist aber gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Versammlungsgesetz lediglich eine Ordnungswidrigkeit.
[11] Eine Weiterfahrt mit dem Bus war teilweise wegen der Überschreitung der Lenkzeiten nicht mehr möglich.
[12] Zum Vergleich, während der Proteste gegen den G8-Gipfel, die sich über sieben Tage erstreckten, wurden ca. 1.300 Personen in Gewahrsam genommen.
[13] s. dazu Singelnstein, T.; Stolle, P.: Die Sicherheitsgesellschaft, 3. Aufl., Wiesbaden 2012, S. 66 ff.
[14] Verwaltungsgericht Frankfurt/M., Urteil v. 10.10.2012, Az.: 5 K 2229/12.F
[15] www.is.gd/yZLzXH

Bibliographische Angaben: Stolle, Peer: Frankfurt im Ausnahmezustand? Staatliche Reaktionen auf die Blockupy-Proteste, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 101-102 (1-2/2012), S. 127-134