Trotz allem: gegen das NPD-Verbot. Wer das Parteiverbot bestellt, kauft die fdGO mit ein

von Heiner Busch

Die Innenministerkonferenz hat am 5. Dezember 2012 empfohlen, einen neuen Anlauf für ein NPD-Verbotsverfahren zu nehmen. Ein Akt symbolischer Politik, der dem angeschlagenen Verfassungsschutz, der dafür eine Materialsammlung erstellt hat, mehr Legitimität beschert.

Außen billige, papp-süße Schokolade, innen hohl – das sind die Nikoläuse, die man Kindern in der Nacht zum 6. Dezember in die Stiefel steckt. Das Geschenk, das die Innenministerkonferenz (IMK) auf ihrer Dezembersitzung der bundesdeutschen Öffentlichkeit gemacht hat, ist von ähnlicher Qualität. Das neue NPD-Verbotsverfahren, das der Bundesrat inzwischen beschlossen hat, täuscht einen entschlossenen Kampf gegen den Rechtsextremismus vor, schmeckt aber vor allem nach der alten „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“. Weder die Neonazi-Szene noch der bis weit in die Mitte der Gesellschaft und – notabene – in die staatliche Migrationspolitik reichende Rassismus werden dadurch erledigt.

Das letzte NPD-Verbotsverfahren nahm bekanntlich ein unrühmliches Ende. Im Januar 2001 hatten Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat den Verbotsantrag gestellt. Wenig später schossen die V-Leute, die der Verfassungsschutz in den Führungsorganen der Partei platziert hatte, wie die Pilze an das Licht der Öffentlichkeit. Im März 2003 schließlich entschied das Bundesverfassungsgericht, das Verfahren nicht weiterzuführen.[1] „Staatliche Präsenz auf der Führungsebene einer Partei macht Einflussnahmen auf deren Willensbildung und Tätigkeit unvermeidbar. Dieser Befund ist im Fall besonderer politischer Aktivität eines V-Mannes evident.“ Und: „Die Beobachtung einer politischen Partei durch V-Leute staatlicher Behörden, die als Mitglieder des Bundesvorstandes oder eines Landesvorstandes fungieren, unmittelbar vor und während der Durchführung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei ist in der Regel unvereinbar mit den Anforderungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens.“ Das waren Kernsätze der BVerfG-Entscheidung vom 18. März 2003.

Symbolische Politik

Der Verbotsantrag vom Januar 2001 war eines der mit großem Tamtam zur Schau getragenen Ergebnisse des „Aufstands der Anständigen“, den die damalige rot-grüne Bundesregierung ausgerufen hatte.[2] Er erlaubte der etablierten Politik, „Flagge zu zeigen“ gegen Rechtsextremismus und eines jener „Zeichen“ zu setzen, die zu kaum etwas verpflichten – jedenfalls nicht zu einer anderen Politik gegenüber ImmigrantInnen und Asylsuchenden oder den anderen Opfern rechter und rassistischer Gewalt.

Mit der Einstellung des Verfahrens durch das Bundesverfassungsgericht hatte sich das NPD-Verbot zunächst erledigt. Zwar wurde die Forderung regelmäßig nach entsprechenden Ereignissen wieder ins Spiel gebracht – etwa nach dem Anschlag auf den damaligen Chef der Passauer Polizeidirektion, Alois Mannichl, im Dezember 2008, dessen Täter zwar im Neonazi-Umfeld vermutet, bisher aber nicht gefunden wurden;[3] oder nach den Wahlen in Sachsen im August 2009, bei denen die NPD erneut in den Landtag einzog.[4] Das Ansinnen scheiterte jedoch auch ebenso regelmäßig am Widerstand des Bundesinnenministers und seiner Kollegen aus den CDU-regierten Bundesländern, denen die Spitzel ihrer Verfassungsschutzämter wichtiger erschienen.[5]

Nachdem im November 2011 der „Nationalsozialistische Untergrund“ (NSU) im wahrsten Sinne des Wortes krachend aufflog – durch den Suizid von Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt und die Inbrandsetzung der Zwickauer Wohnung durch Beate Zschäpe – und das Versagen des angeblichen „Frühwarnsystems“ Verfassungsschutz deutlicher denn je zuvor sichtbar wurde, war es so sicher wie das Amen in der Kirche, dass die Nebelkerze NPD-Verbot erneut gezündet würde. Dies umso mehr, nachdem Ende November 2011 der NPD-Kadermann Ralf Wohlleben als NSU-Unterstützer verhaftet wurde. Bereits Anfang Dezember 2011 diskutierte die IMK erstmals über das Thema, am 15. Dezember befürwortete die Ministerpräsidentenkonferenz einstimmig, einen neuen Verbotsantrag zu prüfen. Drei Monate später, zur IMK-Sondersitzung am 22. März 2012, schien auch das vom Verfassungsgericht benannte „Verfahrenshindernis“ keines mehr darzustellen: Presseberichten zufolge führten die Verfassungsschutzämter zu diesem Zeitpunkt ca. 130 V-Leute in der NPD insgesamt, davon etwa 20 in den Vorständen der Partei.[6] Nachdem die SPD-regierten Länder ihre Spitzel in der NPD-Führung bereits 2009 und 2010 abgezogen hatten, einigten sich die Innenminister aus der CDU/CSU wenige Tage vor der IMK-Sitzung, diesem Beispiel bis zum 1. April 2012 folgen zu wollen.[7] Die Konferenz beschloss, dass die Verfassungsschutzämter nun für eine umfassende Materialsammlung sorgen sollten, anhand derer man dann entscheiden wollte, ob ein Verbotsantrag vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg haben könnte. Während die Bundesregierung und vor allem Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich weiterhin „skeptisch“ waren, wuchs in den folgenden Monaten der Druck aus den Ländern. Neben Bayern, das bereits 2001 maßgeblichen Anteil an dem Verbotsantrag und der verfassungsschützerischen Materialsammlung hatte, waren es insbesondere die SPD-regierten und die ostdeutschen Länder, die auf ein schnelles Vorgehen drängten. Im August hieß es, dass bei einer Weigerung der Bundesregierung auch ein Alleingang der Länder, sprich: des Bundesrats, denkbar sei. Schon einen Monat vor der entscheidenden Dezember-Sitzung der IMK schienen die meisten GegnerInnen ihren Widerstand aufgegeben zu haben – und zwar „mit Blick auf die Wahlkämpfe in Bund und Ländern 2013“, wie die Süddeutsche Zeitung unter Berufung auf „Sicherheitskreise“ berichtete. „Niemand wolle sich dann vorhalten lassen, im Kampf gegen Rechtsextremismus zu lahmen.“[8]

Bei den MinisterpräsidentInnen jener Länder, die dem Verbotsantrag skeptisch gegenüber standen, hat das Wahlkampfargument offenbar funktioniert. Der Bundesrat hat entsprechend beschlossen. Die Bundesregierung will sich im Frühjahr entscheiden. Eine Mehrheit im Bundestag, dem dritten antragsberechtigten Verfassungsorgan, ist sicher.

Ein gefährliches Instrumentarium

Der politische Opportunismus, mit dem dieser Verbotsantrag betrieben wird, müsste Linken und Linksliberalen die Nackenhaare zu Berge stehen lassen. Völlig unverständlich ist allerdings, wenn gerade aus diesen Kreisen positiv auf das Mittel des Parteienverbots Bezug genommen und die „freiheitliche demokratische Grundordnung“ (fdGO), die seit Bestehen der BRD vor allem ein Instrument gegen die Linke war (und ist), ignoriert wird.[9]

Der Artikel 21 Abs. 2 GG ist keine Lehre aus dem Nationalsozialismus, sondern Ergebnis des Kalten Krieges und der antikommunistischen Wahnvorstellungen, die schon die „Väter und Mütter des Grundgesetzes“ umtrieben und erst recht die bundesdeutsche Politik im CDU-Staat der 50er Jahre prägten. Der Artikel ermöglicht es, Parteien als „verfassungswidrig“ zu verbieten, wenn sie „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.“ Im Verbotsurteil gegen die faschistische Sozialistische Reichspartei (SRP) 1952 hat das Bundesverfassungsgericht den fdGO-Begriff erstmals genauer umrissen als eine

„rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes“ und „unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft“. Als „grundlegende Prinzipien“ seien ihr „mindestens“ zuzurechnen: „die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit aller Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.“[10]

1956 folgte das Verbot der KPD, die damals schon politisch bedeutungslos war. Alle Bekenntnisse zum Grundgesetz nützten der Partei nichts. Spätestens mit dem KPD-Urteil ist offensichtlich, dass es beim Parteienverbot nicht darum geht, „einen Verstoß gegen die politischen Verkehrsformen (zu sanktionieren), sondern die Inanspruchnahme dieser Verkehrsformen.“[11] Im Urteil selbst liest sich das so:

„Im Strafrecht handelt es sich darum, für eine bestimmt abgrenzbare, in der Vergangenheit liegende Handlung einer Einzelperson eine Strafe zu verhängen, die Sühne für begangenes Unrecht ist. Daher muss sich im Falle des § 81 StGB (Hochverrat) die Vorbereitung eines konkreten verfassungsfeindlichen Unternehmens erweisen lassen … Anders der verfassungsrechtliche Tatbestand der Verfassungswidrigkeit einer Partei: Hier wird ein konkretes Unternehmen … nicht erfordert, dagegen muss der politische Kurs einer Partei durch eine Absicht bestimmt sein, die grundsätzlich und dauernd tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet ist … ebenso wenig brauchen die Tatsachen aus denen die verfassungsfeindliche Planung erschlossen wird, Versuchs- oder Vorbereitungshandlungen im strafrechtlichen Sinne zu sein.“[12]

Die Frage, die sich das Bundesverfassungsgericht stellte, war also nicht, ob die KPD oder ihre Mitglieder konkrete strafbare Handlungen (nicht einmal solche des uferlosen politischen Strafrechts) begangen hatten, sondern ob die Partei eine „aggressiv-kämpferische“ Haltung zum ideologischen Wertehimmel der fdGO einnahm. Im Vordergrund stand deshalb die Programmatik.

Da das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung nicht vollständig über den Haufen werfen kann, wird es auch im Falle der NPD in erster Linie auf deren ideologische Positionen abheben müssen. Konsequenterweise haben auch der Verbotsantrag und die verfassungsschützerische Materialsammlung aus dem Jahre 2001 seitenweise aus Pamphleten der Partei und Veröffentlichungen ihrer Funktionäre, bei denen es sich teilweise um V-Leute handelte, zitiert. Die deftigsten fremdenfeindlichen und antisemitischen Äußerungen wurden in der damaligen Sammlung als „Behördenzeugnisse“ wiedergegeben, waren also ebenfalls von V-Leuten aufgeschnappt worden.[13] Auf deren Mithilfe hat man dieses Mal angeblich verzichtet. Dass die Positionen der NPD auch ohne Bezugnahme auf staatliche Spitzel längst das Bild einer rassistischen, nationalistischen und schlicht anti-demokratischen Partei abgeben, kann dabei kaum erstaunen.

Allerdings werden die Materialsammlung, die wie 2001 als Verschlusssache eingestuft ist, uns aber dieses mal nicht vorliegt, wie der künftige Antrag am eigentlichen Problem vorbeigehen müssen. Denn bei der Bewertung der Verfassungswidrigkeit steht eben nicht die reale Gewalt gegen anders Denkende und anders Aussehende im Vordergrund, die von NPD-Mitgliedern oder ihrem Neonazi-Umfeld ausgeht. Das wäre eine strafrechtliche Frage. Zentral ist vielmehr die Haltung der Partei zur fdGO. Deswegen wird auch der neue Antrag auf das „Vier-Säulen- Konzept“ der Partei betonen – Kampf um die Köpfe, die Straße, die Parlamente und den „organisierten Volkswillen“ –, wird die ideologische Nähe zum Nationalsozialismus hervorheben, wird zeigen, dass die NPD – größenwahnsinnig, wie sie ist – von Machtergreifung faselt, wird Hasstiraden auf das „liberal-kapitalistische System“ und die Demokratie als „Besatzungsregime“ zitieren u.ä.m.[14] Garnieren wird der Antrag seine Belege mit einer Interpretation, die dem Extremismusschema folgt, das seit Jahrzehnten aus den Verfassungsschutzberichten bekannt ist. Und wie schon 2001 wird sich deshalb die Kritik am Anti-Parlamentarismus der NPD nicht viel anders lesen, als jene die der Inlandsgeheimdienst für die Positionen der außerparlamentarischen Linken bereit hält.

Zusammengefasst heißt das: Wer den Verbotsantrag gegen die NPD bestellt, kauft auch – ob er/sie will oder nicht – das gesamte Paket der fdGO und der verfassungsschützerischen Ideologien mit ein. Das Bundesverfassungsgericht wird gezwungen sein, seine Rechtsprechung aus den 50er Jahren (allenfalls in moderaterer Form) zu wiederholen. Geradezu selbstverständlich ist, dass weder der Antrag noch das zu erwartende Urteil darauf ausgehen werden, den Rassismus der NPD in den Kontext der in der Bevölkerung weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit oder gar der von Gewalt durchdrungenen staatlichen Abschottungs- und Abschiebepolitik zu setzen. Schließlich soll hier die staatliche und gesellschaftliche Ordnung nicht kritisiert, sondern vor dem Extremismus der NPD gerettet werden.

Ein effizientes Mittel?

Antifaschistische Gruppen sowie die mobilen Beratungsteams gegen rechtsextreme Gewalt hätten es unter Umständen manchmal einfacher, wenn sie in Verhandlungen mit naiven und autoritätsgläubigen KommunalpolitikerInnen schlicht darauf verweisen könnten, dass die NPD eine verfassungswidrige Organisation ist und man Leuten aus deren Umfeld zum Beispiel keine Gemeindesäle vermieten darf. Sicher ist auch, dass die NPD nach einem Verbot auch keine staatlichen Fördergelder mehr erhalten könnte. Damit ist die Liste der Vorteile eines solchen Verbots aber auch schon zu Ende.

Seit 1980 haben die Länder 29 und der Bund weitere 14 rechtsextreme Organisationen mit den Mitteln des Vereinsrechts verboten.[15] An der Existenz der Neonazi-Szene und der von ihr ausgehenden Gewalt hat dies so gut wie nichts geändert. „Freie Kameradschaften“, „Autonome Nationalisten“ und diverse rechte Netzwerke zeigen, dass diese Szene durchaus auch ohne die NPD als Bezugspunkt auskommt und eine ungeheure organisatorische Flexibilität aufweist. Warum also sollte ein Parteiverbot mehr bewirken als die vielen vereinsrechtlichen Verbote zuvor?

[1] Bundesverfassungsgericht: Entscheidung v. 18.3.2003, Az.: 2 BvB 1/01, 2/01 und 3/01, www.bverfg.de
[2] Anlass waren zwei Anschläge, bei denen ein rechtsextremer Hintergrund vermutet wurde: Am 27. Juli 2000 explodierte eine Rohrbombe am Düsseldorfer S-Bahnhof Wehrhahn, bei dem mehrheitlich jüdische Auswanderer aus der ehemaligen Sowjetunion schwer verletzt wurden. Die Täter wurden bis heute nicht gefunden. Am 3. Oktober wurde die Düsseldorfer Synagoge mit Brandsätzen angegriffen. Zwei Monate später wurden zwei arabisch-stämmige Jugendliche überführt, s. Tagesspiegel v. 7.12.2000.
[3] Focus Online v. 15.12.2008
[4] Spiegel Online v. 10.9.2009
[5] Nur Bayerns Innenminister Joachim Herrmann meinte im September 2009, dass ein erneutes Verbotsverfahren auch ohne die Abschaltung der V-Leute möglich wäre, vgl. Spiegel Online v. 10.9.2009.
[6] Süddeutsche Zeitung online v. 2.4.2012; die Zahl der Spitzel in der Parteiführung dürfte 2003 bei 30-35 gelegen haben.
[7] tagesschau.de v. 14.3.2012; Berlin, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Rheinland- Pfalz hatten dies schon im Februar 2009 getan, s. Spiegel Online v. 24.2.2009, Nordrhein- Westfalen vollzog dies wohl nach dem Regierungswechsel 2010, Spiegel Online v. 21.3.2012
[8] Süddeutsche Zeitung online v. 12.11.2012
[9] vgl. bspw. die Presseerklärung der Partei „Die Linke“ v. 6.12.2012: Der Verbotsantrag sei „gut und längst überfällig“, ein „deutliches Stopp-Zeichen für die Feinde der Demokratie“; oder auch die Kommentare von Heribert Prantl, der ein Verbot der Partei bereits ohne die Abschaltung der V-Leute für möglich und nötig hielt, s. Süddeutsche Zeitung v. 29.11.2011. Bemerkenswert ist in beiden Fällen, dass sich die Autoren nicht ansatzweise mit der Problematik und Geschichte des Parteienverbots in der BRD auseinandersetzen.
[10] Bundesverfassungsgericht: Entscheidungen (BVerfGE), Bd. 2, S. 1-79, Rn. 38; s. zum Hintergrund: Schulz, S.: Vom Werden der fdGO: Das Verbot der Sozialistischen Reichspartei von 1952, Standpunkte 7/2011, Rosa-Luxemburg-Stiftung, Berlin 2011
[11] Preuß, U.K.: Legalität und Pluralismus. Beiträge zum Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Frankfurt/M. 1973, S. 101; s. auch die immer noch grundlegenden Ausführungen im Kapitel: „Freiheitliche demokratische Grundordnung“ als Superlegalität, ebd., S. 17-30
[12] BVerfGE, Bd. 5, S. 85-393, Rn. 252 f.
[13] s. Busch, H.: Wissen unter dem Schlapphut. Der Beitrag des Verfassungsschutzes zum NPD-Verbotsantrag, in Bürgerrechte & Polizei/CILIP 68 (1/2001), S. 10-25
[14] s. die wenigen Berichte von Zeitungen, denen die Materialsammlung vorliegt: Süddeutsche Zeitung online v. 22.9.2012, Tagesspiegel v. 24.9.2012, Zeit Online v. 3.12.2012
[15] http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_in_Deutschland_verbotener_rechtsextremer_Organisationen

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