Der blinde Fleck: Der polizeiliche Staatsschutz und die rechte Gewalt

von Mark Holzberger

Warum tut sich der polizeiliche Staatsschutz so schwer, rechte Gewalt sachgerecht zu erkennen und zu bewerten?

Der Parlamentarische Untersuchungsausschuss zum NSU (PUA-NSU) kam in seinem Abschlussbericht zu einem nieder schmetternden Ergebnis: Nicht nur die Kriminalpolizei, die die Mordserie des NSU an ImmigrantInnen untersuchte, hatte diese als Racheakte einer ominösen kriminellen Organisation bewertet und damit die Opfer für ihren eigenen Tod mitverantwortlich gemacht. „Nach den Feststellungen des Ausschusses wurde die Gefahr des Rechtsextremismus und Rechtsterrorismus auch vom polizeilichen Staatsschutz völlig falsch eingeschätzt. Die polizeiliche Analyse rechtsextremistischer Gewalt war fehlerhaft, das Lagebild dadurch unzutreffend.“[1]

Tatsächlich zeigten sich der polizeiliche Staatsschutz (wie auch der Verfassungsschutz) in den 90er Jahren zunächst unfähig und unwillig, die zunehmende Radikalisierung von Beate Zschäpe, Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt, deren Verwicklung in Gewalttaten sowie deren Handtieren mit Sprengstoffen richtig zu erkennen und ihr Untertauchen zu verhindern. Auch da, wo der Staatsschutz später mit den Gewalttaten des NSU befasst war, nämlich u.a. beim Nagelbombenanschlag von Köln 2004, schloss er eine rassistische politische Motivation aus.

Die fehlende Fähigkeit der polizeilichen SpezialstInnen für „politisch motivierte Kriminalität“ (PMK), Straftaten aus dem rechten politischen Spektrum als solche zu erkennen, steht nicht erst seit dem NSU-Debakel zur Debatte. Schon im September 2000 veröffentlichten der Berliner Tagesspiegel und die Frankfurter Rundschau eine Liste von 117 Tötungsdelikten mit rechtem Hintergrund, die seit der Vereinigung 1990 begangen worden waren.[2] Die Bundesregierung ging damals – gestützt auf die Staatsschutzstatistik – von gerade einmal 24 Fällen aus.

Methodische Schwächen bei der Lagebilderstellung

Dank der öffentlichen Kritik wurde im darauf folgenden Jahr der „Kriminalpolizeiliche Meldedienst-Staatsschutz“ (KPMD-S) durch ein neues „Definitionssystem PMK“ ersetzt. Diese Reform brachte in mancherlei Hinsicht echte Verbesserungen mit sich: Bis dahin waren die meisten rechten Straftaten aus der Staatsschutzstatistik gefallen, weil in der Regel nicht nachweisbar war, dass die rechten Schläger mit ihren Taten gleichzeitig auch das politische System hierzulande überwinden wollten. Auf einen solchen Extremismus-Bezug kommt es seither nicht mehr an, sondern nur noch auf die politische Motivation der Täter. Dennoch kam der Berliner Journalist Frank Jansen noch vor der Selbstaufdeckung des NSU zu dem Fazit, dass die offizielle Liste der Todesopfer rechter Gewalt seit Einführung des neuen Definitionssystems „eher noch lückenhafter geworden“ sei.[3]

Wie Human Rights Watch (HRW) Ende 2011 noch einmal betonte, ist ein wesentlicher Grund für diese Lückenhaftigkeit darin zu suchen, dass viele rechte Straftaten gar nicht bei der Polizei angezeigt werden, weil die Opfer der Polizei nicht vertrauen oder schlechte Erfahrungen mit ihr gemacht haben.[4] Hinzu kommen – so HRW – handwerkliche Fehler in der polizeilichen Ermittlungsarbeit, insbesondere die Konzentration der Aufklärung auf das Tatopfer statt auf die Tatverdächtigen. Und schließlich tue sich die Polizei schwer, rassistische oder homophobe Hassdelikte richtig zu erkennen und als politisch motivierte Tat einzuordnen.

Zivilgesellschaftliche Opferberatungsstellen verfügen demgegenüber nicht nur über mehr Informationen, sondern auch über zutreffendere Einschätzungen rechter Gewalt. Allerdings sieht die Polizei diese Gruppen häufig als poltische Gegner („linksextremistisch“) an und schließt sich damit von dem dort existierenden Fachwissen aus.

Eine weitere Schwachstelle des „Definitionssystem“ liegt schließlich darin, dass Delikte mit einem mutmaßlich politischen Hintergrund nach der Übergabe des Falles an die Justiz dort oft nicht als „politisch motiviert“ erkannt und behandelt werden – und damit auch aus der Statistik herausfallen.[5] Der PUA-NSU hat hierzu nun empfohlen, künftig einen „verbindlichen gegenseitigen Informationsaustausch zwischen Polizei und Justiz einzuführen – zumindest bei PMK-Gewaltdelikten“.[6]

In Bezug auf den Streit um die Zahl der Todesopfer rechter Gewalt seit 1990 heißt es in dem Abschlussbericht: Die derzeitige polizeiliche Überprüfung der ungeklärten Todesfälle müsse „mit Hochdruck vorangetrieben werden“. Die Ergebnisse müssten „transparent öffentlich gemacht und im Bundestag debattiert werden“.[7]

Offizielle Überprüfung der Fallzahlen rechter Morde

In dem Ende 2011 gegründeten „Gemeinsamen Abwehrzentrum Rechtsextremismus“ (bestehend aus Polizei und Nachrichtendiensten) existiert auch eine „AG Fallanalyse“. Diese führt seit Mitte 2012 auf Bitten der IMK eine umfassende Prüfung von 3.300 bislang unaufgeklärten Altfällen durch, inwiefern diese „mit dem NSU vergleichbare Tatmodalitäten oder mögliche Bezüge zur PMK-rechts aufweisen“. Einer Zwischenbilanz des BMI zufolge hat man (im Zeitraum 1990-2011) bei nicht weniger als 746 Tötungsdelikten und -versuchen mit insgesamt 849 Opfern Anhaltspunkte für ein möglicherweise rechtes Tatmotiv gefunden. Auffallend ist, dass lediglich 7% der bislang unerkannten Verdachtsfälle in Akten aus den fünf neuen Bundesländern entdeckt wurden. Über die Hälfte stammen aus NRW (22%) und vor allem Baden-Württemberg (33%).

Quelle: BT-Drs. 18/343 v. 23.1.2014

Mangelhafte Umsetzung des eigenen Reglements

Das Definitionssystem-PMK erweist sich – so das Fazit einer Studie des Max-Planck-Instituts für Ausländisches und Internationales Strafrecht – gerade dort als „ungeeignet“, wo es um die sachgerechte Erfassung so genannter Hassdelikte geht. Der Begriff, dessen Einführung eine der wesentlichen Neuerungen des Definitionssystems war, sei den BeamtInnen des polizeilichen Staatsschutzes immer noch „fremd“ und werde „im normalen Dienstgebrauch nicht verwendet“ oder „vermieden“.[8]

Dass die nunmehr über zehn Jahre alte Begrifflichkeit nicht in den Apparat vorgedrungen ist und nach wie vor Verwirrung herrscht, zeigt die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zur (Staatsschutz-)Statistik dieser Hassdelikte seit 2001: Auf die Frage nach der Zahl der erfassten PMK-Delikte, die sich (wie insbesondere bei Obdachlosen) gegen den „gesellschaftlicher Status“ des Tatopfers richteten, erklärte die Bundesregierung, dass für die Hälfte dieser über 2.000 Straftaten bzw. für rund 90 Prozent diesbezüglicher Gewaltdelikte nicht etwa Rechte, sondern Linke verantwortlich seien.[9]

Dieser Befund überrascht. Denn eigentlich sollte das neue Merkmal „gesellschaftlicher Status“ ausdrücklich ein genaueres Bild typisch rechter Delikte ermöglichen: Wie die Bundesregierung im 1. Periodischen Sicherheitsbericht von Juli 2001 ausführte, sollen hier „Tatopfer, wie Obdachlose und Sozialhilfeempfänger“ erfasst werden, „die von den rechten Tätergruppen als Asoziale diskriminiert und herabgewürdigt werden“. Schließlich sei „die Vorstellung von ‚minderwertigem Leben‘ und vom ‚Recht des Stärkeren‘ Teil der rechtsextremistischen Ideologie“.[10] Ähnlich sieht das die „Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa“, die sich ausführlich mit der Erfassung und Verfolgung von „Hate Crime“ befasst hat: „Unter den Begriff ‚gesellschaftliche Gruppe‘ sollten nur solche Personengruppen subsumiert werden, die schon in der Vergangenheit gesellschaftlich unterdrückt und diskriminiert gewesen sind.“ Der Einbeziehung von Kategorien in die Hasskriminalität, die z.B. „mit Vermögen oder Klasse zusammenhängen“, berge die „Gefahr“, das Hasskriminalitäts-Konzept „zu untergraben“ und öffne dem „Missbrauch Tür und Tor“.[11]

Ein (w)irres Extremismusverständnis

Im Jahr 2004 wurde dem polizeilichen Definitionssystem-PMK ein „Themenfeldkatalog“ zugrunde gelegt. Damit sollten PMK-Delikte auf Grundlage einer verbindlichen Systematik thematisch eingeordnet werden. Dieser Katalog führt zwar nicht (notwendigerweise) dazu, dass mehr politisch motivierte Straftaten erfasst werden. Er zeigt aber die Sensibilität für Themen und könnte so die Auswertung und die Reaktion auf neue Entwicklungen verbessern.

Tatsächlich zeigt sich hier zunächst, wie unterschiedlich sich der Staatsschutz dem Rechts- und dem Linksextremismus zuwendet. Während er es beim Rechtsextremismus dabei belässt, die „großen Linien“ aufzuzeigen (Antisemitismus, Rassismus, die Leugnung des Holocausts etc.), befindet sich linke Politik bis in die kleinsten Verästelungen hinein im staatsschützerischen Visier: Da werden ohne Ende „linke“ Themenfelder politischen Handelns beobachtet und erfasst, die für eine statistische Erfassung von PMK in Deutschland völlig irrelevant sind – von der Gesundheits- und Rentenpolitik, über Verbraucher- und Tierschutz (konkret: „Vegetarismus, Veganismus, Hochsitzsäger“), den Kampf gegen Todesstrafe, Hunger und Kinderarbeit bis hin zu Kirchenasylfällen und zum „Einsatz für die Entschädigung von Opfern des NS-Regimes“. Vom tatsächlichen Kriminalitätsaufkommen her gesehen sind die allermeisten linken Themenfelder des Kataloges überflüssig.

Die Verschiebung der politischen Optik offenbart sich auch im „Politischen Kalender“ dieses Themenfeldkatalogs: Dort nehmen über 50 Prozent der Einträge Bezug auf (zumeist auch noch völlig randständige) Ereignisse der Weltpolitik. Dabei machen „PMK-Ausländer“-Delikte seit Jahren regelmäßig weniger als fünf Prozent des Gesamtaufkommens von PMK-Delikten aus.

Was den Rechtsextremismus betrifft, gilt dem Staatsschutz das 2008 in den Themenkatalog aufgenommene Unterthema „Autonome Nationalisten“ schon als Beleg dafür, voll auf der Höhe der Zeit zu sein. Dabei klaffen hier gravierende inhaltliche Lücken: So fehlt z.B. eine Kategorie Straftaten gegen Muslime. Zwar zählt Staatsschutz und Bundesinnenministerium seit dem Jahr 2000 nicht weniger als 247 Angriffe auf islamische Religionsstätten/Moscheen, man wehrt sich aber weiterhin mit Händen und Füßen gegen die Einführung eines Unterthemas „Islamfeindlichkeit“, obwohl selbst die dafür zuständige Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Qualitätssicherung“ im Mai 2012 dies gefordert hat.

Nicht eigenständig erfasst werden auch Straftaten gegen Sinti und Roma. In ihrer Antwort auf die bereits zitierte Kleine Anfrage erklärt die Bundesregierung dazu, man sei sich zwar „bewusst, dass antiziganistisch motivierten Straftaten eine besondere Bedeutung zukommt“ und sehe sich – ähnlich wie beim Antisemitismus –„auch hier in einer besonderen historischen Verantwortung“. Allerdings müsse „bei der Erwägung/Ein­führung neuer Themenfelder jedoch auch sichergestellt bleiben, dass die betreffenden Kriterien in der Praxis vor Ort handhabbar bleiben und der zusätzliche Aufwand aufgrund der Straftatenentwicklung gerechtfertigt ist.“ In einer eigens für die Beantwortung der Anfrage durchgeführten „händischen Untersuchung“ habe man nämlich festgestellt, dass es antiziganistische Straftaten in Deutschland „lediglich“ im zweistelligen Fallzahlenbereich pro Jahr gäbe. Angesichts der besonderen Sensibiltät des Katalogs für linke Themen ist dieses quantitative Argument doch recht erstaunlich. Hier die Zahlen zum Vergleich: Kirchenasyl (1 Fall in fünf Jahren); Entschädigung von NS-Opfern (8 Fälle in fünf Jahren); Dritte-Welt (1-7 Fälle pro Jahr); Gesundheit (1-11 Fälle pro Jahr); Renten (2-5 Fälle pro Jahr) oder Verbraucherschutz (3-12 Fälle pro Jahr). Der PUA-NSU empfahl jedenfalls einhellig, eine „grundlegende Überarbeitung des ‘Themenfeldkatalogs PMK‘ – unter Hinzuziehung von Expertenwissen aus Wissenschaft und Zivilgesellschaft“.[12]

Fehlende Evaluation

Die Bundesregierung geht derweil davon aus, dass sich das Definitionssystem PMK „grundsätzlich bewährt“ habe.[13] Die zahlreichen Hinweise auf Fehler in der offiziellen Statistik über die Toten rechter Gewalt versucht sie mit dem Hinweis abzubügeln: Eben deswegen habe man seit 2001 „zahlreiche Änderungen am Definitionssystem PMK vorgenommen“. Tatsächlich wurde dieses Erfassungssystem zwischen 2001-2011 aber nur in sieben Punkten verändert. Nur ganze zwei dieser Korrekturen betrafen Detailaspekte von PMK-rechts: zum einen die Aufnahme des Punktes „Autonome Nationalisten“ in den Themenfeldkatalog, zum andern die formelle Bestätigung der schon Jahre zuvor getroffenen Absprache, dass von Unbekannt verübte Hakenkreuzschmierereien grundsätzlich dem Phänomenbereich PMK-rechts zugordnet werden.[14]

Tatsächlich wird das Definitionssystem-PMK seit über zehn Jahren durch eine „Bund-Länder Arbeitsgruppe Qualitätskontrolle“ evaluiert. Deren Protokolle und Handlungsvorschläge sind jedoch extrem dünn. Der NSU z.B. wird hier (zumindest bis Mitte 2012) mit keinem Wort erwähnt.

Nach dem Auffliegen des NSU wurde eine zusätzliche polizeiliche Bund-Länder-Projektgruppe zur Überprüfung der statistischen Grundlagen der Erfassung von PMK-Delikten eingerichtet. In deren Abschlussbericht vom 2. März 2012 geht es jedoch einzig und allein darum aufzuschreiben, dass man die eigene Systematik möglichst nicht ändern wolle.[15] Nachdenklichkeit, Selbstkritik oder gar ursachenorientierte Vorschläge sucht man hier vergebens. Aber, wo, wenn nicht hier hätte die Frage gestellt werden müssen, ob das polizeiliche Blackout in Sachen NSU nicht auch etwas mit hausgemachten Schwächen des Staatsschutzes zu tun haben könnte.

Wer nicht fragt, bleibt dumm

Weitgehende Blindheit oder mindestens schwere Sehschwäche auf dem rechten Auge – diese Diagnose trifft auch heute noch nicht nur auf den Verfassungsschutz, sondern auch auf den polizeilichen Staatsschutz zu. Jahrzehntelang arbeitete man aufgrund eines falschen Lagebildes, nahm rechtsextreme Gewalt nur bruchstückweise zur Kenntnis und ignorierte neue Entwicklungen. Hinweise auf die Schwäche der polizeilichen Analysen und Erfassungskriterien wurden (und werden) ignoriert, geleugnet oder gar als „linksextremistisch“ denunziert. Nur einmal, im Jahr 2000, hat der Staatsschutz die „fehlende Eignung“ des eigenen Lagebildes kleinlaut eingeräumt – und das auch nur, weil der mediale Druck zu groß wurde. Im Zusammenhang mit dem NSU steht ein solches polizeiliches Fehler-Eingeständnis bislang noch aus.

Staats- und Verfassungsschutz fehlt es nicht nur an einer Tradition, sondern auch an Instrumenten für eine (selbst-)kritische Evaluation des eigenen Handelns – weder im Hinblick auf die Erhebungstechnik, noch auf die Gewichtung von Inhalten. Die über Jahre hinweg mittels des „copy and paste“-Verfahrens fortgeschriebenen dicken Maßnahmenkataloge zur polizeilichen Bekämpfung des Rechts- und des Linksextremismus sind dafür ein beredtes Beispiel. Wenn man die verschiedenen Versionen nebeneinander legt, bleibt völlig unklar, in welche(n) Punkt(en) der Staatsschutz zu einer veränderten Einschätzung gekommen ist und warum. Man gewinnt den Eindruck, dass dies im Grunde auch niemanden ernsthaft interessiert. Nicht umsonst sind die Dokumente als „Vertraulich – Nur für den Dienstgebrauch“ klassifiziert.

Gegen Unwilligkeit und Unfähigkeit helfen weder Geheimhaltung noch immer neuen Datenbanken. Gefragt ist vielmehr Offenheit für eine gesellschaftliche Auseinadersetzung, Transparenz und mehr Kontrolle sowie die Bereitschaft, Fehler anzuerkennen und daraus zu lernen.

47 gemeinsame Schlussfolgerungen hat der PUA-NSU gezogen. Diese will sich – so ist zu hören – der neue Bundestag auf die Agenda setzen. Wir werden diesen Prozess intensiv begleiten.

Offizielle Überprüfung der Fallzahlen rechter Morde

In dem Ende 2011 gegründeten „Gemeinsamen Abwehrzentrum Rechtsextremismus“ (bestehend aus Polizei und Nachrichtendiensten) existiert auch eine „AG Fallanalyse“. Diese führt seit Mitte 2012 auf Bitten der IMK eine umfassende Prüfung von 3.300 bislang unaufgeklärten Altfällen durch, inwiefern diese „mit dem NSU vergleichbare Tatmodalitäten oder mögliche Bezüge zur PMK-rechts aufweisen“. Einer Zwischenbilanz des BMI zufolge hat man (im Zeitraum 1990-2011) bei nicht weniger als 746 Tötungsdelikten und -versuchen mit insgesamt 849 Opfern Anhaltspunkte für ein möglicherweise rechtes Tatmotiv gefunden. Auffallend ist, dass lediglich 7% der bislang unerkannten Verdachtsfälle in Akten aus den fünf neuen Bundesländern entdeckt wurden. Über die Hälfte stammen aus NRW (22%) und vor allem Baden-Württemberg (33%).

Quelle: BT-Drs. 18/343 v. 23.1.2014

[1]   BT-Drs. 17/14600 v. 22.8.13, S. 861

[2]   Damals kam das BKA zu dem Eingeständnis, dass die polizeilichen Regelungen zu Erfassung von Staatsschutzdelikten „überkommen“, „ungeeignet“ bzw. „nicht nutzbar“ seien.  Grundlegend hierzu: Holzberger, M: Änderung tut not – Über die Malaise der polizeilichen Erfassung politisch motivierte Kriminalität in Deutschland, in: Opferperspektive e.V. (Hg.): Rassistische Diskriminierung und rechte Gewalt, Münster 2013, S. 74-84
[3]   Furchtbare Bilanz, in: Die Zeit v. 16.9.2010
[4]   HRW: Reaktionen des Staates auf Hasskriminalität in Deutschland (2011)
[5]   Glet, A: Sozialkonstruktion und strafrechtliche Verfolgung von Hasskriminalität in Deutschland, Berlin 2011, S. 261
[6]   BT-Drs. 17/14600 v. 22.8.2013, S. 861
[7]   ebd.; in Brandenburg wurde seitens der rot-roten Landesregierung übrigens eine analoge Überprüfung von Altfällen initiiert. Federführend ist hier jedoch nicht die Polizei, sondern die Zivilgesellschaft – konkret: das Potsdamer Moses-Mendelsohn-Zentrum; vgl. www.mmz-potsdam.de/index.php?ID_seite=659
[8]   Glet a. a. O. (Fn. 5), S. 273
[9]   BT-Drs. 17/14754 v. 16.9.2013
[10] Bundesministerium des Innern; Bundesministerium der Justiz: 1. Periodischer Sicher­heitsbericht, Berlin 2001, S. 274
[11] Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa: Gesetze gegen „Hate Crime“, Warschau 2011, S. 40 und 48
[12] BT-Drs. 17/14600 v. 22.8.2013, S. 861
[13] BT-Drs. 17/7161 v. 27.9.2011, S. 46, und 17/14754, S. 4
[14] Die restlichen fünf Änderungen betrafen: a) Das Einführen bzw. das spätere Streichen der Unterthemen „Fußball-WM 2006“, „Fußball-WM 2010“, und „NATO-Gipfel“ im Themenfeldkatalog-PMK; b) Hinweise zur Zählweise von PMK-Delikten c) die Erweiterung der Deliktsqualität „Terrorismus“ um die neugeschaffenen §§ 89a, 89b und 91 StGB, d) Erfassung auch von gewaltsamen Konfrontationen nicht nur „gegen Ausländer“, sondern auch „zwischen Ausländern“ sowie e) die Einbeziehung nunmehr auch deutscher Täter in den Phänomenbereich „Politisch motivierten Ausländerkriminalität“. (BT-Drs. 17/7161 v. 27.9.2012, S. 47f.)
[15] Zum Teil sind die Bedenken gegenüber dem NRW-Vorschlag auch berechtigt – mitunter aber auch sachwidrig (wenngleich aber auch erhellend), wenn z. B. der NRW-Vorschlag deswegen abgelehnt wird, weil dieser nur „zu einem weiteren Erklärungsbedarf gegenüber Politik und Öffentlichkeit“ führen würde (S. 7)