von Norbert Pütter
Lediglich sechs Wochen benötigte der Bundesgesetzgeber, um das „Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus“[1] in Kraft zu setzen. In 22 Artikeln verschärft das Gesetz eine Reihe von rechtlichen Bestimmungen, die von A wie „Ausländerrecht“ bis Z wie „Zentralregister“ reichen. Ob die neuen Kontroll- und Erfassungsbefugnisse tatsächlich der „Bekämpfung“ des Terrorismus dienen, steht in den Sternen. Sicher ist in jedem Fall, dass sie das Überwachungspotential der Sicherheitsapparate stärken.
Die nachhaltigen Veränderungen im Bereich des Ausländer- und Asylrechts haben wir bereits in der letzten Ausgabe dargestellt.[2] Sie betreffen insbesondere die Ausweitung der Versagungsgründe bei der Visaerteilung, die Beteiligung der Nachrichtendienste, des Zollkriminalamtes und des Bundeskriminalamtes am Visumverfahren, die Verschlechterung des Rechtsschutzes gegen Ausweisungen, die Aufnahme biometrischer Merkmale in die Aufenthaltsgenehmigung und den Ausweisersatz, die Anfertigung von Sprachaufzeichnungen im Asylverfahren, die Angabe der Religionszugehörigkeit im Ausländerzentralregister etc.
Zwei Bestimmungen gehen deutlich über die als Terrorismusbekämpfung getarnte Migrationskontrolle hinaus: Zum einen werden das „Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge“ und die Ausländerbehörden der Länder verpflichtet, die „die ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten“ an die Ämter für Verfassungsschutz zu übermitteln, sofern sie vermuten, dass diese Daten für die Ämter erforderlich sind. Mit dieser Bestimmung werden die Ausländerbehörden zu flächendeckenden Sammelstellen der deutschen Inlandsgeheimdienste. Terrorismusbekämpfungs-Gesetz in Kraft – Der Ausbau der Sicherheitsapparate geht voran weiterlesen