Ob der Krieg gegen den Terror zu dem führt, was seine Kriegsherren verheißen, private Gewaltunternehmer zu vernichten und eine „pax americana“ herzustellen, ist eine Frage, die in den USA kaum ein Politiker mehr zu stellen wagt. Wer am Sinn des Krieges zweifelt, erntet – wie Präsidentschaftskandidat John Kerry im Wahlkampf – nur Verachtung für den Mangel an Siegesgewissheit.
Der Rest der Welt tut gut daran, den Krieg nicht nur als eine Metapher zu begreifen. Die USA sehen sich im Krieg und führen ihn deshalb auch mit realer kriegerischer Gewalt: Vernichtung der Feinde, Ausschaltung der Gruppen und Staaten, die diese unterstützen, Präventivschläge gegen Akteure, die nach Einschätzung der Regierung eine (terroristische) Gefahr darstellen. Nach bald vier Jahren „war on terrorism“ steht nicht mehr zur Debatte, ob Krieg herrscht, sondern nur noch, wo er stattfindet und in welcher Form er die internationale Ordnung und die politische und gesellschaftliche Normalität der USA verändert hat. Der „war on terrorism“ der USA – Eine Zwischenbilanz im vierten Jahr weiterlesen →
„Es ist weder wünschenswert noch wahrscheinlich, dass Bürgerrechte in Kriegszeiten eine derart wichtige Rolle einnehmen, wie im Frieden.“[1] Diese Vorhersage des Vorsitzenden Richters am US-Supreme Court ist Realität geworden, seitdem die US-Regierung nach den Anschlägen vom 11. September 2001 den „war on terrorism“ ausgerufen hat.
Ihren Krieg gegen den Terror führen die USA auch nach innen. Allein im Jahr 2003 geben sie dafür rund 40 Mrd. Dollar aus. Seit dem Homeland Security Act vom 25.11.2002 werden neue organisatorische Strukturen für die Terrorismusbekämpfung, die Einwanderung und insbesondere das Department of Homeland Security geschaffen. War on Terrorism oder War on Liberty? Schlechte Zeiten für die Bürgerrechte in den USA weiterlesen →
Gummiweiche Formulierungen und ein weitgehender Verzicht auf Datenschutzprinzipien und Rechtsschutzmöglichkeiten kennzeichnen die neuen Abkommen zwischen der EU bzw. Deutschland und den USA.
Der 11. September 2001 hat eine rasante rechtspolitische Entwicklung nach sich gezogen. Wie rasant sie war, zeigt sich sehr deutlich an den Vereinbarungen zwischen Europol und den US-Behörden. Am 6. Dezember 2001 schlossen sie ein erstes Abkommen, das sich noch auf den Austausch von strategischen, d.h. nicht-personenbezogenen Informationen beschränkte. In dessen Art. 3 gab es jedenfalls den Versuch, den Datenaustausch auf bestimmte Kriminalitätsbereiche zu limitieren. Art. 10 II stellte bereits weitere Vereinbarungen zum Austausch personenbezogener Daten in Aussicht. Dem sind die Parteien ein Jahr später gefolgt. Im Zusatzabkommen vom 5. Dezember 2002 gibt es keine Begrenzung der Kriminalitätsbereiche mehr.[1] EUROPOL kann danach die bei ihm vorhandenen Informationen auf Anfrage oder spontan an die USA übergeben. Die Einschränkungen für die Datenübermittlung sind äußerst vage gehalten. So heißt es in Art. 5 Nr. 1a: Rechtshilfe ohne Rechtsschutz – Rechtshilfe- und Auslieferungsabkommen mit den USA weiterlesen →
Die Ausrufung des Notstandes und der Einsatz militärischer Gewalt im Innern der westeuropäischen und nordamerikanischen Staaten ist nicht wahrscheinlich. Dennoch: der „Krieg gegen den Terrorismus“ hat die Grenzen von innerer und äußerer Sicherheit, von Polizei und Militär verwischt.
Vor 35 Jahren strömten Hunderttausende auf bundesdeutsche Straßen, um gegen die Verabschiedung der Notstandsgesetze zu demonstrieren. Das Militär sollte, so die Forderung der Demonstrierenden, auch im Krisenfall der Regierung nicht als überlegene Gewaltressource zur Verfügung stehen; im Staatsinneren sollte es seine logistischen Fähigkeiten allenfalls in Katastrophenfällen zum Einsatz bringen. Die Notstandsgesetze waren dem Denken des Kalten Kriegs verhaftet: Sie lebten von der Erwartung des gewaltsamen Aufstandes einer fünften Kolonne Ulbrichts. Von 1989, vom definitiven Ende des Kalten Krieges her betrachtet, erhält die Notstandsdebatte von 1968 fast surreale Züge. Selbst die zugrunde gehende Regierung der DDR verzichtete darauf, das Militär gegen jene Demonstrationen einzusetzen, die ihr Ende herbeiführten. Militär, Polizei und die „neuen“ Kriege – Eine Einleitung weiterlesen →
Die Insolvenz von Enron im Dezember 2001 – bis dahin die größte Pleite in der US-Firmengeschichte – hinterließ Schulden von 40 Milliarden Dollar.[1] Sie markierte den Auftakt zu einer beispiellosen Serie von Bilanz- und Betrugsskandalen in großen US-Unternehmen. Die Aufdeckung der Machenschaften, die zum Zusammenbruch des siebtgrößten US-Unternehmens geführt hatten, zog dramatische Kursverluste an den Weltbörsen nach sich.
Enron war kein „Traditionsunternehmen“. Der texanische Konzern entstand erst 1985 aus der Fusion zweier regionaler Gasversorger, der Houston Natural Gas und der InterNorth. Zunächst vor allem als Betreiber von Erdgaspipelines tätig, rückte Enron unter der Führung von Kenneth Lay zum größten Stromhändler der USA und größten Energiehändler der Welt mit einem Jahresumsatz von 101 Milliarden Dollar auf. Der Hauptteil der späteren Enron-Geschäfte war zur Gründungszeit des Unternehmens noch nicht möglich. Die Basis für den Aufstieg zum transnationalen Energiekonzern wurde erst in den 90er Jahren mit der weltweiten Liberalisierung der Energiemärkte, der Privatisierung der Strom- und Wasserversorgung in vielen Ländern und der versäumten Regulierung bestimmter Finanzderivate geschaffen. Der „Global Player“ mit Tochterunternehmen in über fünfzig Staaten baute und betrieb Erdgasleitungen und Kraftwerke in Argentinien, Brasilien, Indien und Mozambique. Der Hauptteil der Geschäftsaktivitäten bestand jedoch im spekulativen Handel mit Rohstoffen, Datenübertragungskapazitäten und vor allem mit Energie, genauer gesagt: mit deren Derivaten. Der Enron-Skandal – Ein Lehrstück über Wirtschaftskriminalität weiterlesen →
Die Anschläge vom 11. September 2001 haben eine neue Ära der „Sicherheitskooperation“ zwischen der EU und den USA eingeleitet. Trotz der Meinungsverschiedenheiten über die Führung des Anti-Terror-Krieges und des Krieges gegen den Irak wurde die polizeiliche Zusammenarbeit auf neue Felder und mit neuen Mechanismen ausgeweitet.
Die neue Kooperation zwischen der EU und den USA findet zwar unter dem Titel der „Terrorismusbekämpfung“ statt, ist aber keineswegs auf diese beschränkt. Sie umfasst alle möglichen Bereiche der Innen- und Justizpolitik – von polizeilichen und strafrechtlichen bis hin zu einwanderungs- und asylpolitischen Fragen und zur Grenzkontrolle. Informationen darüber sind geheim oder kaum zugänglich, das Europäische und die nationalen Parlamente werden nur am Rande beteiligt, eine öffentliche Debatte gibt es so gut wie nicht. Für Bürger- und Menschenrechte ist offenkundig auf der Tagesordnung der europäisch-amerikanischen Zusammenarbeit kein Platz. EU-US-Kooperation nach dem 11.9. – Sicherheit und Geheimhaltung auf der „nördlichen Achse“ weiterlesen →
In der Nacht vom 4. Februar 1999 gerät der westafrikanische Immigrant Amadou Diallo in die Kontrolle einer Street Crime Unit im New Yorker Stadtteil Bronx. Als der unbewaffnete Mann seine Brieftasche aus der Jacke nehmen will, vermuten die vier Polizisten in Zivil, er wolle eine Waffe ziehen. In rascher Folge feuern sie 41 Schüsse ab. 19 davon erreichen ihr Ziel. Ein Jahr später werden die vier Polizeimänner von einem Geschworenengericht in Albany nahe New York freigesprochen.
Die primär weiße Jury, von einem durchaus parteiischen Richter entsprechend gedrängt, war zu einem einstimmigen Entlastungsvotum gekommen. Der Fall Diallo, insbesondere das umstrittene Urteil, das zum weltweiten Medienereignis wurde, löste in den USA etliche Demonstrationen vor allem der afro-amerikanischen Bevölkerung aus. Er ist symptomatisch für eine „Kriminalitätsbekämpfung“, die sich ohne Rücksicht auf Verluste vorwiegend gegen die arme und schwarze Bevölkerung richtet. Unter diesem Gesichtspunkt hat der Fall auch seine Bedeutung für die hiesige Polizei. 41 Polizeischüsse auf Amadou Diallo – Polizeilicher Rassismus in den USA weiterlesen →
„Ich habe keine Sympathie für jene, die darüber ins Jammern ausbrechen, daß Polizisten Drogen an eine bereitwillige Kundschaft verkaufen. Wir verwenden jedes legale Mittel, das uns zur Verfügung steht. Wir wollen, daß alle wissen, vielleicht kaufst Du Deine Drogen beim nächsten Mal von einem Polizeibeamten“, erklärte der damalige Bürgermeister von Washington D./C., Marion Barry, 1988 auf einer Pressekonferenz. Rund drei Jahre später wurde Barry selbst das Opfer einer sog. ’sting operation‘, die mit Hilfe einer ehemaligen Bekannten von der Polizei eingefädelt worden war. Das hierbei verwendete Kokain hatte die Polizei zur Verfügung gestellt. (Aufgrund eines für die USA typischen Handels zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung konnte Barry mit sechs Monaten Haft eine vergleichsweise milde Verurteilung erreichen, indem er von seinem Bürgermeisteramt zurücktrat.Bei den Wahlen 1994 errang er es zurück.)
Insbesondere durch den Bericht der Enquete-Kommission „Chancen und Risiken der Gentechnologie“ wurde hierzulande ein Verfahren bekannt (1), das Mitte der 80er Jahre in den USA und England unter dem Namen „Genetic Fingerprinting“ eingeführt worden war. Der amerikanische Sprachgebrauch markiert dabei recht genau den vornehmlichen Zweck des Verfahrens, die Identifzierung von Personen durch die Strafverfolgungsbehörden. Erstmals in der bundesdeutschen Kriminalgeschichte wurde im August 1988 in Berlin ein „Genetischer Fingerabdruck“ als Beweismittel akzeptiert und darauf gestützt ein Haftbefehl erlassen. Inzwischen haben weitere Gerichte dieses Verfahren akzeptiert. Der „Genetische Fingerabdruck“ – Verfahrensstand und rechtspolitische Diskussion weiterlesen →
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