Rechtswidrige Datenberge: Dresden im Februar 2011

von Elke Steven

Ein Verfahren nach § 129 Strafgesetzbuch (kriminelle Vereinigung) gegen eine „Antifasportgruppe“ sollte der Stadt Dresden im Februar 2011 fast grenzenlose Ermittlungsbefugnisse verschaffen. Funkzellenabfragen mit rund einer Million Daten, Einsatz von IMSI-Catchern und bundesweite Hausdurchsuchungen beschäftigen noch immer die Gerichte.

Jahrzehntelang war in Dresden dem „Mythos der unschuldigen Stadt“ gehuldigt worden. Man pflegte eine unkritische Sicht auf die Rolle der Stadt im nationalsozialistischen Angriffs- und Vernichtungskrieg. In diesem Kontext schien es normal, dass Mitglieder der NPD und stadtbekannte Nationalisten und Rassisten gemeinsam mit Vertretern anderer Parteien und sonstigen Bürgern der Opfer der Bombardierung der Stadt durch die Alliierten am 13. Februar 1945 gedachten. Daneben entwickelte sich der alljährliche Aufmarsch von NPD und Kameradschaften an diesem Jahrestag zu einem immer größeren und bedeutenderen Ereignis für die gesamte extreme Rechten, von Rechtskonservativen bis zu militanten Neonazis. In Hochzeiten defilierten bis zu 7.000 durch die sächsische Landeshauptstadt. Was sie einte, war die Inszenierung Dresdens als Opfer eines „Bombenholocausts“.

Erst langsam entstand Mitte der 90er Jahre in manchen bürgerlichen Kreisen eine etwas kritischere Auseinandersetzung. Ab 2005 wurden zunehmend antifaschistische Gruppen aktiv, die der großen NPD-De­monstration mit Blockaden begegneten. Langsam wurden breitere Bündnisse möglich. So kamen 2009 zumindest 3.500 BürgerInnen nach Dresden, um die Aufmärsche zu verhindern; , 10.000 beteiligten sich an symbolischen Paralleldemonstrationen. 2010 war die bundesweite Aufmerksamkeit noch größer geworden. Zugleich hatten die Auseinandersetzungen in Dresden dazu geführt, dass breite bürgerliche Kreise bereit waren, sich mit Massenblockaden dem NPD-Aufmarsch entgegenzustellen. 10.000 Menschen waren damals daran beteiligt, den Großaufmarsch der NPD und Kameradschaften zu blockieren.

Angesichts dieser Entwicklungen sannen die Stadt Dresden und ihre Regierungsvertreter nicht etwa darüber nach, wie sie den demokratischen Protest gegen die nationalistische Vereinnahmung des Gedenkens stützen und stärken könnten, sondern begannen schnell das Bündnis „Dresden – nazifrei“ zu diffamieren. Das Konstrukt einer „Antifasportgruppe“, die als „kriminelle Vereinigung“ (§ 129 StGB) bedeutende Straftaten planen und begehen würde, sollte Ermittlungen in einer breiten linken Szene ermöglichen.

Funkzellenabfrage

Erst im Frühsommer 2011 wurde zufällig und kleckerweise durch Medienberichte bekannt, dass die Polizei im Vorfeld und während der Demonstrationen am 19. Februar 2011 in Dresden so genannte nichtindividualisierte Funkzellenabfragen (FZA) durchgeführt hat: Die Strafverfolgungsbehörden dürfen nach Straftaten „von erheblicher Bedeutung“ nachträglich und heimlich von den Telekommunikationsanbietern Auskünfte über die in einer bestimmten Zeit und in einem bestimmten Raum erfolgten Telefonverbindungen verlangen. Dafür müssen sie einen Beschluss des zuständigen Amtsgerichts vorlegen, der von der Staatsanwaltschaft beantragt wird. Nach § 100g Strafprozessordnung (StPO) darf sich die Maßnahme eigentlich nur gegen Beschuldigte und „Nachrichtenmittler“ richten. Tatsächlich sind aber zunächst alle Personen betroffen, die sich im Gebiet der betreffenden Funkzelle(n) mit einem Mobiltelefon aufgehalten und damit kommuniziert haben. Erfasst werden auch Personen außerhalb des überwachten Gebiets, wenn sie von einem Mobiltelefon aus diesem Bereich kontaktiert werden oder selber Kontakt aufnehmen.

In Dresden waren insbesondere jene Gebiete ins Visier genommen worden, in denen die Demonstrationen und Versammlungen stattgefunden hatten. Auch deshalb wurden über eine Million Daten gespeichert. Betroffen waren „einfache“ TeilnehmerInnen von Versammlungen, aber auch JournalistInnen, RechtsanwältInnen, Abgeordnete, die aufgrund ihrer Berufsausübung besondere Schutzrechte genießen (sollten), und selbstverständlich ebenso EinwohnerInnen und BesucherInnen der Stadt, die mit den Versammlungen nichts zu tun hatten.

Für den 19. Februar fragte die Polizei die Telefonverbindungen ab, die an 14 verschiedenen Orten über einen Zeitraum von neun Stunden getätigt wurden. Zuständig war dafür eine eigens gebildete Sonderkommission (SoKo) 19/2 der Polizeidirektion Dresden. Sie erhielt 138.630 Verkehrsdatensätze (Seriennummern der Mobiltelefone und die dazugehörigen Telefonnummern, Standortdaten, Telefonnummern eingehender und abgehender Anrufe und Kurznachrichten sowie Datum und Uhrzeit der Kommunikation). Diese Verkehrsdatensätze enthielten 65.645 verschiedene Anschlussnummern. Bei den Auswertungen wurden 460 Einzelpersonen und Institutionen herausgefiltert. Aus der „nichtindividualisierten Funkzellenabfrage“ wurden so individualisierte Daten.

Wie bereits angemerkt, setzt eine solche tiefgreifende Maßnahme besonders schwere Straftaten voraus. Die meinte die Polizei bei den Auseinandersetzungen gefunden zu haben, zu denen es im Umfeld der Demonstrationen gekommen war, und die sie nun als „schweren Landfriedensbruch“ wertete. Man hoffte, über Datenauswertungen mögliche StraftäterInnen identifizieren zu können. Die Häufung von Telefonaten und der Aufenthalt an Tatorten sollten dies möglich machen.

Weitere nichtindividualisierte Funkzellenabfragen wurden für den 13., 18. und 19. Februar 2011 im Rahmen von „Strukturermittlungen“ gegen eine mutmaßliche kriminelle Vereinigung angeordnet und durchgeführt. „Abgefragt“ wurden dabei die Mobilkommunikationsverbindungen für verschiedene Stadtteile Dresdens für einen Zeitraum von bis zu 48 Stunden. Beim Landeskriminalamt (LKA) Sachsen fielen dabei 896.072 Datensätze an, die neben Verkehrsdaten auch 40.732 Bestandsdaten (Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift der Telekommunikationskundin bzw. des -kunden) enthielten. Diese Datensätze wurden außerdem an die SoKo 19/2 übermittelt.

Genutzt wurden sie dann aber in einem ganz anderen Verfahren – nämlich zu Ermittlungen wegen Störung einer Versammlung nach § 21 des Versammlungsgesetzes, was nun definitiv keine „erhebliche“ Straftat darstellt. In einem gemeinsamen Bericht vom 24. Juni 2011 rechtfertigten das Innen- und das Justizministerium des Freistaats diese Umnutzung.[1] Selbst Ministerpräsident Stanislaw Tillich sah sich nun genötigt, öffentlich die Nutzung der Daten zu Ermittlungen bei Verstößen gegen das Versammlungsgesetz zu kritisieren. Zuvor waren 45 Verfahren wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz der Staatsanwaltschaft übergeben worden, die jedoch am 25. Mai feststellte, dass die Daten für diesen Tatvorwurf nicht herangezogen werden durften. [2]

Der Sächsische Datenschutzbeauftragte setzte sich schnell mit dem Vorgang auseinander und analysierte die Rechtslage.[3] Er kam zu dem Ergebnis, dass die Mehrzahl der Funkzellenabfragen rechtswidrig war. Er konstatiert Verstöße gegen das Fernmeldegeheimnis, die Pressefreiheit, die Religionsfreiheit und die spezifischen Rechte von Abgeordneten und Rechtsanwälten. Er schlussfolgert, dass „die Vielzahl und der Inhalt von Anfragen und Petitionen von Bürgern (zeigte), dass der Einschüchterungseffekt staatlichen Handelns … durchaus präsent ist.“[4]

Unter Verweis auf das Bundesverfassungsgerichtsurteil zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung (sog. Volkszählungsurteil) kommt er zu dem Ergebnis, dass „auch der Bürger, der sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG wahrnehmen möchte, keine Angst davor haben (dürfe), dass seine friedliche Teilnahme an einer Versammlung oder Demonstration staatlicherseits registriert und überwacht wird. Eine – durch Überwachungsmaßnahmen mittelbare – Beschränkung der Ausübung von Grundrechten gefährdet die Bereitschaft, entsprechende Grundrechte wahrzunehmen und beschädigt damit letztendlich die Demokratie.“[5]

Zu Beginn des Jahres 2012 waren trotzdem aus den 923.167 erhobenen Verkehrsdatensätzen 54.782 Bestandsdaten, also Namen, Adressen und Geburtsdaten von Mobilfunkanschlussnehmern, ermittelt worden. Freitag vor Pfingsten, 25. Mai 2012, informierte die Staatsanwaltschaft Dresden in einer Presseerklärung, das Amtsgericht Dresden habe die Funkzellenabfrage für rechtmäßig erklärt. Das Gericht hatte einige Tage vorher über die Klage von acht Betroffenen entschieden, aber weder deren Anwälte noch die Öffentlichekeit informiert. Es kam zu dem Ergebnis, dass „ein hinreichender Tatverdacht bestand. Die begangenen Straftaten (Bildung einer kriminellen Vereinigung sowie gefährliche Körperverletzung) konnten ohne die Funkzellenabfragen nicht oder kaum aufgeklärt werden.“ Die Beschlüsse zur Anordnung der FZA wurden als „erforderlich, geboten und angemessen“ eingestuft. Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde eingelegt, über die das Landgericht entscheiden muss.

Keine Auskunft?

Viele Betroffene erhalten jedoch gar keine Auskunft, ob ihre Daten erfasst worden sind, was angesichts der Intensität dieses heimlichen Grundrechtseingriffs umso gravierender ist. Was das Bundesverfassungsgericht für die Rasterfahndung festgehalten hat, gilt in ähnlicher Weise für die FZA: Beide Ermittlungsmethoden richten sich zunächst gegen unverdächtige BürgerInnen – im Falle der FZA: gegen sämtliche Personen, die sich mit einem Handy zur fraglichen Zeit in dem überwachten Raum aufgehalten haben. Sie sind dem Risiko ausgesetzt, „Gegenstand staatlicher Ermittlungen zu werden“, und dieses geht über das allgemeine Risiko hinaus, einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt zu werden.[6] Da sie das Gefühl haben müssen, dem hilflos ausgeliefert zu sein, ist eine unverzügliche Information der Betroffenen über die Erhebung und Verarbeitung ihrer Daten erforderlich. § 101 Abs. 4 StPO sieht daher auch eine Benachrichtigungspflicht der Behörden vor, die den Hinweis enthalten muss, dass und wie eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen erfolgen kann. Auch der Sächsische Datenschutzbeauftragte stellte die „Benachrichtigung der namentlich bekannten Betroffenen“ an die Spitze seines Forderungskatalogs.[7]

Gleichwohl hat die Staatsanwaltschaft jegliche Auskunft gegenüber Betroffenen darüber, ob ihre Daten bei der FZA erhoben und verarbeitet wurden, unter Berufung auf eine angebliche Gefährdung des Untersuchungszwecks verweigert. Sie blieb bei dieser Argumentation, selbst nachdem im September und Oktober 2011 umfangreiche Hausdurchsuchungen vorgenommen worden, ein Großteil der Verfahren wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz bereits bei den Gerichten anhängig und damit die Ermittlungen weitgehend abgeschlossen waren. Alle Auskunftsersuchen wurden mit der gleichlautenden Begründung abgelehnt, dass „auch im Falle einer Negativauskunft im Sinne einer Auskunftssperre gegenüber einzelnen Personen Rückschlüsse auf die laufenden Ermittlungsverfahren möglich wären.“[8] Demgegenüber hatte der Landesdatenschutzbeauftragte eine Gefährdung des Untersuchungszwecks als „wohl nur theoretisch denkbar“ bezeichnet.[9]

IMSI-Catcher

IMSI-Catcher sind Geräte, die eine Mobilfunkantenne simulieren. Statt in der nächst gelegenen wirklichen Funkzelle loggen sich alle eingeschalteten Handys der Umgebung automatisch bei diesem „Catcher“ ein und sind über die IMSI-Kennung auf der SIM-Karte identifizierbar. Beim Mobilfunkanbieter können dann die Telefonnummer sowie die Namen und weitere Daten der Anschluss-InhaberInnen nachgefragt werden. Gesetzlich dürfen Polizei und Nachrichtendienste unter bestimmten Voraussetzungen solche IMSI-Catcher verwenden. Sie sollen in der Strafverfolgung nur bei Straftaten eingesetzt werden, die auch „im Einzelfall erhebliche Bedeutung“ haben, und auch nur gegen Beschuldigte oder „Nachrichtenmittler“, also nicht, um mal zu sehen, wer sich gerade so in der Umgebung aufhält.

Auch die Anwendung dieser Technik bei den Demonstrationen in Dresden im Februar 2011 wurde nur zufällig bekannt. Zunächst stritten die sächsischen Behörden dies verhement ab. Als sich der Einsatz des IMSI-Catchers zu „strafprozessualen Zwecken“ nicht mehr leugnen ließ[10], wurde ein Ermittlungsverfahren gegen einen der Linkspartei angehörenden Anwalt wegen „verbotener Mitteilung über Gerichtsverhandlungen“ eingeleitet. Und das LKA forderte mehrere sächsische Medien per Schreiben auf, mitzuteilen, woher sie Kenntnis über den Einsatz des Geräts erlangt hätten.[11]

Die offizielle Begründung für den Einsatz lautete, dass es „nur“ um „die Lokalisierung derjenigen Funktelefone“ gegangen sei, „hinsichtlich derer der Verdacht bestand, dass sie von ihren Nutzern zur Anleitung von Gewaltstraftaten gebraucht“ wurden. Tatsächlich fielen jedoch Abertausende von Daten anderer BürgerInnen an, denn alle im entsprechenden Gebiet vorhandenen Mobiltelefone reagieren auf den simulierten Funkmasten. Angeblich wurden diese Daten „ohne jegliche weitere Betrachtung“ nach Einsatzende gelöscht.[12]

Hausdurchsuchungen

Gemeinsam mit einem Sondereinsatzkommando aus Bremen und weiteren Einheiten aus diversen Bundesländern stürmten BeamtInnen des sächsischen LKA am Abend des 19. Februars 2011 das „Haus der Bewegung“ in Dresden. Für die Hausdurchsuchung wurden Türen aufgebrochen und Türverschläge mit einer Kettensäge entfernt. Die Polizei drang nicht nur in jenes Büro ein, für das sie einen (mündlichen) Durchsuchungsbeschluss hatten, sondern ebenfalls in diverse andere. Betroffen waren auch eine deutlich gekennzeichnetes Anwaltskanzlei, das Büro der Linkspartei sowie eine Privatwohnung. Diese Maßnahmen wurden nachträglich als rechtswidrig eingestuft. Begründet worden war diese Hausdurchsuchung mit „Erkenntnissen“ aus einer mittels IMSI-Catcher durchgeführten Telefonüberwachung. Diese habe ergeben, dass aus dem Objekt heraus per Mobiltelefon Gewalttaten koordiniert und geplant wurden. Das Handy wurde nicht gefunden.

Alle 20 Personen, die sich in den Räumlichkeiten aufhielten, wurden festgenommen, gegen sie wurde nach § 129 StGB ermittelt. Nach anderthalb Jahren hat die Staatsanwaltschaft Dresden im Juli 2012 die Ermittlungen gegen sie eingestellt. Es lag kein Tatverdacht mehr vor. Die Ermittlungen hätten „keinen Nachweis erbracht“, dass diese Personen das sogenannte „Gewalt-Handy“ bedient hätten. Allerdings wird das Verfahren nach § 129 StGB gegen andere weitergeführt.

Am 10. August 2011 durchsuchten über 30 sächsische Polizeibeamte die Dienstwohnung des Stadtjugendpfarrers Lothar König im Jena. Sie drangen in die Wohnung ein, ohne die thüringische Landespolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Innenministerium im Vorfeld verständigt zu haben. Der Pfarrer selbst war in Urlaub, seine Tochter konnte nach langen Verhandlungen verspätet der Durchsuchung beiwohnen. Während zunächst auch gegen ihn wegen Mitgliedschaft in der „Antifasportgruppe“ ermittelt worden war, waren die Ermittlungen kurz zuvor auf „aufwieglerischen Landfriedensbruch“ nach § 125 StGB geändert worden. In Stuttgart und Berlin fanden ebenfalls Hausdurchsuchungen statt.

Es geht auch anders

Im Herbst 2011 hat das Komitee für Grundrechte und Demokratie eine Untersuchungskommission initiiert, um die Vorgänge um den 19. Februar 2011 aufzuklären und demokratisch-menschenrechtlich zu bewerten. Der Bericht wurde Anfang Februar veröffentlicht.[13] Ein zentrales Ergebnis war auch, dass die Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit in Dresden 2011 nicht geachtet und zugleich völlig falsche Berichte über die Demonstrationen von der Polizei in die Öffentlichkeit lanciert wurden.

Im Februar 2012 konnte das Grundrechtekomitee bei seinen Demonstrationsbeobachtungen feststellen, dass nun ungehinderte Versammlungen und Blockaden in Dresden möglich waren. Am Montag, dem 13. Februar, konnte zum ersten Mal der „Täterspaziergang“ stattfinden. Bürger Innen blockierten später Straßen  und Kreuzungen, um NPD und Kameradschaften an ihrem angekündigten Fackelmarsch zu hindern. Die Polizei hatte endlich gelernt, dass auch solche Versammlungen unter dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit stehen. Meistens hielt sie sich zurück. Zu bemängeln blieb die unnötige Videoüberwachung und der Einsatz von Pfefferspray, das keine zulässige Waffe im Kontext von Versammlungen ist. Gleichzeitig konnte auch die NPD in beschränktem Maße ihr Recht auf Versammlungsfreiheit wahrnehmen.

Der Samstag, 18. Februar, war geprägt von einer großen „Demonstration gegen sächsische Verhältnisse“. Das breite Bündnis „Dresden-Nazifrei“, an dem auch viele Gruppen aus der Antifa beteiligt sind, konnte die Erfahrung machen, dass sie auch in Dresden ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit wahrnehmen dürfen. Sie konnten an den Orten demonstrieren, die für die vielfältigen Verletzungen ihrer Grundrechte stehen. Das breite Bündnis sorgte für einen guten Verlauf. Aber auch die Polizei hielt sich zurück, ging auf Provokationen nicht ein und nutzte diesmal nicht jede Gelegenheit, gegen die Demonstration vorzugehen.

[1]      Gemeinsamer Bericht des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Erhebung und Verwendung der gemäß § 100g Strafprozessordnung i. V. m. § 96 Telekommunikationsgesetz vorliegenden Datenbestände im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren zur Verfolgung der am 19. Februar 2011 in Dresden begangenen Straftaten vom 24. Juni 2011
[2]     Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 24.6.2011
[3]   Der Sächsische Datenschutzbeauftragte: Bericht zu den nichtindividualisierten Funkzellenabfragen und anderen Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung durch Polizei und Staatsanwaltschaft Dresden in Bezug auf den 13., 18. und 19. Februar 2011 in Dresden, Sächsischer Landtag Drs. 5/6787 v. 8.9.2011
[4]     ebd.
[5]     ebd.
[6]     siehe Bundesverfassungsgericht: Beschluss v. 4.4.2006, Az.: 1 BvR 518/02, zur Rasterfahndung nach dem 11. September 2001, www.bverfg.de
[7]     Vgl. Bericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten
[8]     zitiert aus einem Schreiben v. 4.11. 2011
[9]     Vgl. FN 11.
[10]   Kleine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen im Sächsischen Landtag. Drs. Nr. 5/6293
[11]    U.a. Taz, 28.6.2011, 2.9.2011
[12]   vgl. Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Sächsischer Landtag, Drs. Nr. 5/7298 v. 25.11.2011
[13]   www.grundrechtekomitee.de/node/476