Die Allgemeinpsychiatrie und der psychiatrische Maßregelvollzug (MRV) sind in Deutschland über unterschiedliche Gesetzesvorgaben mit dem staatlichen Gewaltmonopol verbunden. Der Artikel beschreibt problematische Entwicklungen, die sich aus dieser Verbindung ergeben, benennt die besonderen Risiken, denen Menschen mit psychosozialen Behinderungen[1] allgemein und besonders im MRV ausgesetzt sind und macht auf die Gefahren der neueren Diskursfigur vom angeblich „gefährlichen Irren“ aufmerksam.
Psychiatrie und MRV sind in Deutschland vor allem über vier Gesetze mit dem staatlichen Gewaltmonopol verbunden. Erstens über das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das in § 1831 eine zwangsweise Unterbringung wegen akuter Selbstgefährdung ermöglicht. Zweitens über die Psychisch-Kranken-Hilfe-und-Schutz-Gesetze (meist PsychKHG) der Länder, die eine zwangsweise Unterbringung bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung regeln. Drittens über das Jugendgerichtsgesetz (JGG), das in § 7 für strafmündige Jugendliche ab 14 Jahren eine Unterbringung im psychiatrischen MRV ermöglicht. Und viertens über das Strafgesetzbuch (StGB), das für rechtsbrüchige Bürger*innen zwei unterschiedliche Sanktionssysteme bereithält: den Strafvollzug und die Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61ff. StGB. Psychiatrie und Maßregelvollzug: Ordnungsmächte mit Nebenwirkung weiterlesen →
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Januar 2025 seine eigene „Zeitenwende“ eingeleitet: Wer als profitorientierter Veranstalter einem Bundesland den Eindruck vermittelt, es bestehe durch ein geplantes Event ein erhöhtes Risiko, muss die zusätzlich anfallenden Polizeikosten bezahlen.
Mit dieser Entscheidung des BVerfG weht ein weiterer Hauch von Trumps „revolution of the common sense“[1] durch den deutschen Rechtsstaat. Denn mit dem Dekret des Hohen Gerichts wird Volkes Vorstellung bedient, der ‚reiche Fußball‘ sei für Polizeieinsätze bei Fußballspielen gefälligst stärker zur Kasse zu bitten.[2]
Doch worum geht es? Ende 2014 hatte das Land Bremen sein Gebühren- und Beitragsgesetz reformiert – man darf sagen, aus Haushaltsgründen ‚angepasst‘–, um mehr Einnahmen generieren zu können. Das Land Bremen formulierte in seinem Gesetz, dass eine Gebühr für gewinnorientierte Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Teilnehmenden erhoben werden kann, wenn „wegen erfahrungsgemäß zu erwartender Gewalthandlungen vor, während oder nach der Veranstaltung am Veranstaltungsort, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst im räumlichen Umfeld der Einsatz von zusätzlichen Polizeikräften vorhersehbar erforderlich wird“. Der Höhe nach sei die Gebühr „nach dem Mehraufwand zu bemessen, der aufgrund der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften entsteht.“[3] Nach dieser verwaltungsrechtlichen ‚Aufwärmphase‘ begann 2015 das Spiel mit einem ersten juristischen Anstoß. Abseits vom Fußballfeld: Das BVerfG bedient den „gesunden Menschenverstand“ weiterlesen →
People in psychosocial crises. Police intervention instead of support
by Norbert Pütter and Sonja John
The way police deal with people who are in psychosocial crises, who have mental health problems or who have been labelled as such, is currently receiving a lot of attention. Obvious deficits in the use of force are to be eliminated through improved training and further education, without institutional reforms. In the fight against crime, mentally vulnerable individuals are being declared a new risk group against whom preventive intervention is to be taken. With their criminalistic scrutiny, the stigmatization of those affected and their distance from the support system are increasing.
von Elizabeth Drame, Tara Adams und Veronica Nolden
Die Überschneidung von Ethnie, Behinderung und Strafverfolgung stellt ein äußerst komplexes soziales Problem dar, insbesondere für Schwarze autistische Jugendliche und Erwachsene. Wir stellen Forschungsergebnisse aus den USA vor.
Jaida, eine Schwarze Mutter eines 13-jährigen autistischen Jungen, berichtet:
„Eigentlich ist die Sache mit der Polizei eine große Angst von mir. Kyle ist jetzt größer als ich. Er ist ein dunkelhäutiger Junge. Er wiegt mehr als ich und wird noch weiterwachsen. Sein Vater ist 1,90 m groß. Kyle wird riesig werden. Auch ohne seine Behinderung kann sein Aussehen ihm zusätzliche negative Aufmerksamkeit von Polizeibeamten und Gemeindemitgliedern einbringen.“
Der Umgang mit Menschen in Krisen, psychisch Kranken und Verhaltensauffälligen ist in der Regel herausfordernd. Auch Polizei und Beratungsstellen, die helfen wollen, kommen an ihre Grenzen. Wie gehen Polizeibeauftragtenstellen mit Eingaben von vermeintlich Verwirrten um? Und welche Erfahrungen machen Betroffene dort?
Welches Recht haben als anstrengend wahrgenommene Menschen auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben? Kaum eines, möchte man meinen, wenn man sich das Beschwerdeaufkommen bei den parlamentarischen Polizeibeauftragten ansieht, die in den vergangenen elf Jahren als unabhängige Ombudsinstitutionen sowohl für Eingaben aus der Bevölkerung als auch von Polizeiangehörigen geschaffen wurden.[1] Hier beklagen sich Bürger*innen beständig, wenn sie der Meinung sind, die Polizei würde sich nicht genügend um ihr Ruhebedürfnis kümmern, wenn der Nachbar mit bereits bekannter psychischer Erkrankung mal wieder laut wird und trotz unzähliger Anrufe bei der Polizei „immer noch“ frei herumläuft.
Bei Polizeieinsätzen, die tödlich ausgehen, sind es überwiegend Menschen in psychischen Krisen, die nicht überleben. Da drängt sich die Frage auf, ob Polizist*innen in der Aus- und Fortbildung ausreichend auf das Zusammentreffen mit dieser Personengruppe vorbereitet werden. Im Interview schildert Florian Stoeck, der an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung des Bundeslandes Bremen im Fach Psychologie unterrichtet, was bereits gut läuft und wo aus seiner Perspektive Verbesserungspotential besteht.„Auffällig heißt nicht gleich gefährlich“ weiterlesen →
Nach den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder ist es die primäre Aufgabe der Polizei, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, also drohende Gesetzesverstöße und zu erwartende Schäden an individuellen und kollektiven Rechtsgütern zu verhindern. Nicht selten sind es Menschen in psychischen Ausnahmesituationen, deren Verhalten auf solche Verstöße oder Schäden hinausläuft, so dass Betroffene die Polizei alarmieren oder zuständige Behörden die Polizei zur Vollzugshilfe anfordern. Rechtlich gesehen spielt die Polizei dabei auf der Skala möglicher staatlicher Maßnahmen jedoch nur eine sekundäre Rolle.
Die Konfrontation der Polizei mit Menschen in Krisen dürfte daher in tatsächlicher Hinsicht eher die Regel als die Ausnahme sein. In die Schlagzeilen gerät eine solche Konfrontation etwa dann, wenn sie mit einer sog. polizeilichen Zwangsanwendung[1] – also der Ausübung körperlicher Gewalt durch Polizeivollzugsbeamt*innen – endet. Dies gilt vor allem, wenn auf (vermutlich) psychisch kranke Personen geschossen wird, insbesondere, wenn dies für die Betroffenen tödlich endet. Insoweit lässt sich der Umgang mit Menschen in Krisen, seien es kleinere vorübergehende oder auch solche, die sich (im Nachhinein) auf psychische Störungen oder Krankheiten zurückführen lassen, aus dem polizeilichen Alltagshandeln nicht wegdenken. Eine adäquate polizeiliche Bewältigung von Konfrontationen mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen hängt von vielen Faktoren ab. Dafür bedarf es grundlegenden Wissens über psychische Störungen und/oder Krankheiten und des daraus potenziell folgenden Handelns. Deren Vermittlung ist daher ebenso integraler Bestandteil der Ausbildung von Polizist*innen wie die Auswahl und Anwendung passender Handlungsstrategien und -muster.[2]
Der polizeiliche Umgang mit Menschen, die sich in psychosozialen Krisen befinden, die psychische Probleme haben oder denen solche zugeschrieben werden, erfährt gegenwärtig eine hohe Aufmerksamkeit. Offenkundige Defizite im Einsatz sollen durch verbesserte Aus- und Fortbildungen beseitigt werden, ohne institutionelle Reformen. In der Kriminalitätsbekämpfung werden psychisch Auffällige zu einer neuen Gefährdergruppe erklärt, gegen die präventiv interveniert werden soll. Mit ihrer kriminalistischen Durchleuchtung nehmen die Stigmatisierung der Betroffenen und ihre Distanz zum Unterstützungssystem zu.
Die Ereignisse der jüngeren Vergangenheit haben die Beziehungen zwischen Menschen mit psychischen Problemen und Innerer Sicherheit in den Fokus öffentlicher Diskussionen, politischer und polizeilicher Aktivitäten gerückt. Mit „Ereignissen“ sind zum einen jene spektakulären Anschläge im öffentlichen Raum gemeint – Trier, Münster, Solingen, Magdeburg, Aschaffenburg –, die von Männern begangen wurden, die teils offenkundig, teils ärztlich diagnostiziert erhebliche psychische Probleme hatten. Zum anderen ist in den letzten Jahren deutlich geworden, dass es sich bei den Opfern polizeilichen Schusswaffengebrauchs im Rahmen alltäglicher (schutz-)polizeilicher Einsätze vermehrt um Menschen mit und in psychosozialen Krisen handelt. Menschen in psychosozialen Krisen: Verpolizeilichung statt Versorgung weiterlesen →
Einsätze, die Menschen mit psychischen Problemen oder in psychischen Ausnahmesituationen gelten, werden von Polizist*innen als besonders schwierig und herausfordernd wahrgenommen. Den Betroffenen wird unterstellt, dass sie auf „normale“ polizeiliche Ansprache nicht wie gewünscht reagieren, dass ihr Verhalten unberechenbar sei und mitunter wird ihnen eine besondere Gefährlichkeit zugeschrieben. Diese – weithin und seit Jahrzehnten geteilte – Problembeschreibung hat in Deutschland nur vergleichsweise geringen Niederschlag in polizeilicher Publizistik und Wissenschaft gefunden. Ein kleiner Kreis von Expert*innen beschäftigt sich mit dem Thema; überwiegend handelt es sich dabei um Psycholog*innen aus dem Polizeidienst oder den polizeilichen Hochschulen. Empirische Studien über die Interaktionen von Polizei und als psychisch auffällig wahrgenommenen Personen sind selten. Die Debatte wird geprägt von Vorschlägen für eine verbesserte Aus- und Fortbildung. Im Folgenden werden nur Hinweise auf einige jüngere Veröffentlichungen in Deutschland gegeben. Die Defizite gegenüber dem internationalen Stand der Forschung lassen sich daran ablesen, dass in vielen Texten Bezug auf Studien aus anderen Ländern (insbesondere aus dem angloamerikanischen Raum) genommen wird bzw. werden muss. Literatur weiterlesen →
Das Patientenverfügungsgesetz von 2009, die im selben Jahr ratifizierte UN-Behindertenrechtskonvention sowie das seit 2020 beschlossene Recht auf Selbsttötung stellen individuelle Selbstbestimmung in den Mittelpunkt. Diesem Paradigmenwechsel muss sich polizeiliches Handeln anpassen.
Ich möchte einen positiven Ausblick geben, denn zu beklagen gibt es genug. Regelmäßig bestärkt das Klagen leider vor allem eine Opferrolle, durch die die eigene Ohnmacht eher verstärkt denn geschwächt wird. Es gilt aber, die Hoffnung zu stärken und nicht womöglich darauf zu setzen, dass diese Unterlegenheit so Mitleid erregend ist, dass damit Unterstützung bzw. Solidarität provoziert werden kann. Deshalb möchte ich einen Paradigmenwechsel betonen, der Zug um Zug eine grundsätzliche Änderung bewirken wird, so dass sich Polizist*innen anders bzw. neu orientieren müssen. Alle müssen alte Gewohnheiten, wie bisher mit „schwierigen Personen“ umgegangen wurde, überdenken bzw. ablegen, und sie müssen einüben, wie jenseits vom traditionell autoritären Corpsgeist mit ihnen umzugehen ist, auch wenn es dabei Widerstände und Abwehrgefechte geben wird. Menschenrechte setzen sich durch: Zum polizeilichen Umgang mit „schwierigen Personen“ weiterlesen →
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