ÜBEREINKOMMEN AUFGRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION ÜBER DIE ERRICHTUNG EINES EUROPÄISCHEN POLIZEIAMTS (EUROPOL-ÜBEREINKOMMEN)
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind –
UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates vom …..
IN DEM BEWUSSTSEIN der dringenden Probleme, die sich aus dem Terrorismus, dem illegalen Drogenhandel und sonstigen schwerwiegenden Formen der internationalen Kriminalität ergeben,
IM HINBLICK DARAUF, daß Fortschritte bei der Solidarität und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erforderlich sind; hierzu bedarf es insbesondere einer Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten,
IN DER ERWÄGUNG, daß die entsprechenden Fortschritte es ermöglichen sollen, den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung weiter zu verbessern, EUROPOL-ÜBEREINKOMMEN weiterlesen →