Zum Schwerpunkt
Man kann die Entwicklung der bundesdeutschen Apparate der Inneren Sicherheit in den letzten Jahrzehnten als eine Geschichte fortlaufender Entgrenzungen lesen. Die Grenzen, die in diesem Prozess in immer wieder neuen Versionen aufgeweicht, durchlöchert, verschoben werden (sollen), sind diejenigen, die die BürgerInnen vor staatlichen Eingriffen schützen sollen. Der normative Bezugsrahmen solcher Grenzziehungen war und ist das spezifisch bürgerliche Modell staatlicher Herrschaft, in dem der Staat nur unter (gesetzlich) genau bestimmten Bedingungen in den gesellschaftlichen Verkehr und die „Privatsphäre“ der Individuen eindringen darf. Institutionell kommen diese Grenzziehungen – unterhalb der klassischen Gewaltenteilung – in der Aufteilung exekutiver Staatsgewalt (Polizei – Geheimdienste – Militär) zum Ausdruck. Im Hinblick auf die Aufgaben schlägt sie sich in unterschiedlichen Zielzuschreibungen nieder: Abwehr von Gefahren, Strafverfolgung, Verteidigung/Kriegsführung. Rechtlicher Ausdruck dieser Grenzziehungen waren und sind je nach Aufgabenbereichen differierende „Eingriffsschwellen“, die erreicht werden müssen, damit der überwachende und sanktionierende Staat eingreifen darf. Literatur weiterlesen