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Verdachtsunabhängige Kontrollen – MigrantInnen im Netz der Schleierfahndung

von Martina Kant[1]

Das Verhältnis zwischen MigrantInnen und der deutschen Polizei ist nicht nur wegen rassistischer Übergriffe in Form von Körperverletzungen und Schikanierungen belastet. Mit der Verrechtlichung verdachts- und ereignisunabhängiger Personenkontrollen in zahlreichen Länderpolizeigesetzen und im Bundesgrenzschutzgesetz hat die Polizei ein weiteres Instrument erhalten, das, wie die Praxis zeigt, dazu verwendet wird, verstärkt MigrantInnen zu kriminalisieren.

Bayern war 1994 das erste Bundesland, das in sein Polizeiaufgabengesetz verdachts- und ereignisunabhängige Polizeikontrollen aufnahm. Seitdem sind Baden-Württemberg, Niedersachsen, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin, Sachsen und der Bund dem Beispiel gefolgt und haben ihren Polizeien und dem Bundesgrenzschutz (BGS) in unterschiedlicher Ausprägung die Schleierfahndung ermöglicht.[2] Je nach länderspezifischer Variante darf die Polizei im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km, auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und anderen für den grenzüberschreitenden Verkehr bedeutsamen Straßen), in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs, Flughäfen, Zügen, Bahnhöfen oder grundsätzlich im öffentlichen Verkehrsraum (Niedersachsen, Berlin) jede Person anhalten und nach dem Ausweis fragen und z.T. mitgeführte Sachen „in Augenschein nehmen“ oder gar durchsuchen. Allein die Berliner Polizei und der BGS können nur aufgrund von „Lageerkenntnissen“ bzw. „grenzpolizeilicher Erfahrung“ kontrollieren, alle anderen Länderpolizeien können dies völlig voraussetzungslos tun. Verdachtsunabhängige Kontrollen – MigrantInnen im Netz der Schleierfahndung weiterlesen

Eine Sicherheitswacht für Sachsen: Politischer Taschenspielertrick nach bayerischem Vorbild

von Otto Diederichs

In Sachsen möchte man sich in Sachen ‚Innere Sicherheit‘ auch von seinen Patenländern Bayern und Baden-Württemberg nichts vormachen lassen. Das dortige Polizeigesetz, nach seiner Zurückweisung durch das sächsische Verfassungsgericht, derzeit in der innenministeriellen Überarbeitung, gilt als eines der schärfsten in der Bundesrepublik. Die sächsische Polizei lebt dementsprechend in starkem Maße von dem Nimbus, Verbrechen besonders entschieden zu bekämpfen. Allem Anschein nach reicht es offenbar nicht, den Landeskindern ein hinreichendes Sicherheitsgefühl zu vermitteln. In Dresden plant man daher, im Freistaat nach bayerischem Vorbild eine ‚Sächsische Sicherheitswacht‘ ins Leben zu rufen.

In Bayern existiert eine solche Sicherheitswacht bereits seit drei Jahren. Am Neujahrsmorgen 1994 trat dort ein ‚Sicherheitswachterprobungsgesetz‘ (SEG) in Kraft, das zunächst bis Ende 1996 befristet, am 19.12.96 in ein auf Dauer angelegtes Gesetz umgewandelt wurde. Das nun geplante ‚Sächsische Sicherheitswachterprobungsgesetz‘ (SächsSWEG) lehnt sich nicht nur in seinem Titel erkennbar an das bayerische SEG an. Legt man die beiden Gesetze nebeneinander, so zeigt sich, daß den Autoren des SächsSWEG das SEG des Nachbarlandes unübersehbar als Vorlage diente. Eine Sicherheitswacht für Sachsen: Politischer Taschenspielertrick nach bayerischem Vorbild weiterlesen