von der Datenschutzgruppe der Roten Hilfe Heidelberg
Wer von Sicherheitsbehörden Auskunft über die eigenen Daten will, stößt auf eine Serie von rechtlichen Beschränkungen und praktischen Abschreckungsmechanismen.
19 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz garantiert „Betroffenen“, dass ihnen auf Antrag Auskunft erteilt wird über zu ihrer Person gespeicherten Daten, deren Herkunft, die EmpfängerInnen etwaiger Übermittlungen und, ganz wichtig, den Zweck der Speicherung. Die Absätze 2 bis 6 schränken das Recht gleich wieder ein: Bei Gefährdung der „öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ etwa kann die Auskunft verweigert werden. Auskunft über die eigenen Daten? Erfahrungen mit einem Grundrecht weiterlesen