Die Einschätzung von Stimmung und Atmosphären spielt im polizeilichen Umgang mit Menschenmengen eine zentrale Rolle. Die Polizei geht davon aus, dass bestimmte Stimmungen affektive Dynamiken begünstigen, die zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Sie nutzt daher bestimmte Techniken, um Stimmungen und affektive Atmosphären zu schaffen, zu verwalten oder zu verändern. Anhand von Beispielen aus einer ethnografischen Forschung widmet sich der Text diesen atmosphärischen Techniken und dem Policing von Emotionen in Menschenmengen.[1]
Leichtes Nieseln, strömender Regen, strahlende Sonne, glühende Hitze, starker Wind oder nur ein lauer Windstoß – aus Sicht von Polizist*innen sind Witterungsbedingungen Kontextfaktoren, die ihre Arbeit erleichtern oder erschweren. Und das nicht nur, weil z. B. das Tragen von und das taktische Bewegen in Einsatzkleidung und kompletter Schutzausstattung den Bereitschaftspolizist*innen bei 30 Grad durchaus lästiger ist als an einem lauen Herbsttag. Wetterbedingungen werden auch als Faktoren verstanden, die einen Einfluss auf die Stimmung von z. B. Fußballfans oder Demonstrierenden haben und damit auf die affektiven Dynamiken im Einsatz wirken können. Sie bilden daher einen, wenn auch zumeist informellen, Aspekt in der polizeilichen Einschätzung eines Einsatzes. So blickte z. B. der Leiter einer Hundertschaft, in Vorbereitung auf den unmittelbar bevorstehenden Einsatz zu einem Fußballspiel, zum regnerischen Himmel empor und befand Regen schließlich als eine grundsätzlich sehr gute Situation, „weil dann die Leute tendenziell keinen Ärger machen.“ Affektive Atmosphären: Zum Policing von Emotionen in Menschenmengen weiterlesen →
In den letzten 50 Jahren hat sich das Training für public order policing – darunter für solches im Bereich ‚Protest‘ – weltweit in erheblichem Maße professionalisiert. Dabei prägen enactments möglicher Einsatzlagen die Übungen dergestalt, dass in eigens gebauten städtischen Attrappen mögliche Einsatzlagen simuliert werden. Aufgrund ihres besonders sinnlichen Charakters hat diese Vermittlung von protest policing eine hohe sozial konstitutive Durchschlagskraft. Dies wird dann zum Problem, wenn – wie es bei der derzeit dominanten Ausrichtung der Trainings den Anschein hat –, Demonstrationen weniger als Wahrnehmung von Bürgerrechten betrachtet, sondern als gefährliche Ordnungsstörungen eingestuft werden.[1]
Enactments prägen zunehmend das Training von public order-Lagen weltweit. Darunter verstanden werden Praktiken des Nachahmens, des Vorschreibens, der Mimesis als Rekonstruktion von Vergangenem und als Präskription des möglicherweise Kommenden. Gemeint sind erlebte Einsatzlagen, ebenso wie antizipierte. In den Übungen trainieren die Polizeien unter kontrollierten Bedingungen, was real geschehen soll. In immer mehr Ländern, auch den hier betrachteten europäischen Ländern mit einem besonderen Fokus auf Deutschland, hat sich diese Art des Trainings inzwischen professionalisiert dahingehend, dass eigens gebaute städtische Nachbildungen das Üben komplexer Lagen auch in großen Gruppen und unter maximaler Eskalation des Geschehens erlauben. Die seitens der Polizeien gebauten städtischen Anlagen auf Schulungsgeländen für public order-Situationen dienen neben dem policing von Fußballspielen und anderen Großereignissen zentral dem Training für das policing von Protest. Die Polizeien entwickeln hierfür möglichst realitätsgetreue Szenarien, die sie unter umfangreichem Material- und Personeneinsatz umsetzen. In verteilten Rollen übernimmt eine Gruppe von Polizist*innen die Rolle der Demonstrierenden. Die übrigen nehmen den Polizeieinsatz vor. Mit manchmal hunderten Polizist*innen werden Proteste simuliert. In aller Regel sind diese von schweren Ausschreitungen gekennzeichnet: der Bewurf der Polizei durch Flaschen oder Molotowcocktails, das Anzünden von Autos oder der Bau von Barrikaden gehören etwa zum Repertoire. Der Einsatz theatraler Mittel soll ein Training unter möglichst authentischen Bedingungen gewährleisten. Enactment als Polizeitraining: Über die sinnliche Vermittlung von Protest Policing weiterlesen →
Demonstrationen und politische Aktionen im öffentlichen Raum führen regelmäßig zu Polizeieinsätzen. Gemäß der herrschenden Rechtslehre hat die Polizei das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu schützen, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren und Straftaten zu verfolgen. Aus diesen unterschiedlichen Zielen resultieren erhebliche polizeiliche Spielräume, die über Formen, Wirkungen und Folgen des Protests entscheiden können. Am Beispiel einiger Großereignisse wird dargestellt, wie die Polizei, eingebunden in politische Prozesse und strafrechtlichen Sanktionsdrohungen, die Versammlungsfreiheit zurechtstutzt.
Zu Recht ist die Brokdorf-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1985 als Zäsur in der polizeilichen Positionierung gegenüber Demonstrationen gewürdigt worden.[1] Denn die vorherigen Wahrnehmungen und daraus resultierende Einsatzformen standen in der Kontinuität obrigkeitsstaatlicher Aufstandsbekämpfung: Demonstrationen wurden als „Aufzüge“ im öffentlichen Raum betrachtet, deren Grenze zum staats- und sicherheitsgefährdenden Aufstand fließend war. Aus dieser Perspektive entstand eine Strategie, die 1967 vom Berliner Polizeipräsidenten Duensing mit dem berühmten Vergleich charakterisiert wurde: „Nehmen wir die Demonstranten als Leberwurst, dann müssen wir in die Mitte hineinstechen, damit sie an den Enden auseinanderplatzt.“[2] Selbst innerpolizeilich war ein solches Vorgehen seit den 1960er Jahren zunehmend umstritten, aber erst das Verfassungsgericht verhalf der Lehre von der Demonstationsfreundlichkeit der Polizei zum Durchbruch. Protest als Polizei-Problem: Gewährung und Beschädigung eines Grundrechts weiterlesen →
Das Grundrechtekomitee hat schon kurz nach seiner Gründung das Instrument der Demonstrationsbeobachtung zum Schutz des fundamentalen Grundrechts auf Versammlungsfreiheit etabliert. Eine genaue Beobachtung der vielfältigen Ereignisse ist die Grundlage für deren Einordnung in die politische Vorgeschichte und die Bewertung, basierend auf einem prinzipiellen Grundrechts- und Demokratieverständnis. Nach über 40 Jahren stellen wir die Erfahrungen auf den Prüfstand und kommen zu dem Ergebnis, dass es als radikal-demokratisches Werkzeug zur Verteidigung der Versammlungsfreiheit weiterhin notwendig bleibt.
Öffentliche Versammlungen sind sowohl Ausdruck als auch unmittelbarstes Werkzeug gelebter Demokratie. Das Grund- und Menschenrecht, demonstrieren zu können, gehört zu den wenigen im Grundgesetz garantierten Möglichkeiten, sich unmittelbar direkt öffentlich zu äußern. Die Demonstrierenden bestimmen selbst, wie sie thematisch und formal die Öffentlichkeit erreichen wollen. Dieses Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) zu schützen und unverkürzt zu bewahren, ist ein wesentliches Ziel der Demonstrationsbeobachtungen, die das Komitee für Grundrechte und Demokratie seit 1981 organisiert. Ihre Wirkungsweise wollen wir mit diesem Artikel reflektieren. 40 Jahre Demobeobachtung: Bestandsaufnahme einer radikal-demokratischen Praxis weiterlesen →
Der aus rechter Ecke lancierte politische Kampfbegriff der „Clankriminalität“ befeuert eine rassistische Debatte, die rabiate und schikanöse Kontrolleinsätze von Polizei und anderen Behörden legitimiert. Für die Betroffenen hat das weitreichende Konsequenzen – ein Bericht aus Neukölln.Rassistische Razzien – Wie Neuköllner Null-Toleranz Verdrängung fördert weiterlesen →
Europa lagert nicht nur Grenzen, sondern auch Abschiebungen aus. Am Beispiel von Marokko und Algerien beleuchtet der folgende Artikel Abschiebepraktiken von Drittstaaten vor dem Hintergrund der Auslagerung europäischer Migrationskontrolle.
Mit Restriktionen auf dem Arbeitsmarkt und für den Bildungszugang verdeutlichte die westdeutsche Verwaltung nicht wenigen der Geflüchteten die Perspektivlosigkeit ihres Lebens in Deutschland.
Diskurs und polizeiliche Praxis der Bekämpfung von „Clankriminalität“ betreffen auch Sinti und Roma in besonderem Maße. Die mediale und polizeiliche Ethnisierung von Kriminalität und das Konstrukt „krimineller Großfamilien“ ist Ausdruck eines tiefsitzenden Antiziganismus in Polizei und Gesellschaft.
Der Berliner Rechtsanwalt Ulrich von Klinggräff ist seit Jahrzehnten als Strafverteidiger tätig und vertritt dabei immer wieder auch Mandanten, die von Justiz, Politik und Medien sog. „Clans“ zugerechnet werden. Das Interview führte Benjamin Derin.
Keine Woche vergeht ohne Razzien und „Verbundeinsätze“ in Shisha-Bars, Barber-Shops und Wettbüros, die in den Kontext zu „Clankriminalität“ gesetzt werden. Ihnen liegt der administrative Ansatz zugrunde, mit dem (Sicherheits-)Behörden gegen unliebsame Gruppierungen vorgehen.