Schlagwort-Archive: IMK

Offene Grenzen – aber nur für die Polizei – Verrechtlichung grenzüberschreitender Polizei-Aktionen

von Heiner Busch

Sechs Jahre nachdem das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) für die ersten sieben Staaten in Kraft getreten ist, verhandeln die EU-Gremien über Nachbesserungen. Mehr als bisher schon sollen die Polizeibehörden über die Staatsgrenzen hinweg agieren dürfen. Bundesinnenministerium (BMI) und Innenministerkonferenz (IMK) orientieren sich dabei am deutsch-schweizerischen Polizeivertrag.

Ministerialdirigent a. D. Horst Eisel ist des Lobes voll. Von 1997 bis 1999 führte er die deutsche Delegation, die mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, dem schweizerischen Justizministerium, ein Abkommen über polizeiliche Zusammenarbeit aushandelte. Dieser deutsch-schweizerische Polizeivertrag wurde am 27. April 1999 in Bern unterzeichnet. „Man sprach“, so Eisel, „von einem Signal für eine fortschrittliche grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Partnerschaft, von einem Modell für Europa.“[1] Die beiden Kammern der schweizerischen Bundesversammlung haben dem Abkommen bereits zugestimmt, in Deutschland befindet es sich mitten im Ratifizierungsprozess: Der Innenausschuss hat seinen Segen gegeben, nach der Sommerpause ist das Plenum des Bundestages an der Reihe. Offene Grenzen – aber nur für die Polizei – Verrechtlichung grenzüberschreitender Polizei-Aktionen weiterlesen

Neue Munition für die Polizei – Eine von Schein-Sachzwängen dominierte Diskussion[1]

von Oesten Baller

Rambos, die von mehreren Schüssen getroffen ihre Angriffe fortsetzen – vor dem Hintergrund dieser Schreckensvision wird derzeit über eine neue Munition für die Polizei diskutiert. Der herkömmlichen Vollmantelmunition fehle die nötige „Mannstoppwirkung“, sie gefährde zudem unbeteiligte Dritte.[2] Die Innenministerkonferenz (IMK) beschloss daher im Juni 1999, die Polizei insgesamt mit einer neu zu entwickelnden Deformationsmunition auszurüsten.

Bislang wird Deformationsmunition in Deutschland nur von der GSG 9 und den Spezialeinheiten der Länder (Sondereinsatzkommandos/ Präzisionsschützenkommandos) eingesetzt. Die mit der allgemeinen Ausrüstung der Polizei mit Deformationsmunition verbundenen Konsequenzen für den polizeilichen Alltag und den „Normal-Fall“ des polizeilichen Schusswaffengebrauchs werden in der Regel nur aus dem Blickwinkel der polizeilichen Taktik beleuchtet. Neue Munition für die Polizei – Eine von Schein-Sachzwängen dominierte Diskussion[1] weiterlesen

Das „PKK-Verbot“ – Kriminalisierung politischer AusländerInnenvereine

von Eberhard Schultz

Das Verbot der palästinensischen GUPS und GUPA 1972, der türkischen Dev-Sol, der PKK und ihr nahestehender kurdischer Organisationen 1993 und das der türkischen DHKP-C 1998 waren Marksteine in der Kriminalisierung politischer Organisationen von AusländerInnen in Deutschland. Die Mechanismen dieser Kriminalisierung zeigen sich exemplarisch an der Verfolgung der kurdischen Organisationen.

Die Kriminalisierung beruht rechtlich auf zwei Säulen. Die erste bildet das politische Organisationsstrafrecht, das seine Wurzeln im obrigkeitsstaatlichen preußischen Recht hat. Der 1871 ins Reichsstrafgesetzbuch aufgenommene § 129 (Teilnahme an einer staatsfeindlichen Verbindung, heute: kriminelle Vereinigung) überdauerte in einigen Abwandlungen Kaiserreich und Weimarer Republik. Während die Vorschrift im Dritten Reich gegenüber anderen Maßnahmen zurücktrat, bildete sie ab 1951 wieder eine der Grundlagen des Staatsschutzstrafrechts. Das „PKK-Verbot“ – Kriminalisierung politischer AusländerInnenvereine weiterlesen

Polizeilicher Schußwaffengebrauch: Eine statistische Übersicht

von Norbert Pütter

Der Gebrauch von Schußwaffen durch die Polizei ist eine der extremsten Formen legaler staatlicher Gewaltanwendung. Wegen seiner Gefährlichkeit ist der Schußwaffengebrauch besonderen rechtlichen Regulierungen unterworfen. Über deren Wirkungen und die Realität polizeilichen Schießens geben die amtlichen Statistiken jedoch nur unzureichend Auskunft.

Die Polizeigesetze bzw. die Gesetze über die Anwendung unmittelbaren Zwangs erlauben den Einsatz von Schußwaffen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Nach den Formulierungen des „Musterentwurfs für ein einheitliches Polizeigesetz des Bundes und der Länder“, an denen sich die einzelnen (Landes-)Gesetze orientieren, ist der polizeiliche Gebrauch von Schußwaffen grundsätzlich nur erlaubt, wenn andere Formen des unmittelbaren Zwangs nicht zum Erfolg geführt haben oder keinen Erfolg versprechen. Auf Personen zu schießen, ist nur dann zulässig,[1] Polizeilicher Schußwaffengebrauch: Eine statistische Übersicht weiterlesen