Die Fixierung auf die Gewaltfrage zum 1. Mai in Berlin-Kreuzberg ist inzwischen zur Gewohnheit geworden. Einen Ausweg aus dieser Falle zu suchen, einen politischen und polizeifreien 1. Mai zu gestalten, das war das Ziel, das sich ein Personenbündnis in diesem Jahr gesetzt hatte.
Noch Ende der 80er Jahre interpretierte man die Auseinandersetzungen zwischen der Staatsmacht und zumeist Vertretern der autonomen Szene als Ausdruck stadtpolitischer und sozialer Proteste, sogar als Angriff auf die Strukturen des kapitalistischen Systems. In den 90er Jahren standen selbst diejenigen ratlos da, die noch am ehesten für regelverletzende, kapitalismuskritische Interventionen als Jugend- und Systemprotest Sympathien hegten, aber mit dem ritualisierten, inhaltsleeren, inhaltsversteckenden Protest nichts mehr anzufangen wussten. Das ermutigte den CDU-Innensenator Eckart Werthebach in den Jahren 2000 und 2001 einen systematischen Aufheizungsprozess weit vor dem 1. Mai zu inszenieren und das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit erheblich einzuschränken. Eine polizeiliche Einkesselungs- und Zerstörungsstrategie des Mariannenplatz-Festes führte zu den sattsam bekannten Schuldzuweisungen von beiden Seiten, wobei das demonstrationsbeobachtende Komitee für Grundrechte und Demokratie die Dynamik der Eskalation sehr eindeutig der Politik und der Polizei anlastete. Den 1. Mai in Berlin neu denken – Ein erfolgreiches Scheitern und ein Lernprozess weiterlesen →
Seit den 70er Jahren gab es Versuche, gewaltlosen Protest zu einem unkalkulierbaren finanziellen Risiko zu machen. Dabei lassen sich drei verschiedene Vorgehensweisen unterscheiden: erstens der Versuch, die gesamten Kosten eines Polizeieinsatzes über Schadensersatzforderungen einzelnen TeilnehmerInnen aufzubürden, zweitens Kostenbescheide für die Anwendung unmittelbaren Zwangs sowie drittens das Geltendmachen von Schadensersatzansprüchen Dritter.
Im März 1977 räumte die Polizei den besetzten Bauplatz für das AKW Grohnde. Tausende hatten hier demonstriert. Achtzehn identifizierten AKW-GegnerInnen präsentierte der niedersächsische Innenminister eine Rechnung über 234.000 DM Schadensersatz. Die Forderung setzte sich zusammen aus den Stundensätzen für die eingesetzten Beamten sowie den Kosten für 167 Schlagstöcke (verloren oder kaputtgehauen), 387 Gasmaskenfilter, 135 Nachfüllpatronen für die Chemische Keule, 733 Tränengasgranaten, 13 Einsatzanzüge und eine Unterhose (!).[1]1981 folgte das Oberverwaltungsgericht Celle der Argumentation des Ministeriums und sah kein Problem darin, einzelnen TeilnehmerInnen die Summe aller Kosten zuzurechnen, die an verschiedenen Orten und zu verschiedenen Zeiten durch unterschiedliche Aktivitäten unterschiedlicher Personen entstanden waren. Erst der Bundesgerichtshof (BGH) hob diese Entscheidung auf und wies auf die Selbstverständlichkeit hin, dass die Haftung den Nachweis eines konkreten Tatbeitrags voraussetzt, der über die bloße Beteiligung an einer Demonstration hinausgeht.[2] Weil das Land Niedersachsen zu einer Zuweisung einzelner Schäden nicht in der Lage war, verzichtete es schließlich auf die Durchsetzung der Forderung. Ähnliche Versuche, die gesamten Schäden, die im Zusammenhang einer Demonstration entstanden waren, auf einzelne TeilnehmerInnen oder auf die AnmelderInnen abzuwälzen, gab es Ende der 70er und Anfang der 80er Jahre auch in anderen Bundesländern.[3]Kostenrisiko Demonstration – Die Drohung mit dem finanziellen Polizeiknüppel weiterlesen →
Bei der Vorstellung der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) für das Jahr 2001 pries Thüringens Innenminister Christian Köckert (CDU) sein Bundesland wegen der alljährlich sinkenden Fallzahlen noch als eines der sichersten der Republik. Dennoch meinte die regierende CDU, auf der allgemeinen Verschärfungswelle reiten zu müssen und gewährte der Polizei und dem Verfassungsschutz mit dem „Gesetz zur Änderung des Polizei- und Sicherheitsrechts“ weitreichende neue Befugnisse. Am 28. Juni 2002 trat die Novelle in Kraft.[1]
Die ursprüngliche Fassung des Thüringer Polizeiaufgabengesetzes (PAG) stammt von 1992 und folgte dem Vorbild Baden-Württembergs. Schon damals befand man sich in der Gruppe der Länder mit dem „schärfsten“ Polizeirecht. 1997 und 1999 sorgten Novellen dafür, dass der Anschluss an diese Spitzengruppe erhalten blieb:[2] Die „Schleierfahndung“ wurde eingeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen des „Unterbindungsgewahrsams“ sowie des Einsatzes technischer Mittel in Wohnungen wurden gelockert. Auch ein Teil der jetzt neu eingeführten Bestimmungen knüpft an ähnliche Regelungen in anderen Bundesländern an, geht punktuell aber darüber hinaus.
So haben inzwischen mehrere Länder nach dem Vorbild von Niedersachsen (1996) das polizeirechtliche Instrument des Aufenthaltsverbots neben der nur kurzfristigen Maßnahme der Platzverweisung eingeführt. Das Verbot, einen bestimmten örtlichen Bereich für einen längeren Zeitraum – im thüringischen Fall bis zu drei Monaten – zu betreten, stellt einen gravierenden Eingriff in das Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 Grundgesetz, GG) dar. Polizeirecht nach Landgrafenart – Über den Versuch des thüringischen Gesetzgebers, alle Überwachungslücken zu schließen weiterlesen →
EU- oder G8-Gipfel, Tagungen der Welthandelsorganisation oder des (privaten) Davoser World Economic Forums – wo die Mächtigen der Welt zusammenkommen, wird die Wahrnehmung demokratischer Rechte zum Risiko.
Rund ein Jahr ist es her, dass ein 20-jähriger Carabiniere bei den Protesten gegen den G8-Gipfel in Genua einen 23-jährigen Demonstranten erschoss. Der Tod des Carlo Giuliani, die Blutspuren in der „durchsuchten“ Scuola Diaz und die Misshandlung von Inhaftierten, die „teilweise über 15 Stunden an der Wand stehen oder 24 Stunden ohne Wasser und Nahrung“ verbringen mussten, haben Ende Juli letzten Jahres die Öffentlichkeit erschüttert.[1] Für kurze Zeit wurde die stereotype Warnung vor dem „Schwarzen Block“ von der Kritik an der Eskalationsstrategie der Regierung Berlusconi und ihrer Polizei überlagert. Die systematische Unterdrückung der Proteste gegen den G8-Gipfel in Genua waren jedoch kein singuläres Ereignis. Bereits wenige Wochen zuvor, beim Treffen des Europäischen Rates in Göteborg, hatten Polizisten gegen Demonstrierende von der Schusswaffe Gebrauch gemacht.
Nach den Ereignissen von Genua sah sich selbst das Europäische Parlament (EP) gezwungen, die EU-Regierungen auf die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, den Datenschutz und die Bewegungsfreiheit hinzuweisen. Im sog. Watson-Bericht kritisiert das EP den „unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt“ und propagiert eine Deeskalationsstrategie sowie den „Dialog mit den Globalisierungsgegnern“. Mit seinen Forderungen, „gewalttätige Gruppen (den so genannten ‚Black Block‘) oder kriminelle Organisationen“ effizient zu bekämpfen sowie EU-weit zu definieren, wer bzw. was „gefährliche Personen und Verhaltensweisen“ sein sollen, rennt das EP beim Rat der Innen- und Justizminister jedoch offene Türen ein.[2]Vor neuen Gipfeln – Über die Schwierigkeiten internationaler Demonstrationen weiterlesen →
Obwohl zum Thema „Polizei und Demonstrationen“ viel veröffentlicht wurde und wird, fehlen nach wie vor Darstellungen, die die polizeiliche Praxis gegenüber Demonstrationen wie die Praxis der Demonstrierenden gegenüber der Ordnungsmacht mehr als nur punktuell beleuchten. Soweit ersichtlich mangelt es ebenso an Untersuchungen, in denen ereignisbezogen die verschiedenen Perspektiven systematisch analysiert werden, wie an solchen, die die strategischen Wandlungen und die empirischen Variationen demonstrationsbezogener Polizeieinsätze über die Jahre oder Jahrzehnte hinweg verfolgen. Im Folgenden können deshalb nur Hinweise auf einige Veröffentlichungen gegeben werden, die nicht mehr als Teile eines unfertigen Puzzles sind. Literatur weiterlesen →
Für Polizeien und Geheimdienste sind die bei der elektronischen Telekommunikation anfallenden Verkehrsdaten verlockende Informationsquellen. Nach einer EG-Richtlinie von 1997 müssen sie aber gelöscht werden, sobald sie nicht mehr für Abrechnungszwecke gebraucht werden. Der Rat, d.h. die Regierungen der EU-Staaten, möchte das ändern und geht auf Kollisionskurs mit dem Europäischen Parlament (EP).
Im Juli 2000 hatte die EU-Kommission einen Vorschlag präsentiert, mit dem die 1997 verabschiedete Richtlinie „über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation“ überarbeitet werden sollte.[1] Vorgesehen waren nur Anpassungen an den neuen Stand der Technik, aber keine grundsätzlichen Änderungen. Die Verpflichtung der Telekommunikations- (TK-) Dienstleister, Verbindungsdaten sofort zu löschen, wenn sie für Rechnungszwecke nicht mehr gebraucht werden, sollte erhalten bleiben. Was wird aus den Verkehrsdaten? Konflikte um EU-Regelungen weiterlesen →
Sich widersprechende Gerichtsurteile, eine von Land zu Land unterschiedliche Praxis, massenhaft Daten, aber keine Ergebnisse – das ist die Bilanz nach rund einem halben Jahr der Rasterfahndungen.
Ausländischen Studenten ist es zu verdanken, dass eine der gefährlichsten Ermittlungsmethoden der deutschen Polizei rechtlich hinterfragt wird: Aufgrund ihrer Klagen entschieden die Landgerichte Berlin und Wiesbaden am 15. Januar bzw. 6. Februar 2002, dass eine „gegenwärtige Gefahr“ nicht bestehe und die Ende September letzten Jahres begonnenen Rasterfahndungen daher unzulässig seien.[1] Die beiden Gerichte stützten ihre Beschlüsse pikanterweise auf Erklärungen der Bundesregierung, „wonach keine Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass die Verübung terroristischer Anschläge in der Bundesrepublik Deutschland bevorsteht“. Dies habe sich auch nach der Entscheidung des Bundestages, deutsche Soldaten nach Afghanistan zu entsenden, nicht geändert. Sogenannte Schläfer – so heißt es in dem Wiesbadener Beschluss – seien in der BRD zwar entdeckt worden, „fortgeschrittene Planungen konkreter Anschläge konnten ihnen jedoch nicht nachgewiesen werden.“ Rasterfahndung – Gegenwärtige Gefahr für die Grundrechte weiterlesen →
Lediglich sechs Wochen benötigte der Bundesgesetzgeber, um das „Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus“[1] in Kraft zu setzen. In 22 Artikeln verschärft das Gesetz eine Reihe von rechtlichen Bestimmungen, die von A wie „Ausländerrecht“ bis Z wie „Zentralregister“ reichen. Ob die neuen Kontroll- und Erfassungsbefugnisse tatsächlich der „Bekämpfung“ des Terrorismus dienen, steht in den Sternen. Sicher ist in jedem Fall, dass sie das Überwachungspotential der Sicherheitsapparate stärken.
Die nachhaltigen Veränderungen im Bereich des Ausländer- und Asylrechts haben wir bereits in der letzten Ausgabe dargestellt.[2] Sie betreffen insbesondere die Ausweitung der Versagungsgründe bei der Visaerteilung, die Beteiligung der Nachrichtendienste, des Zollkriminalamtes und des Bundeskriminalamtes am Visumverfahren, die Verschlechterung des Rechtsschutzes gegen Ausweisungen, die Aufnahme biometrischer Merkmale in die Aufenthaltsgenehmigung und den Ausweisersatz, die Anfertigung von Sprachaufzeichnungen im Asylverfahren, die Angabe der Religionszugehörigkeit im Ausländerzentralregister etc.
Zwei Bestimmungen gehen deutlich über die als Terrorismusbekämpfung getarnte Migrationskontrolle hinaus: Zum einen werden das „Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge“ und die Ausländerbehörden der Länder verpflichtet, die „die ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten“ an die Ämter für Verfassungsschutz zu übermitteln, sofern sie vermuten, dass diese Daten für die Ämter erforderlich sind. Mit dieser Bestimmung werden die Ausländerbehörden zu flächendeckenden Sammelstellen der deutschen Inlandsgeheimdienste. Terrorismusbekämpfungs-Gesetz in Kraft – Der Ausbau der Sicherheitsapparate geht voran weiterlesen →
Letztes Jahr nutzten in Deutschland bereits rund 50 Millionen Menschen ein Mobilfunkgerät. Den wenigsten dürfte bewusst sein, dass sie den Ermittlungsbehörden damit Möglichkeiten der Überwachung eröffnen, die weit über das klassische Abhören hinausgehen. Die Rechtsprechung nimmt diese Unterschiede kaum zur Kenntnis. Sie hat die neuen Formen der Überwachung weitgehend abgesegnet.
Hinsichtlich der Anzahl der jährlichen Telefonüberwachungen (TÜ) nimmt die Bundesrepublik Deutschland unter den westlichen Staaten seit Jahren einen unrühmlichen Spitzenplatz ein. So haben Böttger/Pfeiffer für den Zeitraum von 1987 bis 1992 aufgezeigt, dass das Risiko, in Deutschland abgehört zu werden, rund dreizehnmal höher war als in den USA, obwohl diese zum gleichen Zeitraum eine erheblich höhere Kriminalitätsrate hatten.[1]
Im Gegensatz zu früheren Erklärungen räumen die Ermittlungsbehörden seit 1995 ein, dass auch die digitalen Funknetze abhörbar sind.[2] Entsprechend der gestiegenen Bedeutung der mobilen Kommunikation kommt der Überwachung von Mobilfunkanschlüssen mittlerweile die tragende Rolle im Rahmen der TÜ zu. Sowohl der Gesetzgeber als auch – fast einhellig – Rechtsprechung und Lehre subsumieren die akustische Überwachung des Mobilfunkverkehrs unproblematisch unter die Ermächtigungsgrundlage des § 100a der Strafprozessordnung (StPO), der ursprünglich für den herkömmlichen Festnetzverkehr konzipiert wurde. Der Mobilfunkverkehr, so lautet das simple Argument, weise „lediglich technische Besonderheiten“ auf.[3]Überwachung des Mobilfunkverkehrs – Das Handy als „Allroundmittel“ zur Ausforschung weiterlesen →
02.11.: Freispruch für Sachsens Datenschützer: Das Landgericht (LG) Dresden spricht den sächsischen Datenschutzbeauftragten Thomas Giesen vom Vorwurf des Geheimnisverrats frei. Giesen wurde vorgeworfen, im August 2000 auf einer Pressekonferenz unberechtigt aus Aktenvermerken des damaligen Justizministers Steffen Heitmann (CDU) zitiert zu haben. Die Notizen dokumentierten, dass Heitmann 1997 einem CDU-Parteifreund Auskunft über ein Ermittlungsverfahren erteilt hatte.
09.11.: Erste Anti-Terror-Gesetze verabschiedet: Zwei Monate nach den Anschlägen in den USA stimmt der Bundestag der Streichung des Religionsprivilegs aus dem Vereinsrecht und dem sogenannten 3-Milliarden-Programm für mehr Sicherheit zu. Chronologie weiterlesen →
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