Archiv der Kategorie: Artikel

Artikel im Heft widmen sich dem jeweiligen Schwerpunkt sowie weiteren Themen. Von aktuellen Ausgaben stellen wir gewöhnlich drei ausgewählte Artikel sofort online.

Polizeiliche Kriminalstatistik Berlin 2012: Mehr Racial Profiling, weniger aufgeklärte Fälle

von Angelina Weinbender

Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für das Jahr 2012[1] schien wieder einmal zu bestätigen, dass die Kriminalität zugenommen habe und dafür vor allem die „nicht-deutschen Tatverdächtigen“ verantwortlich seien. Was bleibt von den Gewissheiten, wenn man die Statistik richtig liest?

Die PKS ist ein jährlich vom Polizeipräsidenten herausgegebener Bericht, der polizeiliche Tätigkeitsdaten enthält. Der Bericht für das Jahr 2012 umfasst über 200 Seiten mit über 200 Tabellen und Diagrammen. Er bedarf fünf Seiten an „Vorbemerkung und Begriffserläuterungen“ und bietet eine fünfseitige Zusammenfassung der Kernaussagen.

Im Allgemeinen ist die PKS ein Instrument zur Regulation von Verwaltungshandeln, mit dem Polizeihandeln dokumentiert und zukünftiges Handeln legitimiert werden kann. Die überwiegend tabellarische Darstellung erfordert eine besondere Lesekunst (und ein besonderes Leseinteresse), die auf ein begrenztes Lesepublikum trifft. Polizeiliche Kriminalstatistik Berlin 2012: Mehr Racial Profiling, weniger aufgeklärte Fälle weiterlesen

Die gesetzliche Diskriminierungsfalle:  Diskriminierende Kontrollen und Aufenthaltsgesetzgebung

von akj-berlin

Im Oktober 2012 erklärte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz die „anlasslose Kontrolle“ eines Studenten durch die Bundespolizei für rechtswidrig, weil dessen Hautfarbe ausschlaggebendes Kriterium gewesen sei. Seitdem kommt endlich auch das Diskriminierungsverbot von Art. 3 Abs. 3 GG in der Polizeiarbeit zur Geltung. Die Frage ist jedoch, wie die Polizei die in vielen Bundes- und Landesgesetzen enthaltenen aufenthaltsrechtlichen Kontrollbefugnisse wahrnehmen soll, ohne dabei nach zugeschriebenen Merkmalen rassistisch zu rastern. Wer ein Ende des Racial Profiling will, kommt daher nicht um die Forderung nach der Abschaffung der Sondergesetzgebung für Nichtdeutsche herum.

Das Verhältnis zwischen Menschen mit Migrationshintergrund und PolizistInnen ist nicht nur aufgrund rassistischer Übergriffe belastet.[1] Insbesondere im Zusammenhang mit Personenkontrollen genügt es schon, dass die Polizei von ihren Befugnissen in einem Umfang Gebrauch macht, der zwar rechtlich zulässig ist, aber doch gegenüber der weißen „biodeutschen“ Mehrheitsgesellschaft üblicherweise nicht für notwendig erachtet wird.[2] Solche diskriminierenden Vorgänge gehören nicht allein deshalb zur Lebenswirklichkeit vieler Menschen, weil die BeamtInnen aus bewusst oder unbewusst rassistischer Motivation heraus handeln. Die gesetzliche Diskriminierungsfalle:  Diskriminierende Kontrollen und Aufenthaltsgesetzgebung weiterlesen

Identitätskontrollen in Frankreich: Diskriminierung festgestellt, Reform ausgeschlossen?

von Fabien Jobard und René Lévy

Ohne zu übertreiben lässt sich sagen: Die Frage der polizeilichen Identitätskontrollen hat einen zentralen Stellenwert in den Debatten über den Platz der Minderheiten in der französischen Gesellschaft, über die Diskriminierungen, denen sie ausgesetzt sind, und das, was der Staat tut , um sie zu reduzieren.

Die dramatischen Ereignisse, die die Vorstädte in den letzten Jahren erschüttert haben, haben die Bedeutung dieser Frage noch verstärkt: Es war eine simple Identitätskontrolle wenige hundert Meter von ihrer Wohnung entfernt, vor der zwei Kinder im Oktober 2005 flohen und den Tod fanden, weil sie Unterschlupf in einem Transformatorenhäuschen suchten. Der Vorfall löste eine Welle des Aufruhrs aus, die innerhalb von drei Wochen nicht weniger als 300 Städte erfasste.[1] Identitätskontrollen in Frankreich: Diskriminierung festgestellt, Reform ausgeschlossen? weiterlesen

Anlasslose Kontrollen der Bundespolizei: Das Verbot rassistischer Diskriminierung ist absolut

von Hendrik Cremer

„Niemand darf wegen … seiner Rasse … benachteiligt oder bevorzugt werden“, heißt es in Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG). Diese Fundamentalnorm der Verfassung lässt Polizeikontrollen, die auf einer Methode des „Racial“ oder „Ethnic Profiling“ beruhen, nicht zu. Die Polizei darf unveränderliche Merkmale, die das äußere Erscheinungsbild eines Menschen prägen, nicht als Auswahlkriterium für anlasslose Personenkontrollen heranziehen.

§ 22 Abs. 1a des Bundespolizeigesetzes (BPolG) ermächtigt die Bundespolizei, Personen in Bahnhöfen, Zügen und Flughäfen zum Zweck der Migrationskontrolle ohne konkreten Anlass und ohne konkreten Verdacht zu kontrollieren. Die Bundespolizei kann demnach jede Person anhalten, befragen und Ausweispiere verlangen sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Die Bestimmung ist zwar dem Anschein nach neutral, führt aber zu rassistischen Diskriminierungen und verstößt damit gegen das Diskriminierungsverbot.[1]

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Institutionalisierter Rassismus – Racial Profiling – nicht nur bei Kontrollen

von Heiner Busch

Die Polizisten seien „schnurstracks“ auf sie zugekommen und hätten ihn und seinen minderjährigen Sohn kontrolliert. Der Junge habe gefragt, warum die Beamten in dem vollbesetzten Waggon nur sie beide nach den Papieren gefragt haben. „Kann die Antwort darauf sein: Wir sehen viel gefährlicher aus? Wir sehen illegaler aus? Ich habe gesagt, das ist vielleicht nur Zufall, die Polizei macht nur Stichproben. Aber ich weiß, dass es keine Stichprobe ist.“ Der grüne Bundestagsabgeordnete Memet Kiliç erzählt diese Episode in dem Film „ID without colours“ von Riccardo Valsecchi.[1]

Dass sie und nur sie herausgepickt und kontrolliert werden, ist eine Alltagserfahrung, die dunkelhäutige oder „fremd“ aussehende Menschen immer wieder machen. Es ist eine erniedrigende Erfahrung, denn der unausgesprochene Begleittext zur Kontrolle lautet: „Egal, was in eurem Pass steht; egal, ob eure Papiere in Ordnung sind; egal, warum ihr hier seid und ob ihr seit Ewigkeiten hier lebt – ihr seht anders aus, ihr seid immer verdächtig und eigentlich gehört ihr nicht hierher.“ Institutionalisierter Rassismus – Racial Profiling – nicht nur bei Kontrollen weiterlesen

Egal ob Hühnerstall oder Castor: Der Staatsschutz überwacht immer

Interview mit dem Hamburger Strafverteidiger Martin Lemke

Die Staatsschutzabteilungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft ziehen alle Register – auch jenseits des rechtlich Zulässigen. Diese Bilanz zieht der Martin Lemke, Hamburger Strafverteidiger und Mitglied des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins (RAV). Martin Beck fragte ihn nach seinen Erfahrungen in politischen Strafverfahren.

Sie sind seit 20 Jahren als Strafverteidiger in Hamburg tätig. Hat sich aus ihrer Sicht in diesen zwei Jahrzehnten das Agieren des Staatsschutzes verändert?

Insbesondere im Wendland bei Castortransporten oder bei Demonstrationen in Hamburg – zu diesen beiden Bereichen kann ich am meisten sagen – geht die Polizei in ihrem Bemühen, Demonstrierende zu verfolgen, immer weiter.

Sie schreckt dabei teilweise noch nicht einmal davor zurück, ihre eigene Dämlichkeit kundzutun. Ein Beispiel: Polizisten fühlen sich ja leicht beleidigt. Wenn dann ein Beamter schreibt, er sei durch eine Geste beleidigt worden und „Geste“ mit Doppel-E schreibt, zeigt das meines Erachtens, dass er gar nicht genau weiß, was damit gemeint ist. Egal ob Hühnerstall oder Castor: Der Staatsschutz überwacht immer weiterlesen

Allgegenwärtig, aber wenig bekannt: Der polizeiliche Staatsschutz in Deutschland

von Mark Holzberger und Albrecht Maurer

Die deutsche Polizei verfügt vom Bund über die Länder bis in die meisten Kommunen über sog. Staatsschutzabteilungen – und kaum einer merkt’s oder stört sich daran. Dabei gewinnt der polizeiliche Staatsschutz seit Jahren stetig an Einfluss und die Grenzen zum Verfassungsschutz verschwimmen immer mehr.

Die Aufgabe des Polizeilichen Staatsschutzes – so heißt es in der Selbstdarstellung des BKA – sei die Bekämpfung der „politisch motivierten Kriminalität“ (PMK). Die Zuordnung von Straftaten, auch von Alltagsdelikten, zur PMK erfolge – so das BKA weiter –, wenn Tatumstände und/oder Tätereinstellung Anhaltspunkte dafür bieten, dass sie in strafbarer Weise den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen, gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder eines ihrer Wesensmerkmale richten.[1] Damit ist ein weites Feld eröffnet. Dazu kommen – neben den beiden Sonderbereichen „Spionage“ und „Proliferation“ – eine ganze Reihe so genannter klassischer Staatsschutzdelikte wie Volksverhetzung oder Propagandadelikte, bei denen (anders als beim Verfassungsschutz) eine bestimmte extremistische Motivation im Einzelfall nicht zwingend vorliegen muss.[2] Allgegenwärtig, aber wenig bekannt: Der polizeiliche Staatsschutz in Deutschland weiterlesen

Wir bleiben in Verbindung! Polizeilicher Staatsschutz und Geheimdienste in Europa

von Mark Holzberger und Albrecht Maurer

Für die Bekämpfung politisch motivierter Kriminalität sei –gerade im Rahmen der EU – die Zusammenarbeit von Polizei und Nachrichtendiensten unerlässlich. So hieß es in einem Bericht des Bundeskriminalamtes (BKA) aus dem Jahr 2007.[1] Wie steht es heute um die staatsschützerische Verquickung in der EU?

Die Statuten von Interpol schließen nicht nur eine Zusammenarbeit in politischen und militärischen Angelegenheiten aus. Sie verbieten auch eine Kooperation mit so genannten polizeilichen Nachrichtendiensten. Das waren – aus Sicht des BKA – die maßgeblichen Gründe, weswegen man sich schon seit den 70er Jahren im Kontext der damaligen EG bzw. danach im Rahmen der EU bemüht hat, Strukturen für ein möglichst reibungsloses Zusammenwirken von Polizei und Geheimdiensten – vor allem in Staatsschutzangelegenheiten – zu etablieren. Die Gründung von Europol war hierbei ein wichtiger Meilenstein. Wir bleiben in Verbindung! Polizeilicher Staatsschutz und Geheimdienste in Europa weiterlesen

Ganz und gar nicht kleinteilig: Ein Panorama der staatsschützerischen Dateienlandschaft

Interview mit dem Berliner Rechtsanwalt Sönke Hilbrans

Es braucht nicht viel, um in einer der vielen Informationssammlungen des Staatsschutzes erfasst zu werden. Aber selbst ein Freispruch ist keine Garantie für eine Löschung, erklärt Sönke Hilbrans. Mit dem Vorstandsmitglied des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins (RAV) und der Deutschen Vereinigung für Datenschutz (DVD) sprach Heiner Busch.

Der Staatsschutz scheint eine besondere Rolle für die polizeiliche Datenverarbeitung zu spielen. In den langen Listen von Dateien, die die Bundesregierung in den letzten Jahren auf parlamentarische Anfragen hin herausgerückt hat, gibt es eine Vielzahl von Sammlungen, hinter denen ein staatsschützerische Interesse steckt. Kann man in diesem Dschungel eine Einteilung vornehmen?

Die Bedürfnisse des polizeilichen Staatsschutzes waren jedenfalls immer ein wesentlicher Motor für die polizeiliche Informationsverarbeitung. Das war zu Beginn der Terroristenverfolgung in den 1970er Jahren so, und so ist es bis heute geblieben. Rechtlich unterscheidet man heute allgemein zwischen Amtsdateien und Verbunddateien. Während Amtsdateien von einer Dienststelle im eigenen Interesse betrieben werden, stehen Verbunddateien eben einem ganzen Verbund von teilnehmenden Behörden zur Verfügung. Grundsätzlich können dabei alle Teilnehmer Daten eingeben und auch daraus abrufen. In Deutschland ist das Informationssystem der Polizei INPOL die Hintergrundarchitektur für die bundesweiten Verbunddateien. In INPOL werden auch wesentliche Verbunddateien für den Staatsschutz betrieben. Die Bundesländer unterhalten ferner eigene landesweite Informationssysteme. Ganz und gar nicht kleinteilig: Ein Panorama der staatsschützerischen Dateienlandschaft weiterlesen

Das zweite Oury Jalloh-Verfahren – Polizeiliche Gewaltverhältnisse und ihre tödlichen Folgen

von Dirk Vogelskamp

Das zweite Strafverfahren um den Verbrennungstod Oury Jallohs im Polizeigewahrsam ist am 13. Dezember 2012 zu Ende gegangen. Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Magdeburg verurteilte nach insgesamt 67 Verhandlungstagen den angeklagten Dienstgruppenleiter des Dessauer Polizeireviers wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe in Höhe von 10.800,- €. Dieser habe es unterlassen, den an Händen und Füssen geketteten und alkoholisierten Oury Jalloh unter ständiger Beobachtung zu halten. Das zumindest wäre seine Pflicht gewesen, hieß es in der mündlichen Urteilsbegründung. Zudem habe er das Auslösen des Rauchmelders anfangs ignoriert und diesen zweifach ausgeschaltet.

Der Bundesgerichtshof hatte drei Jahre zuvor im Januar 2010 den Freispruch des wegen Körperverletzung mit Todesfolge angeklagten Dienstgruppenleiters durch das Dessauer Landgerichts aufgehoben und das Verfahren zur Neuverhandlung und Entscheidung an das Landgericht Magdeburg verwiesen. Es sei weiterhin nicht nachvollziehbar, wie sich der Brand im Einzelnen entwickelt habe und wie viel Zeit zum Eingreifen den Beamten zwischen erstem Rauchalarm und vermutlichen tödlichem Inhalationsschock Oury Jallohs verblieben sei. Das zweite Oury Jalloh-Verfahren – Polizeiliche Gewaltverhältnisse und ihre tödlichen Folgen weiterlesen