Schlagwort-Archiv: TKÜ

Außer Spesen nichts gewesen – Polizeilich bestellte Drogenlieferung

von Anja Lederer

Zur effizienten Bekämpfung der vermeintlich zunehmenden und sich perfektionierenden „organisierten Kriminalität“ brauche es ausgedehnte polizeiliche Befugnissen, den Einsatz technischer Mittel und Verdeckte Ermittler. So schallt es seit Jahren aus den Reihen der RepressionstrategInnen. Dass die Erfolge im Zweifel bescheiden sind, zeigt das folgende Beispiel aus der Strafverfolgungspraxis.

Im Frühjahr 2004 wird das Landgericht Berlin drei Männer wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen zwischen siebeneinhalb und neun Jahren verurteilen. Die Geschichte ihres Falles beginnt damit, dass einer der drei einen Arbeitskollegen anspricht, der – wie er selbst – im schlecht bezahlten privaten Sicherheitsgewerbe arbeitet. Er fragt, ob dieser nicht junge deutsche Männer kenne, die gegen gutes Geld für ein paar Tage nach Südamerika fliegen und auf dem Rückweg „Stoff“ in die Niederlande bringen könnten, wo die „Ware“ dann von anderen Personen in Empfang genommen würde. Der Kollege geht prompt zur Polizei, wird dort mit seiner Geschichte jedoch zunächst weggeschickt. An der Wache hält man ihn dann doch noch zurück und fragt, ob er (im Folgenden: Zeuge X) bereit sei, „ggf. aktiv mit der hiesigen Dienststelle zusammenzuarbeiten“, insbesondere seinem Kollegen einen von der Polizei gestellten „Scheintransporteur“ vorzustellen. Er bejaht dies.[1] Außer Spesen nichts gewesen – Polizeilich bestellte Drogenlieferung weiterlesen

Verpolizeilichung des Strafverfahrens – Eine Gesetzgebungsbilanz

von Heiner Busch

In den vergangenen zwei Jahrzehnten war das Strafverfahrensrecht einer Serie von Veränderungen unterworfen, die vor allem der Polizei einen Machtzuwachs im Ermittlungsverfahren brachten. Die Strafprozessordnung, die einst als Magna Charta der Beschuldigtenrechte galt, wurde ins Recht der Inneren Sicherheit eingemeindet.

Wer die ersten Seiten des Kommentars von Meyer-Goßner zur Strafprozessordnung (StPO) aufschlägt, wird sich die Augen reiben.[1] Hier findet man eine Übersichtstabelle über die Änderungen der StPO seit ihrer Einführung 1877: Von den insgesamt 149 Änderungsgesetzen fallen 120 in die Geschichte der Bundesrepublik. Von denen wiederum wurden 91 seit der Strafprozessreform von 1974 und 74 seit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von Dezember 1983 verabschiedet.

Welp konstatierte schon 1994, die StPO habe mittlerweile nur noch die Stabilität einer „Ausführungsverordnung zum Einkommenssteuergesetz“.[2] Dass ein Gesetzeswerk wie dieses in relativ kurzer Zeit so oft geändert wurde, ist eines. Etwas anderes ist, dass es sich bei den Veränderungen keineswegs nur um irgendwelche Detailanpassungen gehandelt hat, sondern zum Teil um tiefe Einschnitte. Verpolizeilichung des Strafverfahrens – Eine Gesetzgebungsbilanz weiterlesen

Lauschen im Vorfeld – Neue Regelungen zur „präventiven“ Telefonüberwachung

von Fredrik Roggan

Was nach der Strafprozessordnung bereits seit 1968 zulässig ist, wird nun auch in die Polizeigesetze der Länder eingeführt: die Überwachung der Telekommunikation, kurz: TKÜ. Dabei dienen die – technisch betrachtet – sich entsprechenden Maßnahmen der Polizei unterschiedlichen Zwecken und sind rechtlich daher zu unterscheiden.

Thüringen hat im Jahre 2002 als erstes Bundesland Regelungen zur Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) in sein Polizeigesetz aufgenommen. Die Regelung in § 34 a Abs. 1 des Thüringischen Polizeiaufgabengesetzes (ThürPAG) sieht wie die der inzwischen gleichfalls ergänzten Polizeigesetze von Niedersachsen und Rheinland-Pfalz[1] einen Auskunftsanspruch der Polizei gegenüber den Anbietern von TK-Dienstleis­tungen vor. Lauschen im Vorfeld – Neue Regelungen zur „präventiven“ Telefonüberwachung weiterlesen

Die Wissenschaft hat festgestellt… Die Verharmlosung der Telekommunikationsüberwachung

von Norbert Pütter

Am 15. Mai 2003 präsentierte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries das im Auftrag ihres Ministeriums erstellte Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht (MPI) über die Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) in der Bundesrepublik.[1] Die Untersuchung zeige, so Zypries, dass die TKÜ „ein unverzichtbares und effizientes Mittel zur Strafverfolgung“ sei, das „von den Ermittlungsbehörden sensibel und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eingesetzt“ werde.[2]

Die Vorgeschichte des Gutachtens geht auf die erste rot-grüne Koalitionsvereinbarung von 1998 zurück. Unmittelbarer Anlass war die in den 1990er Jahren explosionsartig gestiegene Zahl der Telefon- bzw. Telekommunikationsüberwachungen. Das Gutachten sollte Licht in das Dunkel der Überwachungspraxis bringen und damit die Grundlage für eventuelle Reaktionen des Gesetzgebers bilden. Da die Justiz- und Innenverwaltungen seit Jahrzehnten damit beschäftigt sind, selbst banale Statistiken der Öffentlichkeit vorzuenthalten, war die Idee eines wissenschaftlichen Gutachtens durchaus sachlich begründet. Die Wissenschaft hat festgestellt… Die Verharmlosung der Telekommunikationsüberwachung weiterlesen

Was wird aus den Verkehrsdaten? Konflikte um EU-Regelungen

von Tony Bunyan

Für Polizeien und Geheimdienste sind die bei der elektronischen Telekommunikation anfallenden Verkehrsdaten verlockende Informationsquellen. Nach einer EG-Richtlinie von 1997 müssen sie aber gelöscht werden, sobald sie nicht mehr für Abrechnungszwecke gebraucht werden. Der Rat, d.h. die Regierungen der EU-Staaten, möchte das ändern und geht auf Kollisionskurs mit dem Europäischen Parlament (EP).

Im Juli 2000 hatte die EU-Kommission einen Vorschlag präsentiert, mit dem die 1997 verabschiedete Richtlinie „über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation“ überarbeitet werden sollte.[1] Vorgesehen waren nur Anpassungen an den neuen Stand der Technik, aber keine grundsätzlichen Änderungen. Die Verpflichtung der Telekommunikations- (TK-) Dienst­leister, Verbindungsdaten sofort zu löschen, wenn sie für Rechnungszwecke nicht mehr gebraucht werden, sollte erhalten bleiben. Was wird aus den Verkehrsdaten? Konflikte um EU-Regelungen weiterlesen

Überwachung des Mobilfunkverkehrs – Das Handy als „Allroundmittel“ zur Ausforschung

von Björn Gercke

Letztes Jahr nutzten in Deutschland bereits rund 50 Millionen Menschen ein Mobilfunkgerät. Den wenigsten dürfte bewusst sein, dass sie den Ermittlungsbehörden damit Möglichkeiten der Überwachung eröffnen, die weit über das klassische Abhören hinausgehen. Die Rechtsprechung nimmt diese Unterschiede kaum zur Kenntnis. Sie hat die neuen Formen der Überwachung weitgehend abgesegnet.

Hinsichtlich der Anzahl der jährlichen Telefonüberwachungen (TÜ) nimmt die Bundesrepublik Deutschland unter den westlichen Staaten seit Jahren einen unrühmlichen Spitzenplatz ein. So haben Böttger/Pfeiffer für den Zeitraum von 1987 bis 1992 aufgezeigt, dass das Risiko, in Deutschland abgehört zu werden, rund dreizehnmal höher war als in den USA, obwohl diese zum gleichen Zeitraum eine erheblich höhere Kriminalitätsrate hatten.[1]

Im Gegensatz zu früheren Erklärungen räumen die Ermittlungsbehörden seit 1995 ein, dass auch die digitalen Funknetze abhörbar sind.[2] Entsprechend der gestiegenen Bedeutung der mobilen Kommunikation kommt der Überwachung von Mobilfunkanschlüssen mittlerweile die tragende Rolle im Rahmen der TÜ zu. Sowohl der Gesetzgeber als auch – fast einhellig – Rechtsprechung und Lehre subsumieren die akustische Überwachung des Mobilfunkverkehrs unproblematisch unter die Ermächtigungsgrundlage des § 100a der Strafprozessordnung (StPO), der ursprünglich für den herkömmlichen Festnetzverkehr konzipiert wurde. Der Mobilfunkverkehr, so lautet das simple Argument, weise „lediglich technische Besonderheiten“ auf.[3] Überwachung des Mobilfunkverkehrs – Das Handy als „Allroundmittel“ zur Ausforschung weiterlesen

Ohne Technik läuft nix – Auf dem Weg zur automatischen Überwachung

von Erich Moechel und Nick Lüthi[1]

Praktisch zeitgleich sind Anfang 2002 in Deutschland, Österreich und der Schweiz neue Abhörverordnungen in Kraft getreten.[2] Dahinter zeigen sich Bestrebungen, europaweit verbindliche technische Standards zu etablieren, die eine lückenlose und quasi automatisierte Überwachung sämtlicher Telekommunikationsnetze ermöglichen. Die Standardisierungsbestrebungen werden insbesondere innerhalb des European Telecommunications Standards Institute (ETSI) vorangetrieben und erfolgen seit 1992 auf Initiative der US-Bundespolizei FBI und der EU.

Es begann vor neun Jahren: Die „International User Requirements“, die bis heute als Agenda für die konkreten technischen und politischen Umsetzungen der Telekommunikationsüberwachung figurieren, reichen bis in das Jahr 1993 zurück. Im ersten einer Reihe der so genannten „International Law Enforcement Telecom Seminars“ (ILETS) einigten sich die Nachrichtendienste und die Polizei der ECHELON-Betreiber USA, England, Kanada und Australien mit den wichtigsten EU-Staaten auf ein gemeinsames Vorgehen in Fragen der Überwachung von Kommunikationsnetzwerken. An der FBI-Akademie in Quantico im US-Bundesstaat Virginia wurde ein Papier erstellt, das „Internationale Abhöranforderungen“ (International Requirements for Interception) der Nachrichtendienste formulierte. Zentrale Aussage: Die „gesetzlich ermächtigten Behörden“ benötigen Zugriff auf den Telekommunikationsverkehr in Echtzeit rund um die Uhr. Dies sei nur durch permanente Verbindung der Dienste mit standardisierten Andockstellen in den Netzen möglich. Ohne Technik läuft nix – Auf dem Weg zur automatischen Überwachung weiterlesen

TKÜ – Wer darf wann was. Eine Kurzübersicht

von Norbert Pütter

Das Recht der Telekommunikationsüberwachung ist unübersichtlich. Die Regelungen sind auf verschiedene Gesetze und Verordnungen verstreut; die ausufernde Gesetzessprache versteckt die Ausweitung der Überwachung häufig hinter Querverweisen und Schein-Konkretisierungen; und vermehrt treten Ort und Umstände der Kommunikation in das Zentrum der Überwachung. Im Folgenden können nur einige Grundzüge aus diesem Geflecht aufgezählt werden.

Die gesetzlichen Bestimmungen unterscheiden sich nach den Behörden, die die Telekommunikation (TK) überwachen dürfen. Das sind in Deutschland die Polizei, der Zoll und die drei Geheimdienste. In den jeweiligen Gesetzen wird zudem unterschieden zwischen der Überwachung der Kommunikationsinhalte und der Überwachung der sonstigen Daten, die bei der TK anfallen. Außerdem dient die TK zunehmend als Mittel der Ortung von Personen und der Identifizierung von TK-Anschlüssen. TKÜ – Wer darf wann was. Eine Kurzübersicht weiterlesen

Cybercrime – Die Zukunft elektronischer Überwachung

von Albrecht Funk

Die neuen digitalen Informationstechnologien, mit deren Hilfe wir in der virtuellen Realität des Internets kommunizieren und konsumieren, recherchieren und Geschäfte abwickeln, haben ihre Unschuld verloren. Polizei und Geheimdienste wittern hinter der angeblichen Anonymität des Netzes Kriminelle und fordern neue Überwachungsmöglichkeiten.

Nicht mehr die neue Ökonomie der Informationsgesellschaft macht Schlagzeilen, sondern Kriminelle, die bei der Tatbegehung von den Segnungen digitaler Telekommunikation profitieren: Päderasten, die Kinderpornographie in internationalen Usergroups austauschen, Drogenschmuggler, die ihre Geschäfte über Mobiltelefon nur noch verschlüsselt betreiben und dabei die neueste Krypto-Software verwenden – und natürlich Terroristen, die – so die Vermutung von „Experten“ – geheime Botschaften in unschuldige Webseiten postierten und so weltweite Netzwerke steuern. Auch die Hacker und Cyberpunks, die in der Vergangenheit die Rolle der Bösewichte, die das Gute fördern, spielten, büßen ihren Robin-Hood-Nimbus ein. Cybercrime – Die Zukunft elektronischer Überwachung weiterlesen

Geheimdienste aufrüsten? Elemente einer abschreckenden Bilanz

von Norbert Pütter

Zu den reflexartigen Reaktionen auf die Anschläge vom 11. September gehörte der Ruf nach einem Ausbau der Nachrichtendienste und nach mehr geheimdienstlichen Kompetenzen. Die das fordern, gehen dabei regelmäßig der naheliegenden Frage aus dem Weg, welche Erfolge des geheimdienstlichen „Kampfes gegen den Terrorismus“ dafür sprechen, (wieder) in die Dienste zu investieren.

Die lange und gut vorbereiteten Anschläge in den USA sind mit Recht als ein Indiz für das Versagen der Nachrichtendienste bewertet worden. Das gilt nicht allein für die deutschen, sondern auch für die angeblich führenden Geheimdienste CIA und Mossad. Der Vorwurf wiegt um so schwerer, wenn man berücksichtigt, dass seit Ende des Kalten Krieges die Sicherheitsexperten des Westens die größten Gefahren für die „freie Welt“ im Extremismus und Terrorismus islamisch motivierter Gruppen verortet haben. Vor diesem Hintergrund lässt der 11. September nur zwei Schlussfolgerungen zu: Entweder haben die Dienste ihren eigenen Feindbildern nicht getraut, d.h. die Szenarien der islamistischen Bedrohung waren für die Öffentlichkeit gedachte Inszenierungen. Oder die Dienste haben sich schlicht als unfähig erwiesen, auf ihre eigene Diagnose zu reagieren. Keine dieser Alternativen wäre ein zureichender Grund, umstandslos gerade auf diese Behörden zu setzen, die am offenkundigsten versagt haben. Ein Blick auf den Anti-Terrorismus der deutschen Geheimdienste zeigt, dass diese Skepsis jenseits des Einzelfalles für jede Form nachrichtendienstlicher „Terrorbekämpfung“ gilt. Geheimdienste aufrüsten? Elemente einer abschreckenden Bilanz weiterlesen