In den vergangenen zwei Jahrzehnten war das Strafverfahrensrecht einer Serie von Veränderungen unterworfen, die vor allem der Polizei einen Machtzuwachs im Ermittlungsverfahren brachten. Die Strafprozessordnung, die einst als Magna Charta der Beschuldigtenrechte galt, wurde ins Recht der Inneren Sicherheit eingemeindet.
Wer die ersten Seiten des Kommentars von Meyer-Goßner zur Strafprozessordnung (StPO) aufschlägt, wird sich die Augen reiben.[1] Hier findet man eine Übersichtstabelle über die Änderungen der StPO seit ihrer Einführung 1877: Von den insgesamt 149 Änderungsgesetzen fallen 120 in die Geschichte der Bundesrepublik. Von denen wiederum wurden 91 seit der Strafprozessreform von 1974 und 74 seit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von Dezember 1983 verabschiedet.
Welp konstatierte schon 1994, die StPO habe mittlerweile nur noch die Stabilität einer „Ausführungsverordnung zum Einkommenssteuergesetz“.[2] Dass ein Gesetzeswerk wie dieses in relativ kurzer Zeit so oft geändert wurde, ist eines. Etwas anderes ist, dass es sich bei den Veränderungen keineswegs nur um irgendwelche Detailanpassungen gehandelt hat, sondern zum Teil um tiefe Einschnitte. Verpolizeilichung des Strafverfahrens – Eine Gesetzgebungsbilanz weiterlesen →
Was nach der Strafprozessordnung bereits seit 1968 zulässig ist, wird nun auch in die Polizeigesetze der Länder eingeführt: die Überwachung der Telekommunikation, kurz: TKÜ. Dabei dienen die – technisch betrachtet – sich entsprechenden Maßnahmen der Polizei unterschiedlichen Zwecken und sind rechtlich daher zu unterscheiden.
Thüringen hat im Jahre 2002 als erstes Bundesland Regelungen zur Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) in sein Polizeigesetz aufgenommen. Die Regelung in § 34 a Abs. 1 des Thüringischen Polizeiaufgabengesetzes (ThürPAG) sieht wie die der inzwischen gleichfalls ergänzten Polizeigesetze von Niedersachsen und Rheinland-Pfalz[1] einen Auskunftsanspruch der Polizei gegenüber den Anbietern von TK-Dienstleistungen vor. Lauschen im Vorfeld – Neue Regelungen zur „präventiven“ Telefonüberwachung weiterlesen →
Am 15. Mai 2003 präsentierte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries das im Auftrag ihres Ministeriums erstellte Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht (MPI) über die Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) in der Bundesrepublik.[1] Die Untersuchung zeige, so Zypries, dass die TKÜ „ein unverzichtbares und effizientes Mittel zur Strafverfolgung“ sei, das „von den Ermittlungsbehörden sensibel und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eingesetzt“ werde.[2]
Die Vorgeschichte des Gutachtens geht auf die erste rot-grüne Koalitionsvereinbarung von 1998 zurück. Unmittelbarer Anlass war die in den 1990er Jahren explosionsartig gestiegene Zahl der Telefon- bzw. Telekommunikationsüberwachungen. Das Gutachten sollte Licht in das Dunkel der Überwachungspraxis bringen und damit die Grundlage für eventuelle Reaktionen des Gesetzgebers bilden. Da die Justiz- und Innenverwaltungen seit Jahrzehnten damit beschäftigt sind, selbst banale Statistiken der Öffentlichkeit vorzuenthalten, war die Idee eines wissenschaftlichen Gutachtens durchaus sachlich begründet. Die Wissenschaft hat festgestellt… Die Verharmlosung der Telekommunikationsüberwachung weiterlesen →
Seit mehr als zehn Jahren ist die „Geldwäsche“ in Deutschland strafbar. In diesem Jahrzehnt wurden die entsprechenden Gesetze mehrfach „nachgebessert“ und erweitert. Statt – wie versprochen – Organisierte Kriminalität (OK) effektiv „bekämpfen“ zu können, hat die Geldwäsche-Gesetzgebung vor allem die weitere Entgrenzung des Strafrechts bewirkt.
„Geldwäsche“ bezeichnet die Überführung illegal erlangten Geldes in den legalen Wirtschaftskreislauf. Die „Wäsche“ besteht darin, dass eine legale Herkunft des Geldes vorgetäuscht wird.[1] Um die Aktivitäten des Gesetzgebers gegen die Geldwäsche zu verstehen, muss man sich deren kriminalstrategische Bedeutung vor Augen führen. Ihr Ausgangspunkt ist die sogenannte „Organisierte Kriminalität“. Dieser Begriff steht als Chiffre für besonders schwere, professionelle, arbeitsteilig und international begangene Kriminalität, die zu erheblichen Gewinnen bei den OK-Tätern führe. Da – so die kriminalistische Überlegung – die bisherigen Bemühungen, diese Täter zu entdecken, zu überführen und der Strafjustiz zuzuführen nicht ausreichten, müssten neue Instrumente und Strategien eingesetzt werden. Zu diesen Instrumenten gehört der „Kampf“ gegen die Geldwäsche, der nicht an den „eigentlichen“ OK-Delikten ansetzt, sondern an deren Folgen: der Verwandlung der illegal erlangten Werte in legale.[2] Die Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung dient der rechtlichen Absicherung dieser strategischen Verschiebung. Gesetze gegen Geldwäsche – OK-Bekämpfung ohne Grenzen!? weiterlesen →
Überwachungskameras sind aus dem Alltag deutscher Städte kaum noch wegzudenken. Die polizeiliche Videoüberwachung öffentlicher Plätze konnte zwar bisher in Berlin nicht durchgesetzt werden, allerdings filmen zahlreiche private und halböffentliche Kameras auch im öffentlichen Raum.[1]
„Die Unterstützung des Schutzes einzelner, besonders gefährdeter Objekte mit den Mitteln optischer Überwachungstechnik wird unter Beachtung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gesetzlich geregelt. Eine Videoüberwachung öffentlicher Plätze wird nicht ins Auge gefasst“, heißt es im Koalitionsvertrag zwischen SPD und PDS vom 16. Januar 2002. Berlin gehört damit neben Hamburg, Rheinland-Pfalz und Thüringen weiterhin zu den Bundesländern ohne eine polizeirechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Videoüberwachung „gefährlicher Orte“. „Schaut auf diese Stadt!“ – Videoüberwachung in Berlin weiterlesen →
Letztes Jahr nutzten in Deutschland bereits rund 50 Millionen Menschen ein Mobilfunkgerät. Den wenigsten dürfte bewusst sein, dass sie den Ermittlungsbehörden damit Möglichkeiten der Überwachung eröffnen, die weit über das klassische Abhören hinausgehen. Die Rechtsprechung nimmt diese Unterschiede kaum zur Kenntnis. Sie hat die neuen Formen der Überwachung weitgehend abgesegnet.
Hinsichtlich der Anzahl der jährlichen Telefonüberwachungen (TÜ) nimmt die Bundesrepublik Deutschland unter den westlichen Staaten seit Jahren einen unrühmlichen Spitzenplatz ein. So haben Böttger/Pfeiffer für den Zeitraum von 1987 bis 1992 aufgezeigt, dass das Risiko, in Deutschland abgehört zu werden, rund dreizehnmal höher war als in den USA, obwohl diese zum gleichen Zeitraum eine erheblich höhere Kriminalitätsrate hatten.[1]
Im Gegensatz zu früheren Erklärungen räumen die Ermittlungsbehörden seit 1995 ein, dass auch die digitalen Funknetze abhörbar sind.[2] Entsprechend der gestiegenen Bedeutung der mobilen Kommunikation kommt der Überwachung von Mobilfunkanschlüssen mittlerweile die tragende Rolle im Rahmen der TÜ zu. Sowohl der Gesetzgeber als auch – fast einhellig – Rechtsprechung und Lehre subsumieren die akustische Überwachung des Mobilfunkverkehrs unproblematisch unter die Ermächtigungsgrundlage des § 100a der Strafprozessordnung (StPO), der ursprünglich für den herkömmlichen Festnetzverkehr konzipiert wurde. Der Mobilfunkverkehr, so lautet das simple Argument, weise „lediglich technische Besonderheiten“ auf.[3]Überwachung des Mobilfunkverkehrs – Das Handy als „Allroundmittel“ zur Ausforschung weiterlesen →
Im Digitalzeitalter gibt es für Individuen wie für wettbewerbsorientierte Gesellschaften nur zwei stabile Zustände: online oder tot. Entsprechend erscheint der Politik der inneren Sicherheit die Sicherheit „im Netz“ als vorrangige Aufgabe moderner Daseinsfürsorge. Wegen der steigenden wirtschaftlichen und politischen Bedeutung der Netze sieht der „libertäre oder anarchistische Traum vom Internet“[2] einem Erwachen im Netz polizeilicher Zugriffe entgegen.
Nach langer Diskussion[3] haben sich die 43 Mitgliedstaaten des Europarates unter Mitwirkung von Kanada, den USA, Japan und der Republik Südafrika auf die Cybercrime Convention (CCC)[4] verständigt. Die Konvention soll ermöglichen, dass Straftaten, die in oder unter Zuhilfenahme von Telekommunikations- oder Datennetzen begangen werden, zukünftig effektiver und international bekämpft werden können. Der am 23.11.2001 in Budapest unterzeichnete Text bestätigt die Befürchtungen der Fachwelt: die CCC zielt auf die Ausstattung der Polizeien der Signatarstaaten mit weitreichenden Eingriffsbefugnissen, ohne Gegengewichte im Sinne der Grundrechte zu schaffen. Die Cybercrime-Konvention – Ein Schritt zum weltweiten Fahndungsnetz weiterlesen →
Das Recht der Telekommunikationsüberwachung ist unübersichtlich. Die Regelungen sind auf verschiedene Gesetze und Verordnungen verstreut; die ausufernde Gesetzessprache versteckt die Ausweitung der Überwachung häufig hinter Querverweisen und Schein-Konkretisierungen; und vermehrt treten Ort und Umstände der Kommunikation in das Zentrum der Überwachung. Im Folgenden können nur einige Grundzüge aus diesem Geflecht aufgezählt werden.
Die gesetzlichen Bestimmungen unterscheiden sich nach den Behörden, die die Telekommunikation (TK) überwachen dürfen. Das sind in Deutschland die Polizei, der Zoll und die drei Geheimdienste. In den jeweiligen Gesetzen wird zudem unterschieden zwischen der Überwachung der Kommunikationsinhalte und der Überwachung der sonstigen Daten, die bei der TK anfallen. Außerdem dient die TK zunehmend als Mittel der Ortung von Personen und der Identifizierung von TK-Anschlüssen. TKÜ – Wer darf wann was. Eine Kurzübersicht weiterlesen →
Erstmalig in der Bundesrepublik wurde 1998 unter dem rot-grünen Senat der Freien und Hansestadt Hamburg eine spezielle außerparlamentarische Einrichtung zur Kontrolle der Polizei geschaffen. Es handelt sich zwar nicht um einen Polizeibeauftragten, wie ihn die Grün-Alternative Liste in der letzten Legislaturperiode noch gefordert hatte, sondern um eine Art Polizeikontroll-Kommission, die demgegenüber eine abgespeckte Aufgabengestaltung, aber vergleichbare Befugnisse aufzuweisen hat. Der Pferdefuß ist allerdings, dass diese Kommission vom Innensenator berufen wird und lediglich aus ehrenamtlich tätigen Personen zusammengesetzt ist.
Die Hamburger Grün-Alternative Liste (GAL) hatte 1995 ein Gesetz zur Einführung eines/r Polizeibeauftragten in die Bürgerschaft eingebracht. Dieses sah eine Art Mischmodell vor, in dem einem unabhängigen Polizeibeauftragten die Hauptrolle und einer Polizei-Kontroll-Kommission eine unterstützende Rolle zugewiesen wurde. In der Kommission sollten unabhängige Fachleute/WissenschaftlerInnen, VertreterInnen von Strafverteidiger- und Rechtsanwaltsvereinigungen, PolizeigewerkschafterInnen und sonstige PolizeirepräsentantInnen sowie die Datenschutz-, Ausländer-, Frauen-, Drogen- und Behinderten-Beauftragten beteiligt sein.[1] Dieser Entwurf scheiterte jedoch an den damaligen Machtverhältnissen. Erst mit der rot-grünen Regierungskoalition konnte der Versuch unternommen werden, aus den gerade in Hamburg erkannten Kontrolldefiziten im Zusammenhang mit den dortigen Polizeiskandalen der vergangenen Jahre politische Konsequenzen zu ziehen: So schuf man einerseits eine zentrale polizeiinterne Ermittlungsgruppe (Dezernat Interne Ermittlungen D.I.E.), die sich – allerdings als „Teil des Räderwerks“ – aller entsprechenden Vorfälle annehmen und sie ermitteln soll. Andererseits wurde – neben den traditionellen Organen der justiziellen und parlamentarischen Kontrolle – eine Polizeikommission ins Leben gerufen, die als niedrigschwellige Anlauf- bzw. Beschwerdestelle sowohl für BürgerInnen als auch für Polizeibedienstete konzipiert und mit besonderen Kontrollbefugnissen ausgestattet ist. Die Hamburger „Polizeikommission“ – Tragfähiges Modell unabhängiger Polizeikontrolle? weiterlesen →
Zwar garantiert das Grundgesetz der Bundesrepublik von 1949 in seinem Artikel 10 die Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses. Bereits der zweite Absatz des Artikels relativiert dies jedoch schon wieder: „Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.“ Die gesetzliche Grundlage besteht seit 1968 und sie wird mit steigender Tendenz genutzt. Gegenüber dem ‚Großen Lauschangriff‘, der seit rund zwei Jahren in aller Munde ist, wird – gänzlich zu Unrecht – dessen ältere Schwester, die Telefonüberwachung, gern vergessen. Die Telefonüberwachung – Oder: Die ältere Schwester des Lauschangriffs weiterlesen →
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